FeedbackAbschluss-Umfrage

VertretungZugang zum E-Mail-Account reicht, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen

Abo-Inhalt04.08.202514 Min. Lesedauer

| Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und ihrer Versicherung vertraglich bindend ist, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Weil sie ihm das Account-Passwort mitgeteilte hatte und er regelmäßig in ihrem Namen E-Mails verschickte, bejahte das Gericht den Anschein einer Vollmacht des Ehemanns, der die vertragliche Bindung der Immobilieneigentümerin bedingt. |

1. Ehemann schloss Abfindungsvergleich

Die Immobilieneigentümerin (VN) schloss eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Wegen eines zunächst unentdeckt gebliebenen Wasserschadens verlangte sie vom VR Ersatz der Schäden. Auf der Grundlage eines Abfindungsvergleichs zahlte der VR im Jahr 2014 einmalig hierauf eine Summe von 10.000 EUR. Aus Sicht des VR war damit alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. Die VN war anderer Meinung und verklagte den VR auf Ersatz weiterer erst im Jahr 2020 entdeckter Folgeschäden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei. Dieser sei von ihrem Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihren E-Mail-Account abgeschlossen worden.

2. OLG sieht Anschein einer Vollmacht

Das OLG Zweibrücken hat die Klage abgewiesen (15‌.‌1‌.25‌, 1 U ‌20‌/‌24, Abruf-Nr. 248766).‌ Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die VN sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen muss. Sie habe ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt. Sie habe bewusst geduldet, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb. Damit habe sie einen falschen Anschein gesetzt.

3. Vergleich ist auch bei unklaren Folgeschäden wirksam

Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe der VR annehmen dürfen, dass die VN selbst das Angebot unterbreitet habe.

Der Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam, so der Senat weiter. Insbesondere auch nicht deshalb, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrechtzuerhalten. Ein solches Missverhältnis könne der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nicht annehmen.

AUSGABE: VK 8/2025, S. 135 · ID: 50470090

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte