FeedbackAbschluss-Umfrage

VertragsrechtPreisanpassungsklauseln müssen das Äquivalenzverhältnis wahren

Abo-Inhalt24.04.20255083 Min. Lesedauer

| Prämienanpassungsklauseln in Versicherungsverträgen sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an die VN weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten die Prämie in angemessener Frist herabzusetzen. |

1. Klausel benachteiligt die VN unangemessen

Diese Klarstellung traf das OLG Karlsruhe (21.11.24, 12 UKI 1/24, Abruf-Nr. 247763). Die Klausel benachteiligt die VN unangemessen, weil sie das vertragliche Äquivalenzprinzip verletzt. Um das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren, müssen Prämienanpassungsklauseln gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung tragen (sog. Symmetriegebot). Die Anpassungsklausel darf es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH 24.3.10, VIII ZR 178/08). Daher sind Preisanpassungsklauseln nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen (vgl. BGH 6.7.16, IV ZR 44/15).

2. Bedingungen für Prämienerhöhung und -senkung sind unterschiedlich

Diesen Anforderungen wird die angefochtene Klausel nicht gerecht. Die Maßstäbe und Bedingungen für das Recht zur Prämienerhöhung stimmen nicht mit denjenigen für die Prämiensenkung überein.

Während die Prämienerhöhung bei einer Veränderung des Leistungsbedarfs ermöglicht wird, setzt die Prämiensenkung voraus, dass die Tarifprämie bei Abschluss eines Neuvertrags mit gleicher oder besserer Leistung geringer wäre als die Prämie für den Altvertrag. Es besteht aber kein Gleichlauf zwischen dem Leistungsbedarf für den Altvertrag und den Tarifprämien für Neuverträge. Letztere können von weiteren Faktoren beeinflusst sein, die der VR gestalten kann; etwa von der Kalkulation mit einer anderen Gewinnspanne unter anderen Marktbedingungen, von einem anderen Regulierungsverhalten oder von einer anderen Verwaltungsorganisation. Zudem könnte der VR dazu übergehen, Neuverträge dieser Art gar nicht mehr oder nicht mehr mit gleichem, sondern nur noch mit einem besseren Leistungsversprechen bei entsprechend höherer Prämie anzubieten, und damit – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel – eine Prämienreduzierung vermeiden. Der Unterschied der Bedingungen für Prämienerhöhung und -senkung eröffnet die Möglichkeit, dass der VR bei sinkenden Kosten eine Prämiensenkung vermeidet und damit seine Gewinnspanne erhöht. Das ist mit dem Äquivalenzprinzip unvereinbar.

AUSGABE: VK 5/2025, S. 75 · ID: 50378672

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte