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BuchauszugOLG München konkretisiert Anspruch des Versicherungsvertreters auf erweiterten Buchauszug
| Das OLG München hat die Rechte von Versicherungsvertretern bei der Geltendmachung eines erweiterten Buchauszugs und ergänzenden Auskunftsanspruchs gestärkt. Im Streit um die Erfüllung dieser Ansprüche nach Vertragsende entschied das OLG, dass der Versicherer umfassende Informationen bereitstellen muss, die es dem Vertreter ermöglichen, seine Provisionsansprüche zu überprüfen und entsprechende Abrechnungen sachgerecht zu kontrollieren. |
Diese Angaben muss ein erweiterter Buchauszug umfassen
Das OLG verpflichtete den Versicherer, dem ausgeschiedenen Vertreter für alle provisionsrelevanten Verträge einen detaillierten Buchauszug zu erteilen (OLG München, Urteil vom 24.10.2024, Az. 23 U 3874/22, Abruf-Nr. 246269).
Der Buchauszug muss nicht nur übliche Angaben wie Laufzeit, Beitrag und Stornierung enthalten, sondern auch
- prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen (z. B. bei Gruppenversicherungen),
- Versicherungssummen,
- Aufschubzeit,
- Abweichungen vom Regelprämiensatz,
- Details zu Dynamisierungen und
- im Bereich Lebensversicherung das Geburtsdatum.
Nicht enthalten muss der Buchauszug die Angabe des Versicherungsfalls über die Mitteilung eines etwaigen Stornogrundes hinaus und das Datum sowie den oder die Adressaten von Stornogefahrmitteilungen.
Ergänzender Auskunftsanspruch über Umdeckungen
Parallel dazu hat das OLG einen Anspruch auf ergänzende Auskunft gemäß § 87c Abs. 3 HGB über Umdeckungen während der Stornohaftungszeit anerkannt, da diese für eventuelle Rückforderungen von Provisionen relevant sind. Ein Ersatzvertrag über dasselbe Risiko ist oft – und auch hier – das einzige objektive Indiz für eine unzulässige Umdeckung mit der Folge, dass der Provisionsanspruch des Vertreters unberührt bliebe, so das OLG.
Der Versicherer muss daher Auskunft über solche vom Vertreter vermittelten Verträge erteilen, die nach der Beendigung des Vertretervertrags in der Stornohaftungszeit durch den Kunden gekündigt oder in der Beitragszahlung eingeschränkt wurden und bei denen der Kunde im Anschluss einen Ersatz- oder Ergänzungsvertrag über das gleiche Risiko abgeschlossen hat.
Wichtig | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist beim BGH anhängig und trägt dort das Az. VII ZR 176/24. VVP behält das Verfahren im Blick und informiert Sie über den Ausgang.
AUSGABE: VVP 7/2025, S. 5 · ID: 50420992