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BausparenBGH: Keine Kontoführungsgebühr bei Bausparen in Ansparphase

Abo-Inhalt24.11.202210308 Min. Lesedauer

| Bausparkassen dürfen bei einem Bausparvertrag in der Ansparphase keine Kontoführungsgebühr verlangen. Das hat nach dem OLG Celle nun auch der BGH entschieden. Eine bislang umstrittene Frage ist somit geklärt. |

Der BGH argumentiert wie folgt: Die Entgeltklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und hält dieser nicht stand. Sie ist unwirksam, weil die Erhebung des Jahresentgelts in der Ansparphase eines Bausparvertrags mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und Bausparer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Denn mit dem Jahresentgelt werden Kosten für Verwaltungstätigkeiten auf die Bausparer abgewälzt, die die Bausparkasse aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 15.11.2022, Az. XI ZR 551/21, Abruf-Nr. 232301).

Praxistipp | Rückforderungsansprüche der Kunden von Bausparkassen aus den Jahren 2019 und älter verjähren zum 31.12.2022, wenn sie nicht geltend gemacht werden bzw. keine Gegenmaßnahmen gegen die Verjährung ergriffen werden.

AUSGABE: VVP 12/2022, S. 1 · ID: 48749790

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