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Photovoltaik (PV)PV-Anlagen: So profitieren Zahnärzte von den steuerlichen Verbesserungen
| In jeder Zahnarztpraxis wird Strom verbraucht – insbesondere tagsüber. Da dieser mittlerweile zu einem erheblichen Kostenfaktor geworden ist, stehen viele Zahnärztinnen und Zahnärzte vor einer kniffeligen Entscheidung: Rentiert sich die Installation einer PV-Anlage auf dem Dach der Zahnarztpraxis? Bisher spielten bei dieser Frage auch steuerliche Aspekte und der immense Verwaltungsaufwand eine große Rolle. Doch der Gesetzgeber hat eingegriffen und zumindest diese Bereiche erheblich vereinfacht und für alle Zahnärzte verbessert. ZP stellt Ihnen die Neuerungen vor. |
Inhaltsverzeichnis
Die neue Steuerbefreiung in § 3 Nr. 72 EStG
Bisher gilt: Haben Zahnärzte auf ihrer Praxis eine PV-Anlage installiert und den erzeugten Strom sowohl in das Stromnetz eingespeist als auch innerhalb der Zahnarztpraxis verbraucht, so handelt es sich um zwei getrennte Betriebe: Den ersten Betrieb bildet die Zahnarztpraxis und den zweiten Betrieb die PV-Anlage. Das bedeutet, dass der Zahnarzt zwei Gewinnermittlungen erstellen und den jeweiligen Gewinn versteuern muss. Der Betrieb der PV-Anlage verursacht damit nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sondern an den Gewinnen partizipiert auch noch das Finanzamt – häufig mit Steuern im Spitzensteuersatz von 45 %.
Das ändert sich durch das Jahressteuergesetz 2022 in nahezu allen Fällen. Denn der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG) eine umfangreiche Steuerbefreiung für die meisten PV-Anlagen geschaffen. Das Besondere: Die Steuerbefreiung gilt bereits rückwirkend ab dem Jahr 2022, und das unabhängig von der Form der Stromnutzung und unabhängig vom Datum der Installation! Es spielt also keine Rolle, ob der Zahnarzt den Strom in der Praxis verbraucht, zum Laden von Elektrofahrzeugen verwendet oder in das Energienetz des örtlichen Netzbetreibers einspeist. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die PV-Anlage bereits 2005 installiert wurde oder erst heute installiert wird. Entscheidend ist vielmehr alleine der Ort der Installation und die Größe der Anlage in kWp. Wobei es bei dem Ort der Installation nicht einmal darauf ankommt, ob dieser im Eigentum des Zahnarztes steht oder lediglich von einem Dritten angemietet wurde.
Zwei Gruppen steuerfreier PV-Anlagen
Es ist in Bezug auf die Steuerbefreiung zwischen zwei verschiedenen Gruppen zu unterscheiden. Steuerfrei sind
- auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kWp (§ 3 Nr. 72 Buchst. a) EStG) sowie
- auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit (§ 3 Nr. 72 Buchst. b) EStG).
Merke | Maximal sind für jeden Zahnarzt jedoch höchsten 100 kWp begünstigt. Das gilt auch für gemietete bzw. geleaste PV-Anlagen.
Das Besondere an der Steuerbefreiung ist, dass der Zahnarzt für eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfreie PV-Anlage ab 2022 keinen Gewinn mehr zu ermitteln hat. Damit wird die PV-Anlage vollkommen ohne einkommensteuerliche Verpflichtungen betrieben. Es sinkt also nicht nur der mit der PV-Anlage verbundene Bürokratieaufwand, sondern auch die Belastung durch Steuerberatungsgebühren. Die Rentabilität der Anlage erhöht sich entsprechend.
