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WohngebäudeversicherungDiese Obliegenheiten gelten, wenn ein Wohnhaus nur noch als Möbellager genutzt wird
| Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim nur noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren. So entschied es das OLG Celle. |
Sachverhalt
Der VN nimmt den VR aus einer privaten Gebäudeversicherung im Wege der Feststellungsklage auf Leistungen wegen eines umfangreichen Wasserschadens in Anspruch. Dem Versicherungsverhältnis lagen die VGB 2000 zugrunde.
Im Mai 2023 war die Badewannenmischbatterie im Obergeschoss des versicherten (im Jahr 1955 errichteten) Wohngebäudes gebrochen. Der demenzkranke VN wohnte zu diesem Zeitpunkt in einem Altenpflegeheim. Er hatte die vorhandene Einrichtung beim Umzug im Wesentlichen in seinem Haus belassen. Der Schwiegersohn war zu seinem Betreuer, unter anderem mit dem Aufgabenbereich Rechts- und Wohnungsangelegenheiten, ernannt. Im Mai 2022 hatte er die Hausrat- und die Haushaltsglasversicherung gekündigt, nachdem feststand, dass der VN wegen Demenz in seinem Pflegeheim bleiben muss. Außerdem teilte er dem VR mit, dass das Haus zur Zeit nicht bewohnt sei. Der VR erklärte darauf hin, dass er den Versicherungsschutz übernehme und wies auf die „Obliegenheiten/Sicherheitsvorschriften“ hin, wobei ein Beitragszuschlag erhoben werde. Der Betreuer führte den Vertrag dementsprechend fort. Im vorliegenden Streitfall kürzte der VR seine Versicherungsleistung um 80%. Das LG hat der Klage stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des VR hatte vor dem OLG Celle teilweise Erfolg (10.7.25, 11 U 179/24, Abruf- Nr. 250049). Nach Ansicht des Senats ist die Klage nur zum Teil begründet. Die Leistungspflicht des VR ist gemäß § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 2, Abs. 1 Buchst. d) VGB 2000, § 28 Abs. 2 S. 2 VVG auf zwei Drittel der Schadenssumme beschränkt.
Gemäß § 19 Abs. 1 Buchst. d) VGB 2000 gehört es zu den hier zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Obliegenheiten, die der VN vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, „nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren oder entleert zu halten.“ Gemäß § 19 Abs. 2 Unterabsatz 2 S. 2 VGB 2000 ist der VR bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit nach § 19 Abs. 1 VGB 2000 berechtigt, die Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des VN entspricht.
Der gesetzliche Betreuer des VN verletzte diese Obliegenheit. Die Regelung greift nicht schon ein, wenn ein versichertes Gebäude nicht ständig genutzt wird. Sie greift erst, wenn es nicht mehr genutzt wird. Die rechtliche Beurteilung eines Gebäudes, aus dem der letzte Bewohner vollständig ausgezogen ist und in dem nur noch Mobiliar und Hausrat verblieben sind, stellt sich in der Rechtsprechung und Literatur allerdings keineswegs so eindeutig und ihm günstig dar, wie der VN meint.
Der BGH (VK 08, 137 = r+s 08, 377) hat den Umstand, dass das versicherte Gebäude möbliert war, als Anzeichen für den Fortbestand der Nutzung angesehen. Im damals entschiedenen Fall kamen allerdings die folgenden Umstände hinzu: Das versicherte Objekt war zunächst durchgehend vermietet, wurde sodann renoviert und etwa neun Monate später zunächst zum Verkauf, sodann gut zwei Jahre später wieder zur Vermietung angeboten. Eine Vermietung fand in der Folgezeit nicht statt. Stattdessen wurde das Haus zeitweise in unregelmäßigen Abständen vom dortigen Kläger selbst oder dessen Freunden und Bekannten bewohnt, teilweise nur für wenige Tage in einem Zeitraum von zwei Monaten.
Der Senat ist der Auffassung, dass ein Gebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim lediglich noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, im Sinne der AVB ungenutzt ist.
