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Krankenversicherung LSG klärt Höhe des Krankengelds für freiwillig versicherte Selbstständige bei nachgereichtem Einkommensteuerbescheid
| Fehlt es zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit (AU) eines freiwillig gesetzlich krankenversicherten Selbstständigen an der Feststellung seines Gewinns für das dem Eintritt der AU vorausgegangene Kalenderjahr, weil das Finanzamt den Steuerbescheid noch nicht erlassen hat, ist das Arbeitseinkommen dieses Veranlagungszeitraums von der Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln. Dies hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern entschieden und sich auf das BSG-Urteil vom 14.12.2006 (Az. B 1 KR 11/06 R, Abruf-Nr. 248079) bezogen. |
Legt der Versicherte den inzwischen ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr vor Beginn der AU vor, kann und muss die Krankenkasse diesen bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung über die Höhe des Krankengeldes, jedenfalls aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens berücksichtigen. In der Folge hat das LSG dem Versicherten im Urteilsfall ein höheres Krankengeld zugesprochen. Grund dafür war, dass der Versicherte im Widerspruchsverfahren seinen Einkommensteuerbescheid nachgereicht hatte (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16.01.2025, Az. L 6 KR 43/21, Abruf-Nr. 247518).
AUSGABE: VVP 6/2025, S. 1 · ID: 50385635