Zwangsvollstreckung
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Öffentlicher DienstAm Ehebruch beteiligt = Disziplinarmaßnahme!
| Die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zulasten eines anderen Soldaten kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. |
Sachverhalt
Ein Hauptfeldwebel fing ein Verhältnis mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten desselben Bataillons an. Er hatte mit ihr in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr, kurz nachdem ihr Ehemann in vorläufiger Trennungsabsicht ausgezogen war. Der Hauptfeldwebel beendete die Beziehung wenige Wochen später. Die Ehe des Mannschaftssoldaten scheiterte. Das Truppendienstgericht sprach gegen den Hauptfeldwebel wegen Verletzung seiner Kameradschaftspflicht ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung aus.
Entscheidungsgründe
Das BVerwG (22.1.25, 2 WD 14.24, Abruf-Nr. 248663) wies die zugunsten des Soldaten eingelegte Berufung der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft überwiegend zurück. Es bewertete den Fall etwas milder und verhängte eine mehrmonatige Kürzung der Dienstbezüge. Nach § 12 Soldatengesetz (SG) beruhe der Zusammenhalt in der Bundeswehr wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichte alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Dies schließe gegenseitige Anerkennung und Rücksicht ein. Die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme sei gerechtfertigt, weil die Beteiligung am Ehebruch eine Missachtung eines Kameradenrechts im Sinne des § 12 SG sei und regelmäßig negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe. Die Missachtung der Ehe könne das alltägliche Leben in der militärischen Gemeinschaft massiv belasten und die Bereitschaft gefährden, in Krisensituationen füreinander einzustehen.
Eine Milderung der Maßnahme sei im vorliegenden Fall nicht deswegen veranlasst, weil der Ehebruch erst nach der räumlichen Trennung der Ehegatten stattgefunden habe. Denn die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft erlösche nicht schon mit dem Tag der Trennung, sondern erst wenn die Ehe gescheitert sei. Diese Voraussetzung sei wenige Tage nach der räumlichen Trennung ersichtlich nicht erfüllt. Das BVerwG hat dem Hauptfeldwebel jedoch zugutegehalten, dass er sich diesbezüglich in einem – wenn auch vermeidbaren – Verbotsirrtum befunden, und dass er konstant gute dienstliche Leistungen erbrachte habe. Daher sei eine Bezügekürzung am untersten Rand des gesetzlichen Rahmens ausreichend und angemessen.
Relevanz für die Praxis
Das BVerwG hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei der Beteiligung am Bruch einer Kameradenehe ein Beförderungsverbot in Betracht käme. Dies sei allerdings nur verhältnismäßig, wenn – wie hier – zwischen den beteiligten Soldaten ein räumlich-dienstliches Näheverhältnis bestanden habe und deswegen konkret nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb drohten.
AUSGABE: AA 7/2025, S. 115 · ID: 50459216