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Anwendbarkeit des KSchGAuf die Organstellung kommt es an: Kündigungsschutz auch bei Ex-Geschäftsführer möglich!
| Das LAG Hessen (28.2.25, 14 SLa 578/24, Abruf-Nr. 248785) entschied, dass ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer nach seiner Abberufung wieder voll dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG unterliegt. Die Ausnahme des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt nicht mehr in Betracht, wenn die Abberufung bei Zugang der Kündigung bereits erfolgt war. Der folgende Beitrag erläutert, worauf in der Praxis geachtet werden sollte. |
1. Rechtliche Grundlagen
Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses wird zugunsten von ArbN durch Gesetz (und Tarifvertrag) in Form von Kündigungsbeschränkungen und Kündigungsverboten geschützt. Wenn ArbG-Kündigungen hiergegen verstoßen, hat dies regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. Der besondere Kündigungsschutz setzt bestimmte persönliche Merkmale des ArbN (z. B. Mutterschaft, Schwerbehinderung) oder des Arbeitsverhältnisses voraus.
Der allgemeine Kündigungsschutz ergibt sich aus dem KSchG, vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens sechs Monaten und der Betrieb beschäftigt regelmäßig mindestens zehn Beschäftigte. Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung in diesen Fällen nur wirksam, wenn sie „sozial gerechtfertigt“ ist. Dies bedeutet, dass für jede Kündigung ein Kündigungsgrund erforderlich ist. Hierbei kommen Gründe in der Person oder im Verhalten des ArbN sowie dringende betriebliche Kündigungsgründe in Betracht.
GmbH-Geschäftsführer genießen in der Regel keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dies ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG. Danach gelten die Vorschriften über den Kündigungsschutz nicht für Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Auch nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, nicht als „Arbeitnehmer“.
Folge des fehlenden allgemeinen Kündigungsschutzes ist, dass die GmbH den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag grundsätzlich ohne Angaben von Gründen kündigen kann. Eine soziale Rechtfertigung der Kündigung, wie sie für normale ArbN erforderlich ist, muss nicht vorliegen. Auch die Anhörung des Betriebsrats vor der Kündigung, die bei ArbN vorgeschrieben ist, entfällt bei Geschäftsführern. Für eine Kündigung des Geschäftsführers durch die Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung zuständig.
Praxistipp | Bei Geschäftsführern muss stets zwischen zwei Rechtsverhältnissen unterschieden werden:
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Häufig wird auch eine sogenannte Koppelungsvereinbarung getroffen. Danach endet der Anstellungsvertrag automatisch, wenn der Geschäftsführer abberufen ist. Zwar bleibt der Geschäftsführer dann bis zum Ablauf der Frist weiterhin dienstvertraglich angestellt; es bedarf aber keiner gesonderten Kündigung mehr, die somit auch nicht vergessen werden kann.
Sachverhalt (LAG Hessen 24.1.25, 8 Sa 153/24, Abruf-Nr. 248785) |
Der Kläger war seit 2021 als Geschäftsführer („Vice President für A“) bei der beklagten GmbH angestellt. Vertragsgrundlage war ein Arbeitsvertrag, der zugleich die Basis für seine Bestellung als Geschäftsführer war. Im November 2022 wurde ihm seine bevorstehende Abberufung angekündigt. Anfang Dezember wurde der Nachfolger offiziell ernannt und der Kläger abberufen. Nach außen sichtbar wurde der Kläger als „Special Project Manager“ geführt, nahm jedoch keine Tätigkeit in dieser Funktion wahr. Nach Widerruf seiner Geschäftsführerbestellung und Austragung aus dem Handelsregister erhielt er von der Beklagten eine Kündigung, die nicht im Einzelnen begründet war. Dagegen wehrte sich der Kläger, weil der ehemalige ArbG keine Kündigungsgründe im Sinne des KSchG vorgetragen habe. Das Arbeitsgericht Darmstadt verneinte einen weitergehenden Kündigungsschutz mit Verweis auf § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG und wies die Kündigungsschutzklage ab. |
2. Die Entscheidung des LAG Hessen
Das LAG Hessen gab der Berufung jetzt überwiegend statt. Es stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt war. Entscheidend sei, dass der Ex-Geschäftsführer zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs offiziell nicht mehr Organvertreter des Unternehmens war. Die Kündigung habe damit ein „normales“ Arbeitsverhältnis betroffen, das den allgemeinen Schutzvorschriften des Kündigungsschutzgesetzes unterliege (§ 1 Abs. 2 KSchG). Weil das Unternehmen aber keinerlei Kündigungsgründe vorgetragen habe, sei die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung unwirksam gewesen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Revision zum BAG wurde zugelassen.