Merke | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG umfasst alle Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb der PV-Anlage. Damit sind sowohl die Einspeisevergütung, ein späterer Veräußerungserlös der Anlage als auch die Entnahme des Stroms für Zwecke der Zahnarztpraxis steuerfrei. |
Beispiel 1 |
Ein Zahnarzt installiert auf der Praxis im Jahr 2023 eine PV-Anlage (25 kWp). Konsequenz: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 Buchst. a) EStG, da es sich um ein nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude handelt und die installierte Leistung nicht mehr als 30 kWp beträgt. Damit ist der Betrieb der PV-Anlage steuerfrei und der Zahnarzt muss keine aufwendige Gewinnermittlung erstellen. Gleiches gilt, wenn die PV-Anlage bereits im Jahr 2022 installiert worden sein sollte. Fand die Installation jedoch vor dem 01.01.2022 statt, muss für alle Jahre vor 2022 der Gewinn ermittelt und versteuert werden. Für alle Jahre ab 2022 gilt dann die Steuerbefreiung. |
Beispiel 2 |
Ein Zahnarzt installiert auf einem gemischt genutzten Gebäude im Jahr 2023 eine PV-Anlage mit 50 kWp. In dem Gebäude befinden sich eine privat genutzte Wohnung, zwei vermietete Wohnungen und die Zahnarztpraxis. Konsequenz: Die PV-Anlage fällt unter § 3 Nr. 72 Buchst. b) EStG, da es sich um ein sonstiges Gebäude handelt und die installierte Leistung nicht mehr als 15 kWp je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit beträgt (50 kWp / 4 Einheiten = 12,5 kWp je Einheit). Damit ist der Betrieb der PV-Anlage wie im Beispiel 1 steuerfrei. |
Wichtig | Werden die Grenzwerte überschritten, dann greift § 3 Nr. 72 EStG nicht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn auf dem Gebäude einer Zahnarztpraxis eine (oder mehrere) PV-Anlagen mit insgesamt mehr als 30 kWp installiert werden. In diesem Fall ist wie bisher auch der Gewinn zu ermitteln und zu versteuern. Insoweit ändert sich nichts im Vergleich zur bisherigen steuerlichen Beurteilung.
Verlustverrechnung ab 2022 ausgeschlossen
„Wer A sagt, muss auch B sagen.“ Sind die Einnahmen aus der PV-Anlage steuerfrei, dann ist gemäß § 3c Abs. 1 EStG auch ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das bedeutet, dass alle mit der PV-Anlage im Zusammenhang stehenden Kosten ohne steuerliche Entlastung verbleiben. Insbesondere kann keine Abschreibung, Wartung oder Versicherung der Anlage geltend gemacht werden. Wird effektiv ein Verlust erzielt, kann dieser nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden.
Beispiel 3 |
Ein Zahnarzt hat im Jahr 2010 auf seiner Praxis eine PV-Anlage installiert (15 kWp). Für das Jahr 2022 hat er Entnahmen und Einnahmen in Höhe von 3.000 Euro erzielt. Diesen stehen Ausgaben in Höhe von 4.000 Euro gegenüber. Konsequenz: Die PV-Anlage generiert einen Verlust. Bisher hätte dieser (wenn eine Gewinnerzielungsabsicht besteht) mit anderen Einkünften steuersparend verrechnet werden können. Da die Entnahmen und Einnahmen jedoch nach § 3 Nr. 72 Buchst. a) EStG ab 2022 steuerfrei sind, ist ein Abzug der Ausgaben gemäß § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen. Damit verbleibt der Verlust ohne steuerliche Entlastung. Die neue Steuerbefreiungsnorm stellt insbesondere auch kein Wahlrecht dar, sondern ist bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtend. |
Besonderheiten für bereits installierte PV-Anlagen
Wurde auf einer Zahnarztpraxis bereits vor dem 01.01.2022 eine PV-Anlage installiert, sind umfangreiche Besonderheiten zu beachten. Zwar klingt es einfach, den sich ergebenden Gewinn bis einschließlich 2021 zu ermitteln und zu versteuern und ab 2022 aufgrund der Steuerbefreiung auf eine Gewinnermittlung zu verzichten. Dennoch stecken die Probleme wie üblich im Detail:
- Endabrechnung des Netzbetreibers für 2021 in 2022: Für die Anwendung der Steuerbefreiungsvorschrift kommt es auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen an. Fließen die Einnahmen aus der Einspeisung für 2021 erst im Rahmen der Endabrechnung im Jahr 2022 zu, dann sind diese bereits steuerfrei, obwohl sie wirtschaftlich das Jahr 2021 betreffen. Umgekehrt führt eine Rückzahlung nicht zu einem steuerlichen Verlust.
