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Die letzte SeiteDiese Entscheidungen müssen Sie kennen

Abo-Inhalt15.05.2024679 Min. LesedauerVon RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

| Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zu Überstunden, zum Prozessrecht und zum Kündigungsrecht. |

Rechtsprechungsübersicht

Kündigungsrecht – LAG Baden-Württemberg 12.1.24, 9 Sa 16/23, Abruf-Nr. 241133

Die Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses in der Probezeit ist unwirksam, wenn sie eine Benachteiligung wegen einer Behinderung des Auszubildenden darstellt. Eine Benachteiligung wegen der Behinderung des Auszubildenden liegt nach einer Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vor, wenn das Ausbildungsverhältnis gekündigt wird, weil die Mutter, zugleich Betreuerin des Auszubildenden, vom ArbG im Hinblick auf die Behinderung ihres Sohnes besondere Maßnahmen verlangt.

Überstunden – LAG Saarland 29.11.23, 2 Sa 82/21, Abruf-Nr. 241397

Nach einer Entscheidung des LAG Saarland können Arbeiten während festgelegter Pausenzeiten Über- bzw. Mehrarbeitsstunden sein. Für diese und deren Anordnung trägt der ArbN die Darlegungs- und Beweislast.

Arbeitsunfähigkeit – LAG Köln 21.9.23, 8 Sa 184/23, Abruf-Nr. 240238

Treten während einer Schwangerschaft durch diese bedingte Beschwerden auf, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, kann eine Schwangerschaft für die Dauer ihres irregulären Verlaufs einem nicht ausgeheilten Grundleiden gleichzusetzen sein. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Beschwerden untereinander in einem Fortsetzungszusammenhang stehen. Entscheidend ist nach Ansicht des LAG Köln, ob sie auf dieselbe Schwangerschaft zurückzuführen sind.

Kurzarbeit – LAG Baden-Württemberg 17.10.23, 15 Sa 5/23, Abruf-Nr. 240547

Wurde (auch unwirksam) Kurzarbeit angeordnet, muss der ArbN seine Arbeitsleistung zumindest wörtlich anbieten, wenn er seinen ArbG in Annahmeverzug versetzen will. Das kann nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg beispielsweise durch einen Protest gegen die Kurzarbeit geschehen. Die bloße Frage, wann es mit der Arbeit weitergehe, oder die Frage, warum andere ArbN nicht in Kurzarbeit beschäftigt würden, stellen ebenso wenig einen ausreichenden Protest dar wie das Angebot, sich auch bei anderen Firmen einsetzen zu lassen.

Prozessrecht – BAG 26.10.23, 8 AZB 18/23, Abruf-Nr. 238371

Um eine sofortige Beschwerde wegen verspäteter Absetzung des Berufungsurteils nach § 72b ArbGG zu begründen, müssen nach Ansicht des BAG substanziiert die Tatsachen dargelegt werden, die belegen, dass die Fünfmonatsfrist versäumt wurde.

Streitwert – LAG München 18.9.23, 3 Ta 147/23, Abruf-Nr. 238823

Der Streitwert einer Klage nach § 8 TzBfG auf Abgabe einer Zustimmungserklärung zu der gewünschten Festlegung der Lage der Arbeitszeit ist nach Ansicht des LAG München mit einem Bruttomonatsgehalt angemessen zu bewerten.

PKH – LAG Schleswig-Holstein 11.9.23, 5 Ta 53/23, Abruf-Nr. 239475

Teilt die Partei die Änderung der Anschrift weder dem Gericht noch ihrem Prozessbevollmächtigten zu irgendeinem Zeitpunkt mit und bleibt darüber hinaus auch eine Melderegisteranfrage erfolglos, hat die Partei grob nachlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt, sodass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Nachprüfverfahren aufzuheben ist.

AUSGABE: AA 6/2024, S. 108 · ID: 50032496

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