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PersonalmanagementLeistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis – LAG Mecklenburg-Vorpommern trifft zwei wichtige Aussagen

Abo-Inhalt14.10.20243082 Min. Lesedauer

| Arbeitszeugnisse führen regelmäßig zum Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es um die Beurteilung von Leistung und Verhalten geht. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat einen solchen Fall entschieden und zwei wichtige Aussagen getroffen. |

  • Aussage 1: Die Beurteilung von Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) entspricht im Falle einer abschließenden Benotung mit „stets zur Zufriedenheit“ oder „zur vollen Zufriedenheit“ regelmäßig einer durchschnittlichen Bewertung.
  • Aussage 2: Erteilt der Arbeitgeber ein Zeugnis, das dem Arbeitnehmer eine durchschnittliche bzw. befriedigende Leistung bescheinigt, trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine überdurchschnittliche Beurteilung rechtfertigen sollen. Soll dagegen dem Arbeitnehmer eine nur ausreichende oder noch schlechtere Bewertung erteilt werden, hat der Arbeitgeber vorzutragen und zu beweisen, dass er damit den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers erfüllt hat, so das LAG mit Blick auf die Rechtsprechung des BAG.

Im Urteilsfall wollte der Arbeitnehmer einen Austausch der Formulierung „stets zu unserer Zufriedenheit“ gegen „zu unserer vollen Zufriedenheit“ durchsetzen. Er wollte also das Wort „stets“ gegen „voll“ austauschen. Das kann er nicht verlangen, sagt das LAG. Denn beide Bewertungen sind der Note „befriedigend“ zuzurechnen. Dem Arbeitgeber ist es überlassen, für welche der möglichen Formulierungen er sich entscheidet (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 02.07.2024, Az. 5 Sa 108/23, Abruf-Nr. 243831).

AUSGABE: VVP 6/2025, S. 2 · ID: 50200240

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