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Maklervollmacht/MaklervertragWiderruf der Maklervollmacht oder Kündigung des Maklervertrags: Was in den Fällen gilt

Abo-Inhalt15.01.20252132 Min. Lesedauer

| Es kommt immer wieder vor, dass ein Kunde den Maklervertrag kündigt, ohne zugleich die Maklervollmacht zu widerrufen. Oder umgekehrt: Der Kunde widerruft die Maklervollmacht, ohne den Maklervertrag zu kündigen. Ein Leser möchte wissen: Genügt es, nur den Maklervertrag zu kündigen oder nur die Vollmacht zu widerrufen? Welche Konsequenzen ergeben sich in beiden Fällen für den Makler? VVP klärt auf. |

Grundsatz: Kunde kann jederzeit das Maklermandat beenden

Ein Kunde kann die Maklervollmacht jederzeit widerrufen bzw. den Maklervertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Begründung: Der Versicherungsmakler ist „treuhänderischer Sachwalter“ seines Kunden. Aufgrund des besonderen Vertrauens, das der Kunde seinem Makler entgegenbringt, verrichtet er „Dienste höherer Art“, vergleichbar mit Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Daraus leitet sich ab, dass der Maklerkunde grundsätzlich keine Kündigungsfrist einhalten muss. Ist zwischen dem Makler und seinem Kunden wirksam nichts anderes vereinbart, kann der Kunde jederzeit fristlos kündigen (§ 627 Abs. 1 BGB). Er braucht für seine fristlose Kündigung auch keinen wichtigen Grund (gemäß § 626 BGB).

Individuell vereinbarte Kündigungsfristen einhalten

Nur ausnahmsweise muss der Kunde eine im Maklervertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Das ist dann der Fall, wenn der Makler und sein Kunde den Maklervertrag nebst der darin eindeutig geregelten Kündigungsfrist individuell vereinbart haben (eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wäre nach § 626 BGB aber immer noch möglich).

Kündigungsfristen in AGB sind unwirksam

Verwendet der Makler hingegen einen für eine Vielzahl seiner Kunden vorformulierten standardisierten Maklervertrag, in dem eine Kündigungsfrist enthalten ist, muss der Kunde die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist nicht einhalten. Er ist auch nicht an eine Klausel gebunden, die den Ausschluss des außerordentlichen Kündigungsrechts nach § 627 Abs. 1 BGB regelt. Denn solche vorformulierten Standard- bzw. Formularverträge, die zwischen den jeweiligen Vertragsparteien nicht individuell ausgehandelt werden, gelten rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Folge: Bestimmungen in AGB benachteiligen den Kunden unangemessen und sind nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, wie etwa § 627 Abs. 1 BGB, nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 09.06.2005, Az. III ZR 436/04, Abruf-Nr. 052046, vom 11.02.2010, Az. IX ZR 114/09, Abruf-Nr. 100909, und vom 08.10.2020, Az. III ZR 80/20, Abruf-Nr. 219122; Grüneberg, BGB, 84. Aufl., München 2025, § 627, Rz. 5 f.).

Nachvertragliche Interessenwahrungspflicht bleibt bestehen

Wird der Maklervertrag beendet, hat der Makler – ob vereinbart oder nicht – grundsätzlich eine nachvertragliche Pflicht, die Interessen seines Kunden wahrzunehmen. Er muss alle Maßnahmen treffen, um den Kunden vor Nachteilen zu schützen; das gilt selbst dann, wenn der Kunde den Maklervertrag gekündigt hat. Ob der Makler bei Einschaltung eines neuen Vermittlers von dieser Pflicht entbunden ist, ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Wichtig | Kündigt der Kunde (oder der Makler) den Maklervertrag, muss der Makler den Versicherer informieren, insbesondere dann, wenn dieser dem Makler für die Betreuung des Kunden eine Courtage zahlt. Denn die Betreuungscourtage wird bedingt für den Fall gezahlt, dass der Makler den Kunden tatsächlich betreut.

Kunde widerruft Vollmacht und kündigt Maklervertrag

Widerruft der Kunde die Vollmacht und kündigt den Maklervertrag, wird das Maklervertragsverhältnis insgesamt formal beendet. Hier gilt Folgendes:

  • Maklervollmacht: Die Maklervollmacht ermächtigt den Makler, insbesondere gegenüber Versicherern, im Namen des Kunden zu handeln, z. B. Verträge zu kündigen, neue Versicherungen abzuschließen, Schadenmeldungen einzureichen. Widerruft der Kunde die Vollmacht, darf der Makler keine Rechtsgeschäfte mehr im Namen des Kunden vornehmen.
  • Maklervertrag: Der Maklervertrag regelt die rechtliche Beziehung im Innenverhältnis zwischen dem Makler und dem Kunden. Er enthält insbesondere die Pflichten des Maklers, z. B. zur Beratung, Vermittlung und Betreuung des Kunden. Er regelt aber auch etwaige Pflichten des Kunden, wie z. B. zur Mitwirkung. Mit der Kündigung des Maklervertrags enden diese Pflichten (mit Ausnahme einer eventuellen Interessenwahrnehmungspflicht des Maklers gegenüber dem Kunden).

