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HaftpflichtversicherungArzthaftung: Beurteilungsspielraum bei der Therapiewahl
| Die Therapiewahl ist primär Sache des Arztes, dem insoweit grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Der Arzt ist bei der Wahl der Therapie insbesondere nicht stets auf den jeweils sichersten therapeutischen Weg festgelegt. Allerdings muss ein höheres Risiko in den besonderen Sachzwängen des konkreten Falls oder in einer günstigeren Heilungsprognose eine sachliche Rechtfertigung finden. |
So entschied es der BGH (21.1.25, VI ZR 204/22, Abruf-Nr. 247363). Der Senat macht dabei aber auch deutlich, dass der Arzt jedenfalls alle bekannten und medizinisch vertretbaren Sicherungsmaßnahmen anwenden muss, die eine erfolgreiche und komplikationsfreie Behandlung gewährleisten. Er muss dabei umso vorsichtiger vorgehen, je einschneidender ein Fehler sich für den Patienten auswirken kann.
Merke | Im Ergebnis bedeutet das: Ob der Arzt einen Behandlungsfehler begangen hat, der zu einer Gesundheitsschädigung des Patienten geführt hat, beantwortet sich ausschließlich danach, ob der Arzt unter Einsatz der von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnisse und Erfahrungen im konkreten Fall vertretbare Entscheidungen über die diagnostischen sowie therapeutischen Maßnahmen getroffen und diese Maßnahmen sorgfältig durchgeführt hat. |
AUSGABE: VK 9/2025, S. 145 · ID: 50530864