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Arbeitgeberleistungen/FahrtkostenzuschussGeschickt Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leisten

Top-BeitragAbo-Inhalt27.08.2024432 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Ihre Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb sind durch die hohen Spritpreise belastet. Als Arbeitgeber stellen Sie sich daher die Frage, wie Sie Ihre Mitarbeiter steuervergünstigt unterstützen können. VVP beleuchtet, unter welchen Voraussetzungen Sie Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit dem Pkw zwischen der Wohnung des Mitarbeiters und dem Vermittlerbetrieb zahlen können, wenn der Vermittlerbetrieb erste Tätigkeitsstätte ist. |

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Bild: Anya Berkut

Fahrtkosten für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht, sind für die ersten 20 km Werbungskosten in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer abzugsfähig. Ab dem 21. km erhöht sich die Pauschale für das Jahr 2021 auf 0,35 Euro und für die Jahre 2022 bis 2026 auf 0,38 Euro. Maximal können jährlich 4.500 Euro abgesetzt werden. Ein höherer Betrag ist nur absetzbar, wenn ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird.

Beispiel 1

Der Innendienstmitarbeiter A fährt im Jahr 2025 an 240 Tagen mit seinem Pkw zum Vermittlerbetrieb. Die einfache Entfernung beträgt 30 Kilometer.

Lösung: A kann Werbungskosten in Höhe von 2.352 Euro absetzen. Diese ermitteln sich wie folgt:

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers

Gewähren Sie einem Mitarbeiter einen Zuschuss zu den Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb, der die erste Tätigkeitsstätte Ihres Mitarbeiters ist, so ist dieser Zuschuss vom Grundsatz her sowohl steuer- als auch beitragspflichtig. Das bedeutet, dass Sie den Zuschuss in der Lohnabrechnung als Arbeitsentgelt erfassen und Steuern sowie Sozialabgaben einbehalten müssen. Auch Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen fallen an. Der Fahrtkostenzuschuss kommt damit – anders als die steuer- und beitragsfreie Erstattung von Reisekosten – nur zum Teil bei Ihrem Mitarbeiter an.

Beispiel 2

Arbeitnehmer A aus Beispiel 1 (30 Jahre alt und kinderlos, Steuerklasse I, konfessionslos, Bruttoarbeitslohn 3.000 Euro, Zusatzbeitrag zur KV 2,5 Prozent) erhält von seinem Arbeitgeber 2025 einen Fahrtkostenzuschuss von monatlich pauschal 300 Euro.

Lösung: Der Fahrtkostenzuschuss ist steuer- und beitragspflichtig. Damit erhöht sich der Bruttoarbeitslohn von A auf monatlich 3.300 Euro. Effektiv kommen bei A von den 300 Euro Fahrtkostenzuschuss netto etwa 168 Euro an. Die Entfernungspauschale von 2.352 Euro kann A weiter absetzen. Den Arbeitgeber kostet der Fahrtkostenzuschuss effektiv etwa 360 Euro. Denn für ihn fallen zu den 300 Euro noch etwa 20 Prozent Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen an.

Wichtig | Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG. Diese Vorschrift setzt Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln voraus.

Pauschalbesteuerung des Zuschusses als Ausweg

Möchten Sie die Steuerpflicht des Fahrtkostenzuschusses umgehen, bietet sich eine Lohnsteuerpauschalierung an. Nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG können Sie nämlich die auf den Fahrtkostenzuschuss entfallende Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 15 Prozent zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer erheben. In diesem Fall werden Sie Schuldner der pauschalen Lohnsteuer (§ 40 Abs. 3 EStG). Sie müssen die Lohnsteuer übernehmen und ans Finanzamt entrichten. Sie ist bei Ihnen als Betriebsausgabe abzugsfähig und nicht auf die persönliche Steuerschuld des Mitarbeiters anrechenbar.

Die Lohnsteuerpauschalierung hat den positiven Nebeneffekt, dass dadurch auch die Sozialabgaben entfallen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Da Sie bei einem steuer- und beitragspflichtigen Fahrtkostenzuschuss regelmäßig etwa 20 Prozent Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen zahlen müssen, sparen Sie also auch bei einer Lohnsteuerpauschalierung.

