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ProzessrechtAussetzung wegen Vorgreiflichkeit
| Wird in einem Beschlussverfahren die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung angegriffen, so ist die Aussetzung eines Individualverfahrens, bei dem die Parteien um Ansprüche aus dieser Betriebsvereinbarung streiten, in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (4.4.25, 6 Ta 186/24, Abruf-Nr. 247855). Im Streitfall liegen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO vor. Insbesondere ist das Beschwerdeverfahren vorgreiflich: Stellt sich im Beschwerdeverfahren die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung heraus, entfällt der vom Arbeitsgericht angenommene Anspruch.
Umgekehrt besteht dieser Anspruch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt, der von der Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung unabhängig wäre. Insbesondere habe das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verstreichen einer Ausschlussfrist mit dem daraus folgenden Normvollzug grundsätzlich keine selbstbindende Auswahlentscheidung des ArbG darstellen kann. Der Kläger zeige mit seiner Beschwerdebegründung keinen durchgreifenden Ermessensfehler des Arbeitsgerichts auf. Nach § 252 ZPO obliege dem Beschwerdegericht bei der Prüfung des angegriffenen Beschlusses nur die Nachprüfung auf Verfahrens- und Ermessensfehler. Das Beschwerdegericht habe also lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten habe oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht habe (BAG 27.4.06, 2 AZR 360/05).
AUSGABE: AA 6/2025, S. 93 · ID: 50424781