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HaftungBGH klärt Haftungsfragen: Tankdeckel in der Waschanlage abgerissen – Betreiber haftet nicht
| Wenn in der Waschanlage der Tankdeckel abreißt, muss nicht immer der Betreiber haften. Der BGH stellt in einem aktuellen Urteil klar: Bei Fahrzeugen mit konstruktionsbedingten Besonderheiten liegt die Verantwortung beim Fahrzeughalter. |
Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeugbesitzer seinen BMW X3 in eine Waschstraße gefahren. Während des Waschvorgangs riss der Tankdeckel ab, der Kotflügel wurde beschädigt. Der BMW-Besitzer forderte Schadenersatz von dem Waschanlagenbetreiber. Eine Besonderheit bei dieser Fahrzeugbaureihe: Der Tankdeckel besitzt konstruktionsbedingt keine Verriegelungsmöglichkeit. Der Betreiber hatte jedoch per Schild deutlich darauf hingewiesen, dass „Tank- und Wartungsklappen sicher verriegelt sein müssen“ und die „Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt zu beachten“ sind. Der BGH bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Bonn und wies die Klage des BMW-Besitzers ab (BGH 22.5.25, VII ZR 157/24, Abruf-Nr. 248544). Die Begründung: Der Betreiber hatte ausreichend auf die nötigen Sicherheitsvorkehrungen hingewiesen. Für den Umstand, dass das Fahrzeug des Kunden über keine Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße verfügt, trifft den Anlagenbetreiber keine Hinweispflicht. Es ist vielmehr Sache des Kunden, den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist – oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen.
Praxistipp | Autohäusern, die Waschanlagen betreiben, ist zu empfehlen, die Hinweisschilder regelmäßig zu überprüfen und deutlich sichtbar anzubringen. Idealerweise sollten sie Kunden vor der Nutzung explizit auf die Hinweisschilder aufmerksam machen. Damit lässt sich das Haftungsrisiko erheblich reduzieren. |
AUSGABE: VK 8/2025, S. 129 · ID: 50498145