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Private KrankenversicherungBeitragsangleichung im Basistarif der PKV
| Der Zahlbeitrag des VN im Basistarif ist gemäß § 152 Abs. 3 VAG durch den Höchstbeitrag der Gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. |
Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (2.4.25, 12 U 43/24, Abruf-Nr. 250048). Der Senat erläuterte dazu weiter, dass sich bei einer Änderung des Höchstbeitrags automatisch der tatsächliche Zahlbeitrag bis zur Höhe des aktualisierten Höchstbeitrags ändert, solange dieser hinter dem unveränderten kalkulierten Beitrag gemäß § 152 Abs. 5 VAG zurückbleibt. Die in § 203 VVG geregelten formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Prämienanpassung finden auf eine solche Beitragsangleichung infolge eines veränderten Höchstbeitrags keine Anwendung.
Merke | Die Beiträge für den Basistarif werden (ohne die Kosten für den Versicherungsbetrieb) auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle beteiligten Versicherungsunternehmen ermittelt (§ 152 Abs. 5 VAG). Insoweit sind zwar – mit Modifizierungen – die Rechnungsgrundlagen der substitutiven Krankenversicherung maßgeblich. Indes darf der Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten werden (§ 152 Abs. 3 S. 1 VAG). Damit wird für den Basistarif das privatversicherungsmathematisch grundlegende Äquivalenzprinzip durchbrochen. |
AUSGABE: VK 9/2025, S. 145 · ID: 50530866
