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BuchauszugOLG München bringt wichtige Klarstellungen zu den Angaben im Buchauszug beim Widerruf
| Das OLG München hat sich mit der Frage beschäftigt, welche Angaben im Buchauszug beim Widerruf enthalten sein müssen, wenn ein vermittelter Vertrag widerrufen wird. Die Entscheidung bringt drei wichtige Klarstellungen, die VVP Ihnen nachfolgend vorstellt. |

Datum des Zugangs des Widerrufs im Buchauszug Pflicht
Die Klägerin, eine ehemalige Handelsvertreterin, hatte von ihrem früheren Unternehmen einen detaillierten Buchauszug gefordert, insbesondere im Hinblick auf Verträge, die durch Kundenwiderruf beendet wurden.
Das OLG hat entschieden, dass der Unternehmer die Angabe des Datums des Zugangs des Widerrufs im Buchauszug schuldet (OLG München, Urteil vom 19.07.2023, Az. 7 U 5309/22, Abruf-Nr. 248732).
Datum des Widerrufsschreibens muss nicht auftauchen
Die Frage, ob ein auf dem Widerrufsschreiben angegebenes Datum in den Buchauszug aufzunehmen ist, hat das OLG hingegen mit Nein beantwortet. Nach Ansicht des OLG kommt der Datumsangabe im Widerrufsschreiben kein Indizwert für die rechtzeitige Absendung zu.
- Ist der Widerruf innerhalb der Widerrufsfrist eingegangen, ist die zusätzliche Angabe des Datums des Widerrufsschreibens nicht erforderlich.
- Kritisch sind allein die Fälle, in denen der Unternehmer gegen sein eigenes wirtschaftliches Interesse den Widerruf des Kunden trotz Eingangs nach Ablauf der Widerrufsfrist als wirksam behandelt, weil er die Rechtzeitigkeit der Absendung (auf die es für den Kunden ankommt) bejaht, der Handelsvertreter diese aber bezweifelt (und deshalb – möglicherweise zu Recht – auf seinen Provisionsanspruch besteht).
Auch in solchen Fällen bleibt die Datumsangabe auf dem Widerrufsschreiben aber ohne eigenständigen Aussagewert, wenn aus technischen Gründen Absendung und Zugang (weitestgehend) zusammenfallen, weil keine nennenswerte Zeitspanne für die Übermittlung der Nachricht anfällt. Dies ist etwa bei einem Widerruf per Telefax oder per E-Mail der Fall.
Aber auch bei einem Widerruf per Post kommt der Datumsangabe auf dem Widerrufsschreiben – falls überhaupt, jedenfalls – kein belastbarer Aussagewert zu. Es besteht nämlich kein Erfahrungssatz, wonach das Datum eines Schreibens mit dem der Versendung identisch ist, also ein Schreiben noch am selben Tag zur Post gegeben wird. Oft dürfte zwischen Datum des Schreibens und Versendung bei einer Postsendung mindestens ein Werktag liegen. Hinzu kommt die Möglichkeit von Datierungsfehlern, die sich in beide Richtungen (also sowohl als versehentliche Vor- als auch als Nachdatierung) auswirken können.
Es bleibt der seltene Fall, dass der Eingang verfristet ist, die üblichen Postlaufzeiten aber eine rechtzeitige Absendung möglich erscheinen lassen. Selbst in diesen Fällen ist aber mit Datierungsfehlern zu rechnen, sodass die Datumsangabe keinen hinreichend validen Schluss auf die Rechtzeitigkeit des Widerrufs ermöglicht, somit ohnehin eine Überprüfung des Einzelfalls notwendig ist.
Auskunft über Form des Eingangs des Widerrufs ist Pflicht
Damit ist der Handelsvertreter nicht rechtlos. Er hätte Anspruch darauf (hatte dies aber im konkreten Fall nicht beantragt), dass ihm (neben dem Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens) mitgeteilt wird, in welcher Form (also per Post, per Fax oder per Mail) der Widerruf eingegangen ist.
- Für Faxe und Mails kann er aus diesen Angaben auf den Absendezeitpunkt schließen.
- Bei Posteingängen kann er übliche Postlaufzeiten berücksichtigen.
In den wenigen kritischen Fällen – s. o. – kann er ggf. mit ihm bekannten Kunden Rücksprache halten. Dies ist für eine belastbare Klärung vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zum Beweiswert des Datums ohnehin erforderlich.
Bedeutung des Urteils für die Buchauszugspraxis
Aus dem Urteil ergibt sich also Folgendes für die Buchauszugspraxis:
- Der Handelsvertreter kann beantragen, dass der Buchauszug neben dem Datum des Zugangs des Widerrufsschreibens konkrete Angaben enthält, in welcher Form (also per Post, per Fax oder per Mail) der Widerruf eingegangen ist.
- Das Datum auf dem Widerrufschreiben selbst hat der Unternehmer hingegen in den Buchauszug nicht mitaufzunehmen.
Das Urteil des OLG München bietet eine klare Richtschnur für Handelsvertreter und Unternehmen im Umgang mit Kundenwiderrufen und den damit verbundenen Angaben im Buchauszug. Es setzt klare Standards und sorgt für Transparenz in einem bisher oft unklaren Bereich. Es wird spannend zu beobachten sein, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirkt.
AUSGABE: VVP 8/2025, S. 7 · ID: 50458925