Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

BetriebsratFällt das „agile Arbeiten“ unter die Mitbestimmung des Betriebsrats?

Abo-Inhalt12.12.202210587 Min. Lesedauer

| Bei der Überprüfung, ob die Durchführung von agilem Arbeiten in einem Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt, ist auf die konkreten Arbeitsweisen der einzelnen Gruppen abzustellen. Ein Antrag, der allgemein die Unterlassung von agilem Arbeiten ohne Mitbestimmung des Betriebsrats begehrt, ist als Globalantrag unbegründet. |

Zu diesem Ergebnis kam das Arbeitsgericht Bonn (6.10.22, 3 BV 116/21, Abruf-Nr. 232723). Danach könne agiles Arbeiten in Form von (teil-)autonomer Gruppenarbeit i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG erfolgen. Agiles Arbeiten sei im Regelfall durch autark handlungsfähige und selbstorganisierte Teams geprägt. Dabei komme es aber maßgeblich auf die konkrete Ausgestaltung und deren Subsumtion unter die anerkannten Merkmale der Gruppenarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG im Einzelfall an.

Praxistipp | Nach der Ausschöpfung des Untersuchungsgrundsatzes überprüfte das Gericht den erfolgten und als „rudimentär“ gewerteten Sachvortrag aufgrund einer abgestuften Darlegungslast anhand der typischen Prägung der agilen Arbeit. Habe der Betriebsrat tatsächliche Umstände für ein Bestehen eines Mitbestimmungsrechts vorgetragen, müsse der ArbG dem durch eigenen Sachvortrag entgegentreten. Unsubstanziiertes Bestreiten und eigene Wertungen erfüllen nach Ansicht des Gerichts diese Darlegungslast nicht.

AUSGABE: AA 1/2023, S. 1 · ID: 48836494

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte