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BuchauszugAuch bei umfassendem EDV-Zugang Anspruch auf Buchauszug

Abo-Inhalt14.11.20243723 Min. Lesedauer

| Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB ist für viele Unternehmen ein rotes Tuch. Und so wird versucht, dessen Anforderung zu vermeiden oder zurückzuweisen. Doch die Position der Vertreter ist gerade vor Gericht recht aussichtsreich. Das zeigt aktuell auch ein Fall, den das LG Frankfurt am Main entschieden hat: Der Vertreter hat in dem Fall sogar Anspruch auf Buchauszug, obwohl er einen umfassenden EDV-Zugang hatte. |

Das Unternehmen wollte die Forderung nach dem Buchauszug mit dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit verhindern. Aber für das LG ließ sich auch nach einer sachverständigen Prüfung der Umstände nach gerichtlichem Auftrag nicht ausschließen, dass der Vertreter weitere Informationen benötigen könnte oder provisionsrelevante Umstände nicht vollständig im Reporting-System hinterlegt wären. Die Forderung eines Buchauszugs war daher nicht rechtsmissbräuchlich (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.08.2024, Az. 2-21 O 224/20, Abruf-Nr. 244787).

Wichtig | Einziger Anspruchsauslöser ist, dass der Vertreter vom Unternehmen einen Buchauszug verlangt. Das ist jederzeit vor und nach Vertragsende möglich. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung sind nicht notwendig für ein Buchauszugsverlangen. Der Buchauszug muss die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmens entnehmen lassen. Welche Angaben im Einzelfall für die Provision von Bedeutung sind, hängt von der Provisionsregelung ab, die zwischen den Parteien des Vertretervertrags gilt. Das Datenschutzrecht steht dem Buchauszugsanspruch nicht entgegen.

AUSGABE: VVP 2/2025, S. 1 · ID: 50237338

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