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EntgeltfortzahlungArbeitsunfähig krank bei Infektion infolge Tätowierung: LAG Schleswig-Holstein verneint Pflicht zur Entgeltfortzahlung

Abo-Inhalt14.07.20257539 Min. Lesedauer

| Entzündet sich nach einer Tätowierung die Haut und wird der Arbeitnehmer deshalb krank geschrieben, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ihm das Entgelt fortzuzahlen. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden. |

Im Urteilsfall sei die Frau zwar arbeitsunfähig krank. Sie habe die Arbeitsunfähigkeit nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG aber verschuldet. Nach dieser Vorschrift handelt ein Arbeitnehmer immer dann schuldhaft, wenn er in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Die Frau musste bei der Tätowierung mit einer Entzündung rechnen. Das Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen ihr eigenes Gesundheitsinteresse dar (LAG Schleswig-Holstein, vom 22.05.2025, Az. 5 Sa 284 a/24, Abruf-Nr. 248956).

AUSGABE: VVP 8/2025, S. 2 · ID: 50482691

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