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PersönlichkeitsrechtNicht entfernte Mitarbeiterfotos können teuer werden: So vermeiden Sie Schadenersatzklagen

Abo-Inhalt29.01.2024322 Min. LesedauerVon RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

| Wer als Inhaber einer Zahnarztpraxis für die Praxiswebsite Mitarbeiterfotos verwendet, darf dies nur mit Einwilligung der abgebildeten Personen tun (ZP 08/2018, Seite 2). Scheiden Mitarbeiter aus der Praxis aus, muss die Einwilligung verlängert oder die betreffenden Fotos müssen von der Website entfernt werden (ZP 08/2018, Seite 2). Dass es sonst sehr teuer werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 27.07.2023, Az. 3 Sa 33/22). Wie das Gericht die Höhe des Schadenersatzes ermittelte und wie Sie als Praxisinhaber Schadenersatzklagen vorbeugen, erklärt dieser Beitrag. |

Weiterverwendung eines Fotos vom Ex-Mitarbeiter kostete den Arbeitgeber 10.000 Euro

Ein Angestellter klagte gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber. Dieser hatte auf seiner Website Fotos und Videos des ehemaligen Mitarbeiters zu Werbezwecken weiter genutzt, obwohl das Arbeitsverhältnis beendet war. Der Mitarbeiter hatte um Beseitigung gebeten und Auskunft über „sämtliche personenbezogenen Daten, die über ihn zum Anlass oder in Folge seines Arbeitsverhältnisses von dem Arbeitgeber erhoben und verarbeitet wurden“, verlangt. Der Arbeitgeber hatte keine Auskunft erteilt und die Fotos und Videos erst über neun Monate nach Ausscheiden des Klägers von der Website entfernt. Vor Gericht machte der Kläger Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadenersatzansprüche geltend. Der Arbeitgeber berief sich auf eine Absprache mit dem Kläger, wonach er die Fotos und Videos habe weiter nutzen dürfen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht sprach dem Kläger wegen der unerlaubten Nutzung seiner Fotos einen Schadenersatz in Höhe von 3.000 Euro zu, das LAG hielt sogar 10.000 Euro für angemessen.

So begründete das LAG die Höhe des Schadenersatzes

Die Höhe des Schadenersatzanspruchs begründete das LAG damit, dass bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild geringere Anforderungen an die Geldentschädigung zu stellen seien, da die Rechtsverletzung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Bei der Entschädigung stünden auch die Genugtuung des Opfers und der Präventionsgedanke im Vordergrund. Im hiesigen Fall liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts vor. Auch wenn der Kläger zunächst mit der Nutzung von Fotos und Video einverstanden gewesen sei, sei es für den Arbeitgeber ersichtlich gewesen, dass dies nach Ausscheiden des Klägers nicht mehr der Fall war. Gleichwohl sei er dem Entfernungsanspruch erst über neun Monate später nachgekommen.

Nach Ansicht des Gerichts war hier bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung besonders zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Fotos zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hatte. Die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor war damit in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen. In solchen Fällen muss von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen. Dem Hinweis des Arbeitgebers, dass es „zwischen den Parteien abgestimmt gewesen“ sei, dass er ein Video auch nach dem Ausscheiden des Klägers vollumfänglich weiter nutzen könne, folgte das Gericht nicht, da eine solche Absprache nicht bewiesen worden war.

Hinsichtlich seines geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) konnte der ehemalige Mitarbeiter hingegen nicht durchdringen, da sein Antrag nicht hinreichend bestimmt war. Auch konnte er nicht nachweisen, dass ihm aufgrund der unterlassenen Auskunftserteilung ein Schaden entstanden war. Das LAG ließ die Revision hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu; bezüglich der übrigen Streitgegenstände dagegen nicht.

So nutzen Sie Mitarbeiterfotos rechtskonform

Die Frage der unberechtigten Nutzung von Mitarbeiterfotos ist in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Und da Sie Ihre Praxiswebsite auch zu Werbezwecken betreiben, müssen auch Sie mit einer erhöhten Schadenersatzsumme rechnen. Wenn also eine Einwilligung der abgebildeten Person nicht (mehr) vorliegt, müssen Sie deren Fotos entsprechend entfernen. Tun Sie dies nicht, hat der Betroffene ein Schadenersatzanspruch.

Einwilligung in die Nutzung von Mitarbeiterfotos – das müssen Sie beachten!

  • Der Mitarbeiter gibt die Einwilligung freiwillig ab und hat auch keine nachteiligen Folgen zu befürchten, wenn er keine Einwilligung abgibt.
  • Er kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
  • Die Einwilligung muss nach § 26 Abs. 2 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schriftlich erfolgen; d. h., dass der Mitarbeiter die Einwilligung selbst unterzeichnen muss.
  • Informieren Sie hier auch direkt, in welchem Zusammenhang die Fotos genutzt werden sollen (Website, Werbeflyer, Social Media etc.).
  • Sie müssen den Mitarbeiter über seine „Betroffenenrechte“ i. S. d. Art. 13, 14 (DS-GVO) informieren.

Sofern Sie mit Ihren Angestellten entsprechende Vereinbarungen getroffen haben, dass Fotos und Videos auch nach Ausscheiden der abgebildeten Person verwendet werden dürfen, sollten Sie diese schriftlich niederlegen und von der abgebildeten Person unterschreiben lassen. Nur so können Sie im Streitfall den Nachweis führen. Nach dem Ausscheiden sollten Sie sich mit dem Mitarbeiter über die Verlängerung der Vereinbarung verständigen.

Auch wenn in dem vom LAG Baden-Württemberg verhandelten Fall der Mitarbeiter bezüglich des Auskunftsanspruchs unterlegen ist, sollten Sie diesen gleichwohl ernst nehmen und nicht auf die Karte „zu unbestimmt“ setzen. Beachten Sie hier auch die Frist des Art 12 Abs. 3 DS-GVO. Danach müssen Sie die geforderten Informationen „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung“ stellen.

AUSGABE: ZP 2/2024, S. 2 · ID: 49886136

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