3. Auswirkungen auf die Praxis – Worauf ist zu achten?
Die aktuelle Entscheidung des LAG Hessen hat allgemeine Bedeutung, weil sie feststellt, wann für einen abberufenen GmbH-Geschäftsführer die Einschränkungen des allgemeinen Kündigungsschutzes enden. Die Überlegungen gelten in gleicher Weise für andere Organvertreter oder Angestellte in Führungspositionen, die den einschränkenden Regelungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG unterliegen.
Das LAG Hessen widersprach ausdrücklich der noch vom Arbeitsgericht Darmstadt vertretenen Auslegung, wonach allein das Abstellen auf das zu kündigende Vertragsverhältnis reichen soll, damit § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG zur Anwendung gelangt. Eine Ausdehnung der Negativfiktion auf einen nicht mehr bestellten Geschäftsführer sei weder vom Wortlaut, systematischen Kontext noch dem Sinn und Zweck der Norm gedeckt. Maßgeblich sei ausschließlich die tatsächliche Stellung des ArbN im Zeitpunkt des Kündigungszugangs. Personen, die im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr als ArbG auftreten, sondern als „normale“ ArbN auftreten, sind demzufolge vom KSchG wieder geschützt. Nicht relevant ist danach, dass der Vertrag ursprünglich mit einer Geschäftsführerstellung verbunden gewesen ist.
Selbst wenn man auf den Fortbestand des ursprünglichen Vertrags abstellen wollte, kann laut LAG Hessen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nur dann greifen, wenn der Arbeitsvertrag ausschließlich für die Organstellung abgeschlossen worden wäre. Das war aber vorliegend nicht der Fall: Der Vertrag enthielt ausdrücklich eine Klausel zur anderweitigen Beschäftigung, wonach dem Ex-Geschäftsführer auch gleichwertige Tätigkeiten außerhalb des Geschäftsführeramts zugewiesen werden konnten. Er war also nicht auf die Geschäftsführertätigkeit beschränkt. Der ArbG hatte von dieser Möglichkeit nach der Abberufung sogar Gebrauch machen wollen und nach alternativen Einsatzmöglichkeiten gesucht. Eine vollständige Bindung des Arbeitsverhältnisses an die Organstellung hatte daher gerade nicht bestanden.
Grundsätzlich genießt ein GmbH-Geschäftsführer wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG keinen allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG; entscheidend für die Anwendung von § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ist, ob der Geschäftsführer bei Zugang der Kündigung noch die Organstellung als Geschäftsführer hat, also noch nicht abberufen ist. Vor einer außerordentlichen „fristlosen“ Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 2 BGB) ist der Geschäftsführer grundsätzlich nicht geschützt (z. B. bei Untreue oder Steuerstraftaten). Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen ein Geschäftsführer einen gewissen Schutz vor einer ordentlichen Kündigung genießen kann.
- Vertragliche Vereinbarung: Mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit (§ 305 BGB) besteht eine Möglichkeit darin, den Kündigungsschutz vertraglich zu vereinbaren. Im Geschäftsführeranstellungsvertrag kann vereinbart werden, dass die Regelungen des KSchG Anwendung finden sollen. Das kommt in der Praxis jedoch eher selten vor, da es dem Interesse der Gesellschaft an einer flexiblen Besetzung der Geschäftsführerposition widerspricht.
- Status als ArbN: In bestimmten Fällen kann ein Geschäftsführer als ArbN eingestuft werden und deshalb Kündigungsschutz genießen. Dies ist denkbar, wenn der Geschäftsführer in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zur Gesellschaft steht und weisungsgebunden arbeitet. Ein Beispiel wäre ein Geschäftsführer, der nur sehr eingeschränkte Entscheidungsbefugnisse hat und in seiner täglichen Arbeit ständig Anweisungen der Gesellschafter befolgen muss. Im Zweifel muss der Geschäftsführer im Kündigungsrechtsstreit seinen ArbN-Status darlegen und beweisen. Der Anstellungsvertrag sollte sorgfältig formuliert sein, um die tatsächliche Stellung des Geschäftsführers korrekt widerzuspiegeln und Streit zu vermeiden.
- Drittanstellungsverhältnis: Auch bei sogenannten Drittanstellungsverhältnissen kann unter Umständen allgemeiner Kündigungsschutz bestehen. Wenn der Geschäftsführer seinen Anstellungsvertrag nicht mit der GmbH selbst, sondern mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, kann er gegenüber diesem Unternehmen im Einzelfall Arbeitnehmerstatus haben. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn ein Geschäftsführer einer Tochter-GmbH seinen Vertrag mit der Muttergesellschaft hat.
- Ruhendes Arbeitsverhältnis: Ein weiterer Fall, in dem Kündigungsschutz bestehen kann, ist das „ruhende Arbeitsverhältnis“. Wird ein langjähriger ArbN zum Geschäftsführer befördert, ohne dass sein alter Arbeitsvertrag ausdrücklich beendet wird, kann dieser neben dem Geschäftsführervertrag fortbestehen. Bei einer Kündigung des Geschäftsführervertrags könnte der Betroffene dann auf seine alte Position zurückkehren und den damit verbundenen Kündigungsschutz eines ArbN geltend machen.
