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GegenstandswertWie ist ein Herausgabeverlangen eines ArbN bezüglich eines Dienstwagens zu bemessen?

Abo-Inhalt11.06.20253 Min. Lesedauer

| Der Wert eines Anspruchs des ArbN gegen seinen ArbG auf Herausgabe eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws bemisst sich nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht ist als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Klagt hingegen der ArbG auf Herausgabe des Pkw, dürfte der Zeitwert des Fahrzeugs für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. § 32 RVG, § 63 GKG maßgebend sein. |

Sachverhalt

Der ArbN verlangte vom ArbG unter anderem 11.831 EUR Schmerzensgeld und verauslagte Tankkosten, die uneingeschränkte Freischaltung einer Tankkarte, eine auf 20.000 km pro Jahr beschränkte Freigabe für Privatfahrten sowie die Herausgabe des ihm zustehenden aber entzogenen Dienstwagens, für den in den monatlichen Gehaltsabrechnungen ein geldwerter Vorteil in Höhe von 326,50 EUR ausgewiesen ist. Der Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für den Antrag auf Herausgabe des Pkw auf ein Bruttomonatsgehalt (6.827,56 EUR) und den Antrag auf Freischaltung der Tankkarte auf 500 EUR fest. Der Rechtsanwalt des ArbN legte Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe

Das Hessische LAG (7.2.25, 12 Ta 17/25, Abruf-Nr. 246814) stützt seine Entscheidung auf den von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten „Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit“ in der Fassung vom 1.2.24. Hierbei verkenne die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitze. Die Frage, wie ein Herausgabeverlangen eines ArbN bezüglich eines vertraglich geschuldeten Dienstwagens im Rahmen der Wertfestsetzung zu bemessen sei, werde in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.

Soweit unter Hinweis auf § 6 ZPO die Auffassung vertreten werde, der tatsächliche Wert des Fahrzeugs sei im Rahmen der Wertfestsetzung entscheidend (LAG Rheinland-Pfalz 16.10.08, 1 Ta 190/08; LAG Niedersachsen 22.6.15, 8 Ta 281/15), übersehe diese Sichtweise nach hier vertretener Auffassung, dass es dem Beschäftigten bei dem Herausgabeverlangen, welches aufgrund einer vertraglichen Nutzungsbefugnis geltend gemacht werde, nicht um eine dauerhafte Übertragung des Fahrzeugs gehe. Vielmehr solle das Fahrzeug im Eigentum des ArbG verbleiben und lediglich die zeitlich begrenzte Nutzungsmöglichkeit eröffnet sein. Spätestens mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ende die Nutzungsberechtigung. Hieraus folge auch, dass im Gegensatz zu einem Herausgabeverlangen eines ArbN, das Herausgabeverlangen eines ArbG – worum es vorliegend aber nicht gehe – tatsächlich mit dem Sachwert des Fahrzeugs zu bemessen sein dürfte.

Vor dem Hintergrund, dass es vorliegend nicht um eine Übertragung des Fahrzeugs, sondern um die Berechtigung zur Nutzung des Fahrzeugs gehe, sei es sachgerecht, das Herausgabebegehren entsprechend § 42 Abs. 1 S. 1 GKG als Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung anzusehen. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 GKG sei für die Wertberechnung bei Ansprüchen von ArbN auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer sei.

Wiederkehrende Leistungen seien in gewissen Zeitabschnitten aus demselben Schuldverhältnis fällig werdende Leistungen, sodass die einzelne Leistung nur noch vom Zeitablauf abhänge. Aus dem Vortrag der Klagepartei müsse sich ergeben, dass aus ihrer Sicht ein Anspruch auf wiederholte Gewährung der Leistung bestehe, und dass die Leistungen aus demselben Rechtsverhältnis für bestimmte Zeitabschnitte geschuldet seien. Unerheblich für die Beurteilung als wiederkehrende Leistung sei, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handele. Daher würden unter § 42 Abs. 1 GKG nicht nur Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Ruhegelder oder Betriebsrenten fallen, sondern auch Nutzungsüberlassungen bezüglich Dienstwagen.

Der Umstand, dass § 42 Abs. 1 S. 1 GKG bestimme, dass der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend sei, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer sei, stehe der Sichtweise, dass wiederkehrende Leistungen auch in begehrten Naturalleistungen bestehen können, nicht entgegen. Der Begriff des Betrags sei entweder auf einen Geldbetrag oder auf eine Summe als das Ergebnis einer Addition gerichtet. Soweit also § 42 Abs. 1 S. 1 GKG die Begriffe des dreifachen Jahresbetrags und des Gesamtbetrags verwende, lasse dies keine Rückschlüsse auf Geldbeträge zu. Es stelle vorliegend vielmehr auf die Addition der Einzelansprüche auf monatliche Gewährung des Dienstwagens ab.

Relevanz für die Praxis

Für den Wert der hier gegenständlichen wiederkehrenden Leistung ist der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Pkws in Ansatz zu bringen (LAG Düsseldorf 10.5.10, 6 Ta 281/10; LAG München 23.6.15, 3 Ta 170/15). Weil der geldwerte Vorteil der Privatnutzung des Pkw hier mit 326,50 EUR monatlich zu bemessen war, ergab sich ein Wert des Herausgabeanspruchs bezüglich des Pkws in Höhe von 11.754 EUR.

AUSGABE: AA 6/2025, S. 105 · ID: 50424939

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