- Nach Auslegung der Bedingungen gibt es keinen Grund, im Streitfall von einem Fortbestand der Nutzung des Hauses des VN jedenfalls ab dem Jahresbeginn 2023 auszugehen. Die Parteien verbindet eine ausdrücklich so bezeichnete Wohngebäudeversicherung. Der Senat tritt der Auffassung des VR bei, dass eine solche Wohngebäudeversicherung schon begrifflich der Versicherung eines Gebäudes dient, dessen Zweck darin besteht, dass darin Menschen wohnen. Das Bewohnen eines Gebäudes bringt es zwar im Allgemeinen durchaus mit sich, auch eine Vielzahl von Gegenständen und insbesondere Möbel in dem Gebäude vorzuhalten. Die Nutzung des Gebäudes (auch) zur Aufbewahrung von Inventar und Möbeln erfolgt dann aber in erster Linie deshalb, weil diese Gegenstände ihrerseits vornehmlich den Aufenthalt der Bewohner erleichtern und angenehmer verlaufen lassen sollen. Nicht hingegen entspricht es dem allgemein üblichen Wortverständnis des Begriffs „Wohnen“, dass damit – gleichsam umgekehrt – eine Nutzung von Flächen zum Einlagern von Gegenständen gemeint ist und sich der – vermeintliche – Bewohner in dem betroffenen Gebäude überhaupt nur gelegentlich, insbesondere aber nicht zum Übernachten aufhält. Das schließt es nicht aus, dass mit einer Wohnnutzung – je nach Größe des bewohnten Objekts – auch die Nutzung einzelner Gebäudeflächen (zumeist Nebenflächen) zu Lagerzwecken verbunden sein kann.Auslegung der Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung
- Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung des für jedermann – und damit auch den VN bzw. seinen rechtlichen Betreuer – erkennbaren Zwecks und Sinnzusammenhangs der Regelung. Diese Obliegenheit ist eine Sonderregelung. Sie geht der allgemeinen Sicherheitsvorschrift für die kalte Jahreszeit in § 19 Nr. 1 b) VGB 2000 vor. Die Klausel trägt der besonderen Gefährdung nicht genutzter Gebäude oder Gebäudeteile Rechnung. Hierzu zählt insbesondere das Risiko, dass Dritte in das Gebäude eindringen und Vandalismusschäden anrichten, indem sie etwa die Rohre öffnen, oder dass es durch schlichte Materialermüdung zu einem – über längere Zeit unentdeckten und deshalb besonders schadensträchtigen – Rohrbruch kommt. Die Sicherungsmaßnahme ist ausdrücklich zu jeder Jahreszeit zu treffen. Sie soll den Eintritt des Versicherungsfalls für alle versicherten Gefahren verhindern bzw. die Gefahr der Schadenvergrößerung vermindern. Für nicht genutzte Gebäude bzw. Gebäudeteile reicht die für die kalte Jahreszeit in § 19 Abs. 1 Buchst. b) VGB 2000 vereinbarte Sicherungsmaßnahme (Entleeren der Wasserleitung oder alternativ Heizen und ausreichende Kontrolle) nicht aus.Auslegung der Sonderregelung in § 19 Abs. 1 Buchst. d) VGB 2000
- Dieser Regelungszweck lässt sich nur einigermaßen zuverlässig erreichen, wenn als „ungenutztes“ Gebäude auch ein solches behandelt wird, in dem niemand mehr wohnt und nur noch das Mobiliar sowie der Hausrat des letzten Bewohners verblieben sind, etwa weil dieser in seiner neuen Wohnung dafür keinen ausreichenden Platz hat. Da sich der Zweck nicht erreichen lässt, wenn ein auf unabsehbare Zeit unbewohntes, aber noch möbliertes Gebäude von der Regelung ausgenommen würde, käme kein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN auf diese Idee. Dass diese Beurteilung richtig ist, zeigt nicht zuletzt das Verhalten der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Der Betreuer hatte für sich erkannt, dass er Anlass hatte, die versicherungsrechtlichen Verhältnisse des Gebäudes anzupassen, nachdem (spätestens) im Mai 2022 feststand, dass der VN aufgrund einer Demenz dauerhaft in einem Pflegeheim bleiben müssen werde.Regelungszweck
Die von dem VN behauptete Benutzung des versicherten Gebäudes durch die Tochter des VN und deren Ehemann, den gesetzlichen Betreuer, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung. Bewohnen – als einzige versicherungsvertraglich vorgesehene Art der Gebäudenutzung – setzt mindestens voraus, dass der Bewohner in dem Gebäude zwar nicht ständig, aber doch regelmäßig übernachtet, wenigstens einzelne Mahlzeiten zu sich nimmt, wenigstens Teile seiner Freizeit dort verbringt und überdies die üblichen Verrichtungen der Körperpflege vornimmt. Das traf nach Maßgabe der vom LG getroffenen Feststellungen im Streitfall nicht zu. Die Tochter des VN und ihr Ehemann nutzten das versicherte Gebäude vielmehr eher nach der Art von Besuchern.
Der von dem VN erhobene Einwand, dass er für ein etwaiges Fehlverhalten seiner Tochter und deren Ehemann im Verhältnis zum VR nicht selbst einzustehen habe, weil beide nicht seine Repräsentanten im Sinne des Versicherungsrechts seien, greift nicht durch. Die Frage der Repräsentantenstellung muss in diesem Zusammenhang allerdings nicht geklärt werden. Adressat der Obliegenheit ist, wenn der VN einen gesetzlichen Vertreter hat, innerhalb seines Aufgabenbereichs der Vertreter.
