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KrankenversicherungAufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder aus ehrenamtlicher Tätigkeit: Müssen Sie darauf KV-Beiträge zahlen?

Abo-Inhalt21.01.20252367 Min. Lesedauer

| Wer im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeit Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder erhält, erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Diese sind im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung zu verbeitragen, soweit sie die Steuerfreibeträge in § 3 Nr. 12 EStG überschreiten. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das LSG NRW. Letztlich entscheiden muss aber das BSG. |

Das LSG stellt klar: Zum Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts rechnen neben Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitseinkommen ist die steuerliche Abgrenzung der Einkunftsarten maßgebend. Bei Anlegung dieser Maßstäbe handelt es sich auch bei den Einnahmen, die im Zusammenhang mit einer kommunalpolitischen Tätigkeit in Gestalt von Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern erzielt werden, um Arbeitseinkommen nach § 15 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Folglich sind die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder als Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 Abs. 1 SGB IV bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zu berücksichtigen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2024, Az. L 5 KR 551/21, Abruf-Nr. 244907).

Wichtig | Das LSG widerspricht dem SG, das angenommen hatte, § 15 Abs. 1 SGB IV sei einer Interpretation dahingehend zugänglich, dass nur aus originär selbstständiger Tätigkeit erzielte steuerliche „Gewinne“ als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen seien. Die Revision ist beim BSG unter dem Az. B 6a/12 KR 12/24 anhängig.

AUSGABE: VVP 6/2025, S. 1 · ID: 50287220

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