- Spezialgesetz: Besondere Schutzrechte können sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergeben. So genießt eine schwangere Geschäftsführerin Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG), da dieses aufgrund europarechtlicher Vorgaben auch auf Organmitglieder anzuwenden ist. Ähnliches gilt für den Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen nach dem SGB IX und dem SchwerbehindertenG.
4. Abwehrstrategien gegen eine Kündigung
Die Möglichkeiten für einen GmbH-Geschäftsführer, gegen eine (ordentliche) Kündigung vorzugehen, sind gegenüber „normalen“ ArbN deutlich eingeschränkt. Denn GmbH-Geschäftsführer genießen – wie dargelegt – in der Regel nicht den Schutz des KSchG. Völlig schutzlos ist ein gekündigter Geschäftsführer jedoch nicht. Es gibt Ansatzpunkte, die für eine Überprüfung einer Kündigung in Betracht kommen:
Praxistipp | Zuständig für Streitigkeiten aus dem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag sind – auch bei Kündigungen – grundsätzlich die Landgerichte. Denn nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind, nicht als ArbN. Bei einem Klageantrag, der nur dann begründet sein kann, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist, eröffnet bei streitiger Tatsachengrundlage die bloße Rechtsansicht der Klagepartei, es handele sich um ein Arbeitsverhältnis, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten (LAG Baden-Württemberg 4.11.22, 12 Ta 8/22, Abruf-Nr. 248459). |
Checkliste / Worauf beim Geschäftsführer-Anstellungsvertrag zu achten ist |
ArbG sollten deshalb in vergleichbaren Fällen darauf achten, dass der Anstellungsvertrag mit dem jeweils bestellten Organ ausdrücklich auf die Dauer der Organstellung beschränkt ist, also nur eine Bindung in Bezug auf die Geschäftsführerfunktion gewollt ist. Ist dies nicht der Fall, fällt der abberufene Geschäftsführer wieder in ein „normales“ Anstellungsverhältnis zurück. Dann muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Sie muss also mit Kündigungsgründen versehen werden, die vor dem Arbeitsgericht nach § 1 Abs. 1 KSchG Bestand haben. GmbH-Geschäftsführer sollten bei Vertragsverhandlungen gerade dem Thema Kündigungsschutz besondere Aufmerksamkeit widmen. Im Gegensatz zu gewöhnlichen ArbN genießen sie keinen gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG. Dies macht es umso wichtiger, vertragliche Regelungen zu treffen, die ihre Position stärken und verbessern. Dazu zählen:
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- Formale Prüfung der Kündigung: Im ersten Schritt sollte die Kündigung auf formale Fehler überprüft werden. Dazu gehört die Frage, ob die Kündigung von den dafür zuständigen Organen der GmbH beschlossen und ausgesprochen wurde. In der Regel ist dies die Gesellschafterversammlung der GmbH. Wurde die Kündigung von einer nicht bevollmächtigten Person ausgesprochen, kann der Geschäftsführer diese zurückweisen (§ 174 BGB).
- Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen: Der Geschäftsführervertrag kann Vereinbarungen für eine Kündigung enthalten (etwa verlängerte Kündigungsfristen oder spezifische Kündigungsgründe), deren Einhaltung überprüft werden sollte. Bei Verstößen kann der Geschäftsführer dagegen vorgehen.
- Sitten- oder treuwidrige Kündigung: Auch wenn das KSchG nicht greift, darf eine Kündigung nicht sittenwidrig oder treuwidrig sein (§ 138 BGB). Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Kündigung aus Rache oder aufgrund persönlicher Animositäten ausgesprochen wurde. Das muss im Zweifel der Gekündigte darlegen und beweisen.
- Diskriminierung: Das AGG gilt auch für GmbH-Geschäftsführer. Eine Kündigung, die auf Gründen wie Alter, Geschlecht oder Herkunft basiert, kann diskriminierend und somit rechtswidrig sein.
- Arbeitnehmerähnlicher Geschäftsführer: In Ausnahmefällen kann ein Geschäftsführer als „arbeitnehmerähnlich“ eingestuft werden, insbesondere wenn er stark weisungsgebunden ist und nur eine Minderheitsbeteiligung an der GmbH hält. Diesen ArbN-Status muss allerdings der Geschäftsführer darlegen und beweisen. In solchen Fällen kann das Kündigungsschutzgesetz doch Anwendung finden.
- Fristlose Kündigung: Bei einer fristlosen Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ist dies nicht der Fall, kann der Geschäftsführer die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich feststellen lassen.
AUSGABE: AA 7/2025, S. 123 · ID: 50459337