Praxistipp | Eine Pauschalierung ist auch für Aushilfen und Teilzeitkräfte möglich. Sogar bei Minijobbern können Sie Fahrtkostenzuschüsse pauschalbesteuert zahlen. Die Fahrtkostenzuschüsse werden dann nicht einmal auf die Minijob-Grenze angerechnet.

Allerdings können Sie nur den Betrag pauschalieren, den Ihr Mitarbeiter nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, wenn der Zuschuss nicht pauschal besteuert werden würde. Denn der pauschal besteuerte Zuschuss mindert bei Ihrem Mitarbeiter die abzugsfähige Entfernungspauschale. Das bedeutet auch, dass Sie die Begrenzung der Entfernungspauschale auf jährlich 4.500 Euro zu beachten haben. Fahrtkostenzuschüsse können damit monatlich höchstens mit 375 Euro pauschal besteuert werden (1/12 von 4.500 Euro). Die Deckelung der Entfernungspauschale auf 4.500 Euro gilt nur dann nicht, wenn Ihr Mitarbeiter einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw nutzt. Dann können auch höhere Arbeitgeber-Zuschüsse mit 15 Prozent pauschaliert werden.

Beispiel 3

Innendienstmitarbeiter A aus Beispiel 1 weist seinem Arbeitgeber die 240 durch-geführten Fahrten (monatlich 20 Fahrten) anhand einer Aufstellung nach. Der Arbeitgeber möchte für den Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Buchst. b) EStG anwenden.

Lösung: A kann monatlich 196 Euro als Entfernungspauschale absetzen (1/12 x 2.352 Euro Entfernungspauschale aus Beispiel 1). Damit kann der Arbeitgeber vom Zuschuss von 300 Euro monatlich 196 Euro zu seinen Lasten mit einem Pauschalsatz von 15 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Soli pauschalieren. Die von A absetzbare Entfernungspauschale reduziert sich dadurch auf null Euro. Die übersteigenden 104 Euro vom Zuschuss unterliegen der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben. Konkret heißt das: A erhält von den 300 Euro Fahrtkostenzuschuss effektiv netto 255 Euro (196 Euro direkt und 59 Euro netto über die Lohnversteuerung). Ein Vorteil von monatlich netto 87 Euro gegenüber Beispiel 2. Der Arbeitgeber ist trotz der Pauschalierung nur mit 352 Euro belastet (300 Euro Zuschuss, 31 Euro pauschale Lohnsteuer/Soli auf 196 Euro sowie 21 Euro Arbeitgeberanteil zu den Sozialversicherungen auf 104 Euro). Auch dieser erzielt damit einen Vorteil von monatlich acht Euro (360 Euro ./. 352 Euro).

Pauschalierung nur bei zusätzlichen Arbeitgeberleistungen

Voraussetzung für die Lohnsteuerpauschalierung ist allerdings, dass Sie den Zuschuss zu den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leisten. Das bedeutet, dass die Begünstigung bei Gehaltsverzicht oder Gehaltsumwandlung ausgeschlossen ist. Der Fahrtkostenzuschuss muss „on top“ geleistet werden.

Wann die Zahlung diese Voraussetzung erfüllt, definiert § 8 Abs. 4 EStG. Schädlich für die Pauschalierung wäre es deshalb, wenn Sie einen Fahrtkostenzuschuss gewähren und im Gegenzug Ihr Mitarbeiter

  • a) auf ein bereits zugesagtes oder vereinbartes Urlaubsgeld,
  • b) auf eine bereits zugesagte oder vereinbarte Gehaltserhöhung,
  • c) auf einen Teil seines vereinbarten Grundgehalts,
  • d) auf die Auszahlung von Überstunden oder ähnlichem oder
  • e) auf eine zugesagte oder vereinbarte Prämie bzw. Gewinnbeteiligung

verzichtet. In diesem Fall würde der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe der regulären Besteuerung und den Sozialabgaben unterliegen.

Praxistipp | Zulässig ist es hingegen, wenn Sie eine bisher rein freiwillig geleistete Sonderzahlung (z. B. ein freiwilliges Weihnachtsgeld) in einen Fahrtkostenzuschuss umwandeln. Dafür darf Ihr Mitarbeiter auf die umzuwandelnde Leistung aber bisher keinen Rechtsanspruch erlangt haben. Die umzuwandelnde Leistung darf sich folglich weder aus einem Arbeitsvertrag und sonstigen Vereinbarungen noch aus einer betrieblichen Übung heraus ergeben (siehe auch BFH, Urteil vom 01.10.2009, Az. VI R 41/07, Abruf-Nr. 100361).

