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SchadenabwicklungNachbesichtigungswunsch des Versicherers bei unfallbeschädigtem Fahrzeug: So ist die Rechtslage

Abo-Inhalt02.06.20256478 Min. Lesedauer

| Von Zeit zu Zeit macht sich dieser oder jener Versicherer die Mühe, das unfallbeschädigte Fahrzeug nachbesichtigen zu wollen. Außer bei den 130-Prozent-Vorgängen, bei denen es um die Kontrolle der vollständigen und fachgerechten Reparatur geht, ist eine solche Nachbesichtigung nur vor der Reparatur sinnvoll, um den unfallbedingten Beschädigungsumfang zu klären. Muss der Geschädigte der Nachbesichtigung zustimmen? Darf er den Gutachter mitbringen? Fragen über Fragen, auf die VVP eine Antwort gibt. |

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Nachbesichtigung zugestimmt: Begleitung durch Gutachter

Eines ist in der Rechtsprechung weitgehend unumstritten: Stimmt der Geschädigte einer Nachbesichtigung zu, darf er „seinen“ Schadengutachterbeauftragten bitten, an der Nachbesichtigung teilzunehmen.

Aktuell hat das LG Bonn entschieden: Der Geschädigte durfte die Hinzuziehung des Sachverständigen zum Besichtigungstermin, den der Versicherer anberaumt hatte, für erforderlich halten. Der Versicherer zweifelte offensichtlich die Schadenhöhe an, weshalb er bis dahin nicht gezahlt hatte. Der Geschädigte konnte von einem Sachverständigen, den der Versicherer beauftragt hatte, nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Er befürchtete, dass der Versicherungsgutachter später einseitig nicht rekonstruierbare Feststellungen treffen würde. Folge: Die Kosten der Begleitung durch den Gutachter des Geschädigten zum Nachbesichtigungstermin musste der Versicherer erstatten (LG Bonn, Urteil vom 05.05.2025, Az. 20 O 137/23, Abruf-Nr. 248018, eingesandt von Rechtsanwalt Thomas Engelberg, Siegburg).

Das AG Bielefeld sieht das genauso: Der Geschädigte muss nicht davon ausgehen, dass der vom Versicherer entsandte Schadengutachter eine unabhängige Expertise erstellt. Und er kann aus eigener Kenntnis nicht auf Einwendungen des nachbesichtigenden Gutachters reagieren (AG Bielefeld, Urteil vom 30.10.2019, Az. 413 C 211/19, Abruf- Nr. 212094).

Die mit leiser Ironie gewürzte Begründung des AG Berlin-Mitte lohnt ein wörtliches Zitat: „Die Klägerin konnte schließlich auch nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte nur berechtigte Abzüge vornehmen würde. Weshalb hier die Klägerin ein größeres Zutrauen zu der Beklagten haben sollte, als diese offensichtlich zu ihr hat, ist nicht nachzuvollziehen.“ (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 22.09.2016, Az. 102 C 3073/16, Abruf-Nr. 189095).

Wichtig | Ob es sinnvoll ist, der Nachbesichtigung zuzustimmen, ist unter Anwälten hochumstritten. Die einen sagen, damit liefere man dem Versicherer nur die Möglichkeit, das sprichwörtliche Haar in der Suppe zu finden. Die anderen sagen: Selbst wenn der das findet, kommt wahrscheinlich bald nach der Nachbesichtigung der Schadenbetrag minus das Haar in der Suppe. Das schafft baldige Liquidität. Oft hört man auch: Man müsse mit den Kosten der Begleitung der Nachbesichtigung durch den eigenen Gutachter drohen, schon entfalle häufig der Wunsch des Versicherers zur Nachbesichtigung.

Nachbesichtigungsbegleitung – keine kostenlose Leistung

Das AG Kaiserslautern hat die These des Versicherers entkräftet, die Begleitung beim Nachbesichtigungstermin müsse der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige als Nebenpflicht aus dem ursprünglichen Gutachtenauftrag kostenlos erbringen: Die Hauptleistung der Gutachtenerstellung sei längst erbracht. Die Nachbesichtigung sei ein neuer Vorgang (AG Kaiserslautern, Urteil vom 26.06.2014, Az. 11 C 416/14, Abruf-Nr. 142135).

Recht auf Nachbesichtigung – so haben Gerichte entschieden

Nahezu alle Gerichte entscheiden: Ein pauschales Recht zur Nachbesichtigung, nur weil er es möchte, hat der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht (LG Potsdam, Urteil vom 03.03.2015, Az. 11 O 166/14, Abruf-Nr. 144019; LG Lübeck, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 16 O 19/12, Abruf-Nr. 131686; LG Berlin, Urteil vom 13.07.2011, Az. 42 O 22/10, Abruf-Nr. 207802; LG Aachen, Beschluss vom 23.08.2017, Az. 2 T 173/17, Abruf-Nr. 196238 und viele mehr).

Für die Gegenmeinung verweisen Versicherer immer wieder auf eine ziemlich einsame Entscheidung des AG und des LG Heilbronn, wonach sich das Recht auf die Nachbesichtigung aus § 119 Abs. 3 VVG ergebe (AG Heilbronn, Urteil vom 24.10.2007, Az. 9 C 1648/07, Abruf-Nr. 080583 sowie Beschluss LG Heilbronn vom 29.11.2007, Az. 4 T 22/07, Abruf-Nr. 110726). Danach müsse der Geschädigte Belege vorlegen und Auskünfte erteilen.

Es ist aber etwas abenteuerlich, dass das körperliche Vorzeigen des beschädigten Autos eine Auskunft oder ein Beleg sein soll, so die Sicht von VVP. Das LG Wuppertal sieht das ebenso: § 119 VVG verpflichtet den Geschädigten nicht, dem Versicherer das Fahrzeug zu präsentieren (LG Wuppertal, Urteil vom 18.05.2022, Az. 3 O 156/20, Abruf-Nr. 229637). Das LG Lübeck ist auf gleicher Linie (LG Lübeck, Beschluss vom 19.04.2013, Az. 16 O 19/12, Abruf-Nr. 131686), ebenso wie das LG Aachen (LG Aachen, Beschluss vom 23.08.2017, Az. 2 T 173/17, Abruf-Nr. 196238).

Wichtig | Daraus jedoch zu schließen, der Versicherer dürfe niemals nachbesichtigen lassen, wäre auch verfehlt. Wenn der Versicherer über Sprechblasen hinaus mit Substanz darlegt, was er nicht nachvollziehen kann, bejahen verschiedene Gerichte doch das Nachbesichtigungsrecht (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018, Az. 4 W 9/18, Abruf-Nr. 204298; AG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2012, Az. 36 C 1991/12, Abruf-Nr. 132192).

Wenn die Nachbesichtigung gar nicht mehr möglich ist

Lässt der Geschädigte ein Schadengutachten erstellen und verkauft dann das verunfallte Fahrzeug, kann der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer im Normalfall nicht einwenden, der Geschädigte habe Beweise vereitelt (LG Wuppertal, Urteil vom 23.04.2012, Az. 4 O 278/11, Abruf-Nr. 130294).

AUSGABE: VVP 8/2025, S. 23 · ID: 50435727

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