Variante 1: Kunde kündigt Maklervertrag, widerruft aber nicht Maklervollmacht

Kündigt der Kunde den Maklervertrag, endet das der Maklervollmacht zugrunde liegende Rechtsverhältnis (unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag). In diesem Fall erlischt die Maklervollmacht automatisch mit der Kündigung des Maklervertrags (§ 168 S. 1 BGB). Infolgedessen ist ein gesonderter Widerruf der Maklervollmacht durch den Kunden dem Makler oder dem Versicherer gegenüber nicht erforderlich.

Variante 2: Kunde widerruft Vollmacht, kündigt aber nicht Maklervertrag

Der Widerruf der Maklervollmacht bedeutet, dass der Makler keine Rechtsgeschäfte mehr im Namen des Kunden vornehmen darf. Ein Widerruf der Vollmacht beendet jedoch nicht automatisch den Maklervertrag (§ 168 S. 2 BGB). Daher bleibt der Maklervertrag mit bloßem Widerruf der Vollmacht bestehen. Er endet erst mit Kündigung.

Praxistipp | Ohne Kündigung des Maklervertrags ist der Makler weiterhin zur Beratung, Betreuung und Vermittlung verpflichtet. Allerdings kann er ohne Vollmacht, insbesondere gegenüber den Versicherern, keine rechtlich bindenden Handlungen mehr für den Kunden durchführen. Der Makler wäre für viele relevante, teils fristwahrende Tätigkeiten (z. B. Vertragsänderungen und -kündigungen, Schadenmeldungen) auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen. Damit entfiele die maklertypische Tätigkeit, weswegen es in diesem Fall sinnvoll wäre, den Kunden über die Folgen des Widerrufs der Vollmacht aufzuklären und, falls gewünscht, den Maklervertrag einvernehmlich zu beenden. Lehnt der Kunde ab, sollte der Makler erwägen, den Maklervertrag zu kündigen. Denn ein Festhalten am Maklervertrag bedeutet für ihn ein potenzielles erhöhtes Haftungsrisiko.

Makler darf nicht zur Unzeit kündigen

Auch der Makler kann den Maklervertrag grundsätzlich jederzeit kündigen. Es gibt jedoch eine Einschränkung: Er darf nicht zur sog. Unzeit kündigen (§ 627 Abs. 2 BGB, vgl. auch § 671 Abs. 2 BGB), etwa während einer laufenden komplexen Schadenabwicklung.

  • Kündigt der Makler den Maklervertrag zur Unzeit ohne wichtigen Grund, ist er dem Kunden für einen evtl. entstandenen Schaden ersatzpflichtig (die Kündigung bleibt wirksam). Er darf also nur so kündigen, dass sich der Kunde die Maklerdienste rechtzeitig anderweitig beschaffen kann. Alternativ kann der Kunde/VN auch in den Direktbestand des Versicherers überführt werden.

  • Kündigt der Makler den Maklervertrag zur Unzeit, liegt aber dafür wegen unzumutbaren Festhaltens am Maklervertrag ein wichtiger Kündigungsgrund vor (z. B. Kunde diskreditiert den Makler gegenüber dem Versicherer), darf er auch zur Unzeit kündigen, ohne schadenersatzpflichtig zu sein.

Makler bei Treuwidrigkeit an Kündigungsfrist gebunden

Liegt kein wichtiger Kündigungsgrund für den Makler vor, muss er eine im Maklervertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten.

Denn hat der Makler mit dem Kunden eine Kündigungsfrist des Maklervertrags vereinbart, z. B. drei Monate zum Ende eines Monats, schafft er dem Kunden gegenüber einen Vertrauenstatbestand. Beruft sich der Makler nun auf § 627 BGB, weil er sich schnell von dem Kunden trennen will, wäre sein Verhalten nicht nur widersprüchlich, sondern auch missbräuchlich. Das würde dem Grundsatz von „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB) widersprechen. Es spricht daher viel dafür, dass er sich dann an seine eigene Kündigungsfrist halten muss, und zwar unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist mit dem Kunden individuell oder im Rahmen einer AGB-Klausel im standardisierten Maklervertrag vereinbart wurde.

AUSGABE: VVP 2/2025, S. 7 · ID: 50279928

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