Pauschalierung bei Mitarbeitern mit Behinderung

Für Ihre Mitarbeiter mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 70 oder mindestens 50 in Kombination mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr beträgt, gilt: Sie können anstelle der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 2 S. 2 EStG die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten absetzen. Sie ermitteln also entweder die individuellen Fahrzeugkosten je Kilometer oder sie setzen zur Vereinfachung pauschal 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer an (für den Hin- und Rückweg). Entsprechend erhöht sich der Umfang, in dem der Arbeitgeber einen pauschalierungsfähigen Zuschuss zu den Fahrtkosten zahlen kann.

Beispiel 4

Bei Innendienstmitarbeiter A aus dem obigen Beispiel wurde ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt. Die tatsächlichen Kfz-Kosten je Kilometer hat A nicht ermittelt.

Lösung: Die für A abzugsfähige Entfernungspauschale beträgt 4.320 Euro (240 Tage x 30 Kilometer x 2 x 0,30 Euro). Damit kann der Arbeitgeber den monatlichen Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro in vollem Umfang pauschalieren. Denn die Obergrenze für die Pauschalierung beträgt monatlich 360 Euro (4.320 Euro : 12 Monate). Damit kommen bei A die 300 Euro brutto wie netto an, allerdings reduziert sich seine Entfernungspauschale auf 720 Euro (4.320 Euro ./. 12 x 300 Euro). Den Arbeitgeber kostet der Zuschuss nun effektiv 347 Euro (300 Euro zzgl. 15 Prozent Lohnsteuer und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag).

Pauschale Ermittlung des pauschalierungsfähigen Betrags

Sie müssen bei der Lohnabrechnung beachten, dass – wie dargestellt – nur in dem Umfang eine Lohnsteuerpauschalierung zulässig ist, wie diese die eigentlich als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale des Mitarbeiters nicht übersteigt. Damit müssen Sie wissen, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer tatsächlich seine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. Sie müssen sich somit die tatsächliche Anzahl an Fahrten von Ihrem Mitarbeiter bestätigen lassen (ohne Mittagsheimfahrten etc.).

Aus Vereinfachungsgründen können Sie bei der ausschließlichen Nutzung eines eigenen Pkw oder eines anderen motorisierten Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeitsstätte unterstellen, dass der Mitarbeiter an 15 Tagen monatlich und damit an 180 Tagen im Jahr Fahrten unternimmt (BMF, Schreiben vom 18.11.2021, Az. IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, Rz. 36 und 37, Abruf-Nr. 225940). Diese Vereinfachungsregelung geht von einer Fünf-Tage-Woche aus. Damit mindern sich die 15 Tage verhältnismäßig, wenn der Mitarbeiter bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als fünf Arbeitstagen pro Woche beruflich tätig werden soll (z. B. bei Teilzeitmodellen, Home-Office, Telearbeit). So kann z. B. bei einer Drei-Tage Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an neun Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anfallen.

Beispiel 5

Der Arbeitgeber von Mitabeiterin A weiß nicht, an wie vielen Tagen A tatsächlich mit dem Pkw zur 30 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte fahren wird. Er möchte dennoch einen pauschalierten Fahrtkostenzuschuss in höchstem Umfang zahlen.

Lösung: Die fiktive Entfernungspauschale für A beträgt 1.764 Euro (180 Tage):

Lösung: 1.764 Euro kann der Arbeitgeber bezogen auf ein Kalenderjahr pauschalieren. Monatlich kann er A damit einen Fahrtkostenzuschuss von 147 Euro zahlen (1/12 x 1.764 Euro). Dieser Zuschuss kommt bei A brutto wie netto an und kostet den Arbeitgeber effektiv 170 Euro (15 Prozent pauschale Lohnsteuer zzgl. Soli).

Abwandlung

A wird an drei Tagen die Woche im Home-Office tätig. Er fährt üblicherweise nur an zwei Tagen pro Woche zur ersten Tätigkeitsstätte.