- Umsatzsteuernachzahlung für 2021 in 2022: Für das Abzugsverbot von Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG kommt es in Abweichung von dem bei den Einnahmen geltenden Zuflussprinzip auf die wirtschaftliche Verursachung an. Wird im Jahr 2022 für das Jahr 2021 noch Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt, so ist diese noch im Jahr 2022 abzugsfähig und es ergibt sich ein steuerlich verrechenbarer Verlust. Gleiches gilt z. B. für Steuerberatungskosten, welche die Gewinnermittlung für 2021 betreffen.
- Veräußerungs- und Entnahmegewinne: Diese unterliegen ab 2022 nicht mehr der Besteuerung. Das gilt auch, wenn eine PV-Anlage beispielsweise 2002 installiert und 2022 veräußert wird. Erfolgte die Veräußerung bereits 2021, war der volle Gewinn zu versteuern.
- Vor dem 01.01.2022 gebildete Investitionsabzugsbeträge: Diese sind wie bisher auch im Jahr der Anschaffung der PV-Anlage gewinnerhöhend aufzulösen. Da es sich hierbei um eine Gewinnkorrektur handelt, findet insoweit § 3 Nr. 72 EStG keine Anwendung (keine „Einnahme oder Entnahme“). Damit kommt es bei Investitionsabzugsbeträgen für ab dem 01.01.2022 installierte PV-Anlagen lediglich zu einer Gewinnverschiebung.
Nutzungseinlage für Praxisstrom auch ab 2022 ermitteln
Zahnärzte, welche eine unter § 3 Nr. 72 EStG fallende PV-Anlage betreiben, können sich eigentlich ab dem Jahr 2022 entspannt zurücklehnen. Denn für die PV-Anlage ist kein Gewinn mehr zu ermitteln. Doch ein wenig Arbeit sollte sich der Zahnarzt dennoch machen. Denn insoweit, wie der erzeugte Strom in der Zahnarztpraxis verbraucht wird, kann dieser innerhalb der Gewinnermittlung der Zahnarztpraxis als Nutzungseinlage geltend gemacht und damit als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der zu versteuernde Gewinn reduziert sich – ebenso wie die Steuerlast.
Um die Höhe der Nutzungseinlage zu berechnen, muss zunächst die in der Praxis verwendete Anzahl an kWh Strom ermittelt werden. Dieser kann beispielsweise einem zwischengeschalteten Stromzähler entnommen oder auf Basis der Nennleistung (1.000 kWh je kWp) nach Abzug des tatsächlich eingespeisten Stroms geschätzt werden. Danach ist dieser Strom zu bewerten. Dafür stehen dem Zahnarzt drei Methoden zur Verfügung:
Beispiel 4 |
Ein Zahnarzt betreibt auf der Praxis eine PV-Anlage mit 11 kWp. Von dem erzeugten Strom wurden 3.500 kWp in das Energienetz des Netzbetreibers eingespeist. Ein gesonderter Zähler für den in der Zahnarztpraxis verwendeten Strom wurde nicht installiert. Der Gewinn der Zahnarztpraxis beträgt 200.000 Euro. Konsequenz: Der Gewinn der Praxis ist um die Nutzungseinlage zu reduzieren, die mit 1.500 Euro angesetzt werden kann. Die Nennleistung der Anlage beträgt 11.000 kWh. Davon wurden 3.500 kWh eingespeist, sodass geschätzt 7.500 kWh in der Zahnarztpraxis verbraucht wurden. Diese 7.500 kWh werden mit 0,20 Euro je kWh bewertet. Damit reduziert sich der zu versteuernde Gewinn auf 198.500 Euro. |
- Progressive Methode (anteilige Herstellungskosten je kWh; also Gesamtkosten PV-Anlage geteilt durch erzeugte Leistung = Ansatz je kWh)Höhe der Nutzungseinlage berechnen
- Retrograde Methode (Rückrechnung aus dem Marktpreis, indem z. B. der bundesweit durchschnittliche Strompreis je kWh abzgl. eines kalkulatorischen Gewinnaufschlags von 20 % angesetzt wird)
