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ArbeitsrechtKündigungsschutz von Schwangeren – BAG stellt klar: Es bleibt bei 280 Tagen Schonfrist
| Nach § 17 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) genießen Schwangere Kündigungsschutz. Für Sie als Praxisinhaber ist es daher wichtig zu wissen, ab wann das Kündigungsverbot überhaupt greift. Hierzu hat sich nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) geäußert und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt: Es bleibt bei einer Schonfrist von 280 Tagen vor der Entbindung (Urteil vom 24.11.2022, Az. 2 AZR 11/22, Abruf-Nr. 233440). |
Kündigungsschutzklage einer Schwangeren hat Erfolg
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die am 07.11.2020 ihre Kündigung erhalten hatte. Während des Kündigungsschutzverfahrens informierte sie den Arbeitgeber am 02.12.2020 per Anwalt über ihre Schwangerschaft. Als Nachweis legte sie eine Schwangerschaftsbestätigung vom 26.11.2020 vor. Der voraussichtliche Geburtstermin wurde darin mit dem 05.08.2021 angegeben. Der Arbeitgeber bestritt das Vorliegen der Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs; auch hätte die Klägerin ihn schon früher über eine mögliche Schwangerschaft benachrichtigen müssen. Das BAG gab der Klage statt.
BAG: Äußerste zeitliche Grenze zählt, Mitteilung unverzüglich nachgeholt
Das Gericht hielt die Kündigung für unwirksam. Maßgeblich sei nicht die durchschnittliche Schwangerschaftsdauer von 266 Tagen, sondern die äußerste zeitliche Grenze für den möglichen Beginn einer Schwangerschaft, d. h. 280 Tage (der Entbindungstag zählt nicht mit). Demnach greife das Kündigungsverbot schon zum 29.10.2020. Dass nach dieser Rechnung Zeiten einbezogen würden, in denen eine Schwangerschaft unwahrscheinlich sei, sei im Hinblick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Schutzauftrag unumgänglich. Wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung jedoch die Schwangerschaft nicht bekannt sei, müsse die Schwangere ihm dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen. Das Überschreiten der Frist sei unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem Grund beruhe, den die werdende Mutter nicht zu vertreten habe und wenn die Mitteilung unverzüglich nachgeholt werde. Ab einer positiven Kenntnis am 26.11.2020 sei das Nachholen der Mitteilung am 02.12.2020 „noch unverzüglich“ gewesen.
Kündigungsschutz bei Schwangeren: Tipps für betroffene Arbeitgeber |
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AUSGABE: ZP 6/2023, S. 15 · ID: 49303829