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Private KrankenversicherungAuskunftsansprüche zu Beitragsunterlagen und -anpassungen
| Das OLG Dresden hatte sich in mehreren Verfahren mit Auskunftsansprüchen des VN zu Beitragsunterlagen und Beitragsanpassungen zu befassen. Es machte deutlich, dass die DSGVO als Anspruchsgrundlage nicht greift. |
Danach kann der VN seinen Auskunftsanspruch in der privaten Krankenversicherung jedenfalls dann nicht auf Vorschriften der DSGVO stützen, wenn er sich auch auf Unterlagen, Versicherungsscheine und Nachträge bezieht (12.11.24, 4 U 512/23, Abruf-Nr. 249140). Hier hatte der VN im Streit um eine Prämienerhöhung auch verlangt, Versicherungsscheine und Nachträge an ihn herauszugeben. Ein solcher Anspruch ergibt sich nach der Entscheidung des OLG aber nicht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der dortige Begriff „Kopie“ beziehe sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthalte. Die Kopie müsse daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung seien. Die Reproduktion von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken könne sich dann als unerlässlich erweisen, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich sei, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH, a. a. O. Rn. 41; vgl. BGH, a. a. O.). Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb der Kläger für die Verständlichkeit der Information auf die Vorlage der Nachträge angewiesen sein sollte.
Auch in einer weiteren Entscheidung kam das OLG zu dem Ergebnis, dass der VN einer privaten Krankenversicherung einen umfassenden Anspruch auf Auskunft über Beitragsanpassungen nicht auf die DSGVO stützen könne (14.11.24, 4 U 379/24, Abruf-Nr. 249141). So würden Daten zum Beitragsverlauf, Angaben zu Zeitpunkt und Höhe des Alt- und Neubetrags, Tarifwechsel unter Angabe des Herkunfts- und Zieltarifs sowie der Zeitpunkt erfolgter Tarifbeendigungen nicht zu den mit der Person des VN verknüpften Informationen zählen. Auskunft über diese Merkmale könne der VN daher nicht unter Berufung auf die DSGVO geltend machen.
AUSGABE: VK 8/2025, S. 127 · ID: 50482275