Die Verletzung der Obliegenheit bewirkt gemäß § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 VGB 2000 (i. V. m. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG), dass der VR die von ihm geschuldete Versicherungsleistung in dem Verhältnis kürzen darf, das der Schwere des Verschuldens entspricht, weil der Betreuer grob fahrlässig handelte.
- Zunächst lag ein bloßes Augenblicksversagen vor. Der Betreuer war am Ende des an diesem Tag durchgeführten Kontrollbesuchs in dem versicherten Gebäude in Eile und vergaß es deshalb – einfach fahrlässig –, die Wasserversorgung wieder abzusperren. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass der Betreuer nicht nur nicht die Wasserversorgung (wieder) absperrte, sondern darüber hinaus auch niemals die Wasser führenden Anlagen entleert hatte.Zunächst lag ein Augenblicksversagen des Betreuers vor
- Allerdings ändert sich die Beurteilung durch das Verhalten des Betreuers in den nachfolgenden Tagen. Selbst wenn sich der Betreuer an jenem Mittwoch nach wie vor nicht daran erinnerte, dass er am vorhergehenden Samstag das Absperren der Wasserversorgung vergessen hatte, bestand schon wegen des bevorstehenden Urlaubsantritts aller Anlass zu einer nochmaligen Überprüfung. Diese erfolgte offensichtlich nicht. Es ist nicht mehr verständlich, dass der Betreuer es zwar – offenbar wegen eigener längerer Abwesenheit – für erforderlich hielt, ein sonst geöffnetes Fenster zu verschließen, nicht aber die Unterbrechung der Wasserversorgung sicherzustellen. Dieses Unterlassen lässt sich nur noch mit einer allzu großen Sorglosigkeit in letzterer Frage, die auf die Belange des VR keine Rücksicht nahm, erklären – folglich mit grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen hätte gerade die große Eile, durch die der Aufbruch aus dem versicherten Gebäude geprägt war, dem Betreuer Anlass geben müssen, irgendwann in den darauffolgenden Tagen zu überdenken, ob er das versicherte Gebäude trotz der Eile ordnungsgemäß gegen Schäden gesichert hatte.SpätereVersäumnisse des Betreuers waren grob fahrlässig
- Die Gesamtbetrachtung dieser Umstände lässt keinen anderen Schluss zu als denjenigen, dass der Betreuer die erforderliche Sorgfalt in allzu hohem Grade außer Acht ließ. Er beachtete hinsichtlich der Sicherung des versicherten Gebäudes gegen Wasserschäden nicht, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Mithin handelte er grob fahrlässig, weil er ein Verhalten an den Tag legte, von dem er wissen musste, dass es in besonderem Maße geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.Gesamtbetrachtung der Umstände
Das Ausmaß der gemäß § 19 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 VGB 2000 statthaften Leistungskürzung beträgt ein Drittel (33,33%). Es ist im Allgemeinen sehr schwierig, die richtige Quote zu bestimmen. Der Gesetzgeber hat den VR und den Gerichten in § 28 Abs. 2 VVG, auf dem die vom VR vorgegebene VGB- Regelung im Ausgangspunkt beruht, keine greifbaren Kriterien an die Hand gegeben. Jedenfalls ist nach Maßgabe des insofern eindeutigen Wortlauts sowohl des Gesetzes als auch der einschlägigen VGB-Regelung für die erforderliche Quotelung ausschließlich auf den Grad des dem VN vorwerfbaren Verschuldens abzustellen. Insbesondere lassen die tatsächlich eingetretenen Folgen einer Obliegenheitsverletzung keinen Schluss auf den Grad des Verschuldens zu.
Zu berücksichtigen ist aber die potenzielle Gefährlichkeit des obliegenheitswidrigen Verhaltens des VN. Das objektive Gewicht der groben Fahrlässigkeit ist hoch, wenn eine Obliegenheit verletzt wird, die den VR und das Versichertenkollektiv, das die nicht vermiedenen Leistungspflichten (Schadenseintritte) über Prämiensteigerungen mittragen muss, vor hohen Leistungen schützen soll.
In diesem rechtlichen Rahmen hält der Senat die vom VR vorgenommene Leistungskürzung um 80% für übersetzt. Diese Quote nähert sich allzu sehr denjenigen an, die bei schwersten Obliegenheitsverstößen angenommen werden und zu einer Leistungskürzung bis hin zu Null führen. Im Streitfall sprechen die genannten Umstände dafür, die Kürzung mit weniger als 50% anzusetzen. Der einzige Umstand, der für ein erhöhtes Maß an Vorwerfbarkeit spricht, war die Gefahr eines besonders großen Schadenumfangs. Die übrigen erörterten Umstände sprechen hingegen dafür, den Grad an Vorwerfbarkeit eher im unteren Bereich der groben Fahrlässigkeit zu bestimmen. Dabei spricht die Dauer der unterlassenen Kontrolle des Gebäudes gegen eine Kürzung im untersten Bereich der groben Fahrlässigkeit. Das führt in der Gesamtbetrachtung zu einer Kürzungsquote von einem Drittel.
Der VR ist zum Ersatz etwaiger Schäden verpflichtet, die dem VN durch die unberechtigte Leistungskürzung entstanden. Sie befand sich mit der Erfüllung ihrer versicherungsvertraglichen Leistungspflicht seit dem 31. Mai 2023 in Verzug, weil er mit Schreiben mitteilte, lediglich 20 % des entstandenen Schadens regulieren zu wollen.
Relevanz für die Praxis
Das Gericht setzt sich in dem umfangreichen Urteil ausführlich – neben der Entscheidung des BGH (VK 08, 137 = r+s 08, 377) – im Einzelnen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zur Nutzung auseinander.
Das OLG Koblenz (VK 20, 167) hatte entschieden, dass ein Gebäude „nicht genutzt“ wird, wenn es nach Auszug des Mieters vor längerer Zeit leer steht und nicht als Wohnung oder Lager dient. Das OLG Frankfurt a. M. (5.12.23, 18 U 53/22) ging von einer Nichtnutzung aus, wenn ein Einfamilienhaus über einen Zeitraum von drei Monaten leer steht und nicht bestimmungsgemäß bewohnt wird. In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Frankfurt a.M. die Meinung vertreten (ZfS 03, 601), dass das Bereithalten des versicherten Gebäudes zum Zwecke der Präsentation an Kaufinteressenten keine Nutzung sei, wenn keine Wohnung unterhalten werde. Das OLG Celle (VersR 08, 348) nahm keine Nutzung bei einem mehr als zwei Jahre leer stehenden Gebäude an, auch wenn der VN oder der Nachbar das Gebäude betreten habe, um nach dem Rechten zu sehen. Nicht genutzte Gebäude seien solche, die unbewohnt sind oder wegen Renovierungsarbeiten leer stehen.
Das OLG Schleswig hat demgegenüber (1.12.11, 16 U 65/11, Rn. 28) entschieden, dass eine Gebäudenutzung noch vorliegen könne, wenn das versicherte Haus seit dem Umzug des VN in ein Seniorenheim im Schadenzeitpunkt seit rund vier Monaten unbewohnt, aber noch weitestgehend möbliert gewesen sei. Das Zurücklassen derjenigen Sachen, die nicht mit in ein kleines Wohnheimzimmer genommen werden können, stehe einer Einlagerung in diesem Sinne gleich. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, das Belassen von Möbeln in einem nicht bewohnten Haus sei eine ausreichende Nutzung (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 16 VGB Rn. 4; Hoenicke in: Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess, 5. Aufl., B § 4 Rn. 290; Rüffer in HK-VVG, 5. Aufl, VGB 2022, A 20 Rn. 3; Gal in Martin u.a., Sachversicherung, 4 Aufl., § 13 Rn. 372; differenzierend Spielmann in: MüKo-VVG, 3. Aufl., Band 4 Kap. 49 Rn 1912).
Es spricht allerdings viel dafür, gerade bei einer privaten Wohngebäudeversicherung, mit dem OLG Celle eine Nutzung nur dann anzunehmen, wenn tatsächlich dort gewohnt wird und die Möbel nicht nur dort lagern. Im Hinblick auf die Abweichung zur Entscheidung des OLG Schleswig hat das Gericht nach näherer Maßgabe die Revision zugelassen.
Über die zeitliche Aufteilung des Fahrlässigkeitsvorwurfs mit einer Steigerung kann man streiten. Bei seiner Gesamtbetrachtung ist den Argumenten des Gerichts zu folgen, dass grob fahrlässig gehandelt wurde.
Im Hinblick auf die Bemessung der Kürzungsquote berücksichtigt das Gericht die herrschende Meinung (Armbrüster in: Prölss/Martin, VVG, 32. Aufl., § 28 Rn. 215 ff.; Wandt in: MüKo-VVG, 3. Aufl., § 28 Rn. 250 ff.) Die ausgesprochene Kürzung ist bei der Abwägung mit den Argumenten des OLG vertretbar.
Checkliste / Faktoren zur Bemessung der Kürzungsquote |
Bei der Bemessung sind regelmäßig die folgenden Faktoren entscheidungserheblich:
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AUSGABE: VK 9/2025, S. 147 · ID: 50528722