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BetriebsratswahlEin Smiley reicht nicht immer aus
| Eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl, die in ihrem Kennwort ein Smiley enthält, ist ungültig. |
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Köln (1.12.23, 9 TaBV 3/23, Abruf-Nr. 239500). Fünf ArbN hatten die Wahl des Betriebsrats angefochten. Der Wahlvorstand habe ihren Wahlvorschlag zu Unrecht wegen des verwendeten Listenkennworts zurückgewiesen und stattdessen mit den Familien- und Vornamen der beiden in der Liste an erster Stelle benannten Wahlbewerbern versehen. Das LAG Köln entschied, dass ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts unzulässig sei, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungs- oder Gefühlszustand ausdrücke, keine eindeutige Wortersatzfunktion habe und demgemäß üblicherweise nicht mit ausgesprochen werde. Zudem habe auch bei dem Kennwort „FAIR die Liste“ eine Verwechslungsgefahr bestanden, da es lautsprachlich wie „ver.di-Liste“ klinge.
AUSGABE: AA 6/2024, S. 91 · ID: 50038144