- Vereinfachungsregelung (Ansatz jeder kWh mit 0,20 Euro)
Das Problem mit der Umsatzsteuer
Jeder Unternehmer hat nur ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne. Anders als bei der Einkommensteuer, wo der Betrieb der PV-Anlage und die Zahnarztpraxis isoliert betrachtet werden, erfolgt für Zwecke der Umsatzsteuer also eine einheitliche Betrachtung. Und das löste bisher Probleme aus:
Der von der PV-Anlage erzeugte und in das Energienetz des Netzbetreibers eingespeiste Strom unterliegt als steuerpflichtige Lieferung der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 %. Hingegen sind die aus der Zahnarztpraxis erbrachten Leistungen regelmäßig nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Das bedeutet, dass der Zahnarzt aufgrund der PV-Anlage im Zweifel erstmals mit umsatzsteuerlichen Problematiken konfrontiert wird und z. B. Umsatzsteuervor- und Jahresanmeldungen abzugeben hat. Weiterhin wird der Zahnarzt zum Teil mit der Umsatzsteuer aus dem Erwerb der PV-Anlage belastet. Zwar steht ihm aus dem Erwerb gemäß § 15 Abs. 1 UStG grundsätzlich der volle Vorsteuerabzug zu. Der Abzug ist jedoch gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG insoweit ausgeschlossen, wie die Umsätze der PV-Anlage mit den umsatzsteuerfreien Umsätzen aus der Zahnarztpraxis in Zusammenhang stehen. Konkret ist deshalb in dem prozentualen Umfang, wie der Strom der PV-Anlage innerhalb der Zahnarztpraxis genutzt wird, kein Vorsteuerabzug möglich. Damit wird die an den Installateur oder Lieferanten der PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer insoweit für den Zahnarzt zu einer effektiven Belastung.
Beispiel 5 |
Ein Zahnarzt installiert auf seiner Zahnarztpraxis eine PV-Anlage für 10.000 Euro zzgl. 1.900 Euro USt. Der erzeugte Strom wird voraussichtlich zu 30 % eingespeist und zu 70 % in der Zahnarztpraxis verbraucht. Er wendet die Regelbesteuerung und nicht die Kleinunternehmerregelung an. Konsequenz: Effektiv steht dem Zahnarzt nur ein Vorsteuerabzug von 570 Euro zu (30 % von 1.900 Euro), sodass er mit 1.330 Euro Umsatzsteuer belastet wird. Zudem sind diverse umsatzsteuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. |
Wichtig | Zwar könnte der Zahnarzt unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG die Kleinunternehmerregelung anwenden und so die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen umgehen. Allerdings geht dann auch in Gänze der Vorsteuerabzug verloren. Daher war regelmäßig eine Option zur Regelbesteuerung zu empfehlen.
Der neue „Nullsteuersatz“ für PV-Anlagen
Um diesem Problem wie auch vielen weiteren entgegen zu wirken, wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 mit § 12 Abs. 3 UStG ein komplett neuer Steuersatz von unglaublichen 0 % geschaffen. Dieser gilt ab dem 01.01.2023 für
- die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Solarmodulen an den Betreiber einer PV-Anlage, einschließlich der für den Betrieb einer PV-Anlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern,Komplett neuer Steuersatz von 0 %
- die Installation von PV-Anlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern,
wenn die PV-Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Zu den dem Gemeinwohl dienenden und damit begünstigten Tätigkeiten gehört auch eine Zahnarztpraxis.
