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Kfz-VersicherungSachverständigenverfahren: Sachverständiger hat keinen unmittelbaren Anspruch gegen den VR
| Einer Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung zum obligatorischen Sachverständigenverfahren (hier: A.2.6.2 S. 2 AKB), wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrags innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen. |
1. Keine Vertragsbeziehung zwischen Sachverständigen und VR
So formuliert es der BGH in seinem Leitsatz (9.7.25, IV ZR 199/14, Abruf-Nr. 249332). Im Ergebnis bedeutet das, dass zwischen dem Sachverständigen und dem Haftpflichtversicherer keine Verträge zustande gekommen sind, aus welchen der Sachverständige unmittelbar Vergütungsansprüche gegen den VR herleiten könnte. Der Sachverständige muss sich vielmehr an den VN halten, der ihn für den Sachverständigenausschuss benannt hat.
2. Die Argumentation des BGH
Bisher war die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur eine Partei des Versicherungsvertrags vertragliche Beziehungen auch zwischen dem Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
Der BGH hat diese Frage nun dahin beantwortet, dass sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrags mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten Vertragspartei nicht entnehmen lässt. Das folge aus einer Auslegung der entsprechenden AKB- Klausel. Der dort verwendete Begriff („bestimmt“) ist nur dahingehend zu verstehen, dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll. Der durchschnittliche VN erwarte nicht, dass weitergehend mit dem Übergang des Benennungsrechts auf die andere Partei die – stillschweigende – Erteilung einer Vollmacht für den Abschluss eines Vertrags mit dem benannten Sachverständigen im Namen der Gegenpartei verbunden ist. Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche VN im Klauselwortlaut keinen Anhalt.
Der Sachverständige hat auch keinen Anspruch gegen den VR auf Ersatz von Sachverständigenkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683 S. 1, § 670 BGB.
AUSGABE: VK 9/2025, S. 156 · ID: 50500187