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Betriebsräume/BetriebsausgabenBei Überlassung von Räumlichkeiten an Vermittler-GmbH & Co. KG besteht Steuerrisiko

Abo-Inhalt08.01.20251958 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Immer wieder überlassen Vermittler Teile des eigentlich privaten Einfamilienhauses ihrer Vermittler-GmbH & Co. KG zur Nutzung. Auf den ersten Blick ein lukrativer Schachzug. Denn die Aufwendungen für die Räume sind als Sonderbetriebsausgabe abzugsfähig. Doch mit der späteren Umnutzung oder Veräußerung der Räume kehrt sich der Steuervorteil um. VVP macht Sie mit den Einzelheiten vertraut. |

Vermittler-GmbH & Co. KG ist im Wohnhaus des Vermittlers angesiedelt

Ein Vermittlerbetrieb wird als GmbH & Co. KG geführt. Alleingesellschafter und Geschäftsführer ist Versicherungsvermittler V. Weil der Vermittlerbetrieb über keine Räume verfügt, übt V den Betrieb in seinem Wohnhaus aus. Hierfür stehen zwei Räume zur Verfügung, die ausschließlich betrieblich genutzt werden. Ein Mietvertrag zwischen V und der GmbH & Co. KG existiert nicht, weil die Räume unentgeltlich überlassen werden. Nur die auf die Räume entfallenden Betriebskosten (Strom, Wasser usw.) trägt die GmbH & Co. KG.

Jetzt: Lukrativer (Sonder-)Betriebsausgabenabzug

Auch wenn sich die Räume in dem ansonsten privat genutzten Einfamilienhaus des V befinden, handelt es sich um Betriebsräume. Die beiden Vorteile: Die GmbH & Co. KG kann die an V geleisteten Zahlungen für die anteiligen verbrauchsabhängigen Aufwendungen (Strom, Wasser etc.) als Betriebsausgaben absetzen. Da V als Mitunternehmer der GmbH & Co. KG mit den Räumen Wirtschaftsgüter überlässt, sind diese seinem Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen. Folglich kann er alle weiteren im Zusammenhang mit den Räumen entstehenden Aufwendungen steuermindernd als Sonderbetriebsausgabe absetzen. Dazu gehört auch die Gebäudeabschreibung, die anteilig auf die Räume entfällt. Und das Beste: Für den Sonderbetriebsausgabnabzug ist es keine Voraussetzung, dass die GmbH & Co. KG an V eine Miete zahlt.

Später: Steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Entnahmegewinn

Dieser Vorteil kehrt sich aber zu einem Nachteil um, wenn A die Räume zu privaten Zwecken umnutzt oder die Immobilie veräußert. Im Fall der Umnutzung muss er die Räume aus dem Sonderbetriebsvermögen entnehmen. Im Fall der Veräußerung ergibt sich eine anteilige Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen.

Konsequenterweise unterliegt in beiden Varianten der realisierte Gewinn der Besteuerung. Dieser errechnet sich aus dem anteiligen Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Entnahme/des Verkaufs abzüglich des zu diesem Zeitpunkt bilanzierten Buchwerts (historische Anschaffungs-/Herstellungskosten abzüglich Abschreibung) und der Veräußerungskosten. Aufgrund gestiegener Immobilienpreises ist so oft mehr zu versteuern, als in den Vorjahren abgesetzt wurde.

AUSGABE: VVP 2/2025, S. 10 · ID: 50275175

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