Merke | Durch § 12 Abs. 3 UStG reduziert sich die bei dem Erwerb einer PV-Anlage anfallende Umsatzsteuer von bisher 19 % auf 0 %. Hingegen unterliegt die Stromeinspeisung wie bisher der Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz. Da es sich nicht um eine Steuerbefreiung handelt, ist der Lieferant der PV-Anlage weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Daher sind die Preise für neue, ab dem 01.01.2023 gelieferte PV-Anlagen, um etwa 19 % gefallen (Anteil Umsatzsteuer). |
Der Vorteil dieser Änderung für Zahnärzte ist gravierend: Aufgrund der entfallenden Umsatzsteuer kann keine nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer mehr zu einer Belastung führen. Parallel ist es auch nicht mehr erforderlich, für Zwecke des (nun nicht mehr vorhandenen) Vorsteuerabzugs weg von der Kleinunternehmerregelung und hin zur Regelbesteuerung zu optieren. Vielmehr kann wie bisher auch die Kleinunternehmerregelung angewandt werden. Umsatzsteuerliche Verpflichtungen sind wegen der PV-Anlage nicht zu erfüllen.
Beispiel 6 |
Ein Zahnarzt installiert im Jahr 2023 auf seiner Praxis eine PV-Anlage. Diese kostet 10.000 Euro zzgl. 0 Euro Umsatzsteuer. Er wendet die Kleinunternehmerregelung an. Konsequenz: Es ergeben sich für den Zahnarzt durch die Installation der PV-Anlage keine weiteren umsatzsteuerlichen Verpflichtungen. Zudem wird der Zahnarzt nicht durch Umsatzsteuer belastet, da diese 0 Euro beträgt. |
Wichtig | Diese Neuregelung bei der Umsatzsteuer gilt nur für ab dem 01.01.2023 installierte PV-Anlagen. Der Erwerb von PV-Anlagen vor dem 01.01.2023 unterlag noch der Umsatzsteuer zu 19 %, sodass bei diesen Anlagen eine Option zur Regelbesteuerung wegen des Vorsteuerabzugs regelmäßig weiterhin sinnvoll ist. Hier sollte erst nach Auslaufen des Berichtigungszeitraums i.S.d. § 15a UStG (Aufdachanlagen fünf volle Kalenderjahre, dachintegrierte Anlagen zehn volle Kalenderjahre) wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückoptiert werden.
Fazit | Die Neuerungen rund um die PV-Anlage bieten immense Vorteile – und das nicht nur für Privatpersonen, sondern auch für Zahnärzte. Dank der Änderungen ist es ab sofort viel einfacher möglich, grünen Strom zu produzieren und in der eigenen Zahnarztpraxis kostengünstig zu verbrauchen. Das fördert auch das Image der Praxis (Interview „Nachhaltigkeit in der Zahnarztpraxis ist inzwischen ein Marketingargument!“ in ZP 02/2021, Seite 3). Dank entfallender einkommensteuerlicher Verpflichtungen – wie dem Aufstellen einer Gewinnermittlung – und aufgrund der ohne Nachteile anwendbaren Kleinunternehmerregelung ist es neuerdings möglich, PV-Anlagen komplett ohne steuerliche Verpflichtungen zu betreiben. Das gilt im Übrigen nicht nur für herkömmliche PV-Anlagen, sondern auch für die immer mehr in Mode kommenden Balkonkraftwerke mit einer Leistung von bis zu 600 kWh. Zudem ist zu beachten, dass das Bundesministerium für Finanzen bereits zu vielen umsatzsteuerlichen Zweifelsfragen im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 Stellung bezogen hat. Ein BMF-Schreiben zum neuen § 3 Nr. 72 EStG steht noch aus und wird für weitere Klarheit sorgen. |
AUSGABE: ZP 4/2023, S. 8 · ID: 49230593