Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2025 abgeschlossen.
ErwerbsschadenVerdienstausfall bei Vertrauen auf ärztlich falsch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit
| Nur schummeln gilt nicht, urteilte der BGH. Wenn der Geschädigte hingegen einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden erleidet, weil er – abseits ihm erkennbarer/mit dem Arzt abgesprochener Gefälligkeitsbescheinigungen – berechtigterweise auf die ihm ärztlich bescheinigte (objektiv falsche) Arbeitsunfähigkeit vertraut und deshalb nicht zur Arbeit geht, kann er diesen vom Schädiger ersetzt verlangen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger erlitt bei einem Kfz-Unfall eine Verletzung am Unterschenkel und musste stationär behandelt werden. Der Facharzt bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit für 16 Monate. Das hielt der gerichtliche Sachverständige für falsch. Deshalb begrenzten die Instanzgerichte die Klage auf Ersatz des Erwerbsschadens auf lediglich 2 1/2 Monate nach Ablauf der 6 Wochen Entgeltfortzahlung. Ihrer Ansicht, dass auch bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung kein Schadenersatzanspruch bestehe, erteilte der BGH (8.10.24, VI ZR 250/22, Abruf-Nr. 244576) aufgrund seiner Rechtsprechung zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung im Rahmen des § 249 BGB (BGH NJW 23, 57 Rn. 11; NJW 21, 243 Rn. 11; NJW 69, 2281 Rn. 22) eine Absage: Der Schädiger hat es durch Gesundheitsverletzung des Geschädigten zu verantworten, dass dieser bei der Frage seiner Arbeitsfähigkeit regelmäßig auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes angewiesen ist. Besonders zwei Aspekte zwingen ihn regelmäßig sogar dazu, dessen Prognose zu befolgen, selbst wenn diese (unerkannt) falsch sein sollte:
- Arbeitsrecht: Der Geschädigte muss alles unterlassen, was seine Genesung verzögert. Er handelt pflichtwidrig, wenn er den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet (BAG NZA-RR 06, 636 Rn. 23 f.).Pflichten des Geschädigten
- Schadenminderungspflicht gem. § 254 BGB: Der Geschädigte muss alles unterlassen, was die Gesundung gefährdet bzw. den Heilungserfolg verzögert.
- Eine „nahezu uferlose Ausdehnung von Schadensersatzpflichten“ sieht der BGH damit nicht verbunden:
- Eine ärztliche AUB allein begründet keinen Schadenersatzanspruch. Der Geschädigte muss vielmehr darlegen und beweisen, dass der medizinische Grund, auf dem die AUB beruht, unfallbedingt ist.
- Das berechtigte Vertrauen betrifft nur die AU als solche, nicht deren Ursache.
Relevanz für die Praxis
Laut BGH bestehen hohe Anforderungen an die Feststellung eines berechtigten Vertrauens. Der Geschädigte muss insbesondere darlegen und beweisen, dass er den Arzt vollständig und zutreffend informiert hat, insbesondere über die von ihm empfundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z. B. Schmerzen). Weiterhin, dass das ärztliche Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit so gestaltet war, dass der Geschädigte zu Recht annehmen durfte, dass die Feststellung inhaltlich zutreffend ist und auch einer späteren Überprüfung standhalten würde.
AUSGABE: VK 8/2025, S. 137 · ID: 50483270