Lösung: Die fiktiv vom Arbeitgeber für die Lohnsteuerpauschalierung zugrunde zu legende Entfernungspauschale reduziert sich von 1.764 Euro auf 706 Euro (1.764 Euro x 2/5). Damit kann der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise einen monatlichen lohnsteuerpauschalierten Zuschuss von 58 Euro zahlen (1/12 x 706 Euro). Höhere Beträge würden – sofern A nicht eine tatsächlich höhere Anzahl an Fahrten nachweist – der Besteuerung und den Sozialabgaben unterliegen.

Wichtig | Die Pauschalbesteuerung entfaltet keine Bindungswirkung für die Einkommensbesteuerung des Mitarbeiters. Stellt sich bei der Einkommensteuerfestsetzung heraus, dass der Mitarbeiter einen höheren Betrag pauschalbesteuert erhalten hat, als er für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte absetzen kann, wird die Differenz nachversteuert.

Dokumentation im Lohnkonto erforderlich

Entscheiden Sie sich dazu, Ihrem Mitarbeiter pauschalbesteuerte Fahrtkostenzuschüsse zu zahlen, ist die Zahlung im Lohnkonto des Mitarbeiters zu dokumentieren (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 LStDV). Sie müssen die Höhe des Zuschusses – soweit Sie eine Pauschalbesteuerung vorgenommen haben – auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eintragen (Zeile 18, vgl. § 41b Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Der Grund dafür ist, dass sich in Höhe des pauschal besteuerten Zuschusses auch die vom Mitarbeiter als Werbungskosten absetzbare Entfernungspauschale mindert. Damit wird sichergestellt, dass die Entfernungspauschale des Mitarbeiters um entsprechende Beträge gemindert wird.

Beispiel 6

Mitarbeiter A (Entfernungspauschale 2.352 Euro) erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss von 300 Euro. Davon werden monatlich 196 Euro (1/12 von 2.352 Euro) pauschal mit 15 Prozent besteuert.

Lösung: Der Arbeitgeber muss im Lohnkonto von A einerseits monatlich 104 Euro als steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und andererseits monatlich 196 Euro als pauschal besteuerten Arbeitslohn erfassen. Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist der pauschal besteuerte Jahresbetrag von 2.352 Euro auszuweisen (12 x 196 Euro). Dadurch wird im Rahmen der Steuerfestsetzung für A automatisch die Entfernungspauschale um 2.352 Euro auf null Euro gemindert.

Rückwirkender Fahrtkostenzuschuss zulässig

Sie können Ihrem Mitarbeiter auch nur einmal im Jahr einen Fahrtkostenzuschuss zuwenden. Das bietet sich insbesondere an, wenn die einfache Entfernung des Mitarbeiters zwischen Wohnung und Vermittlerbetrieb (= erste Tätigkeitsstätte) gering ist. So macht sich der Zuschuss einerseits erheblich deutlicher bemerkbar und andererseits reduziert sich der Verwaltungsaufwand.

Praxistipp | Die Lohnsteuerpauschalierung kann also auch dazu genutzt werden, den Mitarbeiter im Dezember ein zusätzliches „Weihnachtsgeld“ steuervergünstigt und beitragsfrei zuzuwenden. Allerdings ist die rückwirkende Zahlung des Fahrtkostenzuschusses nur insoweit begünstigt, wie die Zahlung das laufende Kalenderjahr betrifft.

Beispiel 7

Die einfache Entfernung von Mitarbeiter A zu seiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt sieben Kilometer. Er sucht sie regulär an fünf Tagen pro Woche auf. Aufzeichnungen über die tatsächliche Anzahl an Fahrten hat er nicht geführt. Sein Arbeitgeber möchte ihm im Dezember als „Weihnachtsgeld“ einen pauschal besteuerten Fahrtkostenzuschuss im höchsten Umfang zahlen.

Lösung: Ohne weitere Nachweise kann der Arbeitgeber bei A eine Entfernungspauschale von 378 Euro unterstellen (15 Fahrten x 12 Monate x 7 km x 0,30 Euro). Damit kann er einen Betrag von 378 Euro brutto wie netto zuwenden, muss dann aber zusätzlich die pauschale Lohnsteuer von 56 Euro (15 Prozent) und den Solidaritätszuschlag von drei Euro (5,5 Prozent) entrichten.

AUSGABE: VVP 8/2025, S. 16 · ID: 50127566

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