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Datenschutz/Kfz-HaftpflichtversicherungOLG Oldenburg: VR muss Detektivbericht nach geheimer Observation offenlegen

Abo-Inhalt05.11.20242907 Min. Lesedauer

| Beauftragt ein VR im Rahmen der Anspruchsprüfung ein Detektivbüro mit der Observation des Anspruchstellers und werden dabei personenbezogene Daten erfasst, kann Betroffenen im Einzelfall ein Auskunftsrecht zu den gesammelten personenbezogenen Daten zustehen. So lässt sich ein Urteil des OLG Oldenburg zusammenfassen. |

1. Geheime Observation des Unfallgeschädigten durch VR

Ein Mann war bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Wegen seiner Verletzungen machte er Ansprüche beim Haftpflicht-VR des Unfallverursachers geltend. Der VR hatte aber den Verdacht, dass die unfallbedingten Einschränkungen geringer waren als angegeben. Er ging davon aus, dass der Mann unberechtigte Ansprüche geltend mache. Er beauftragte eine Detektei, die den Mann über mehrere Wochen observierte und ihre Erkenntnisse über die gesundheitlichen Alltagseinschränkungen für den Versicherer in einem Ermittlungsbericht zusammenfasste.

2. OLG bejaht Anspruch auf Offenlegung eines Detektivberichts

Der Mann klagte u. a. auf Auskunft zu den vom VR verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Herausgabe einer Kopie der Informationen, die die Detektei von ihm gesammelt hatte. Der VR hatte die Auskunft lediglich teilweise erteilt und sich im Übrigen auf ein datenschutzrechtliches Geheimhaltungsinteresse berufen. Das LG Osnabrück teilte noch die Sicht des VR und bejahte ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Der Mann legte Berufung ein und hatte Erfolg (OLG Oldