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Örtliche ZuständigkeitKeine krasse Rechtsverletzung = Arbeitsgericht bleibt zuständig
| Es ist keine krasse Rechtsverletzung, wenn ein Arbeitsgericht in seinem unanfechtbaren Beschluss über die örtliche Zuständigkeit gemäß den § 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 17a Abs. 2 S. 3 GVG verkennt, dass das Landesamt das Land bei Zahlungsklagen der Tarifbeschäftigten vertritt und demgemäß nach § 18 ZPO an seinem Sitz in C verklagt werden kann. Das gilt insbesondere, wenn das Landesamt die komplexen Vertretungsregelungen des beklagten Landes erst dem Arbeitsgericht in ausreichendem Umfang vorgetragen hat, an das verwiesen worden ist. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Hamm (11.3.25, 1 SHa 1/25, Abruf-Nr. 247143). Die Zuständigkeitsregelungen, auf die sich das beklagte Land berufe, seien komplex und alles andere als selbsterklärend. Würden sie dem entscheidenden Arbeitsgericht – wie hier geschehen – nicht in ausreichendem Umfang vorgetragen, lasse sich jedenfalls nicht einwenden, dass das nach erfolgter Anhörung in einen – wenn auch knapp gefassten – unanfechtbaren Beschluss gekleidete rechtsfehlerhafte Ergebnis richterlicher Prüfung der örtlichen Zuständigkeit eine Durchbrechung der Bindungswirkung rechtfertige.
AUSGABE: AA 6/2025, S. 93 · ID: 50424785