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KrankentagegeldversicherungAuslegung einer Klausel zur Fluguntauglichkeit bei Flugpersonal
| Ist nach einer Klausel in den Tarifbedingungen einer Krankentagegeldversicherung bei fliegendem Personal (Piloten, Kabine) Fluguntauglichkeit gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit, ist das dahin gehend auszulegen, dass bis zu der für die Wiederaufnahme der Tätigkeit als Pilot erforderlichen Erteilung des sogenannten „Medical“ durch das Luftfahrt-Bundesamt Fluguntauglichkeit eines klagenden Flugkapitäns im Sinne von Abs. 3 der Tarifbedingungen zu § 1 MB/KT 2009 besteht. |
So entschied es der BGH (27.11.24, IV ZR 42/24, Abruf-Nr. 245520). Die Erweiterung der Versicherung auf die Flugtauglichkeit habe aus Sicht des versicherten Piloten den erkennbaren Zweck, den Versicherungsschutz den speziellen Bedingungen der kommerziellen zivilen Luftfahrt anzupassen. Ohne eine gültige Flugtauglichkeitsbescheinigung dürfe ein Pilot nicht fliegen und sei damit als Berufspilot arbeitsunfähig. Für den Piloten sei die Ausübung der fliegerischen Tätigkeit untrennbar mit der behördlichen Tauglichkeitsbeurteilung verbunden. Um im Falle einer Erkrankung ausreichend abgesichert zu sein, reiche es nicht aus, dass der Pilot wieder genesen sei. Zusätzlich müsse auch die behördliche Genehmigung erteilt werden, damit er wieder als arbeitsfähig gelte.
AUSGABE: VK 5/2025, S. 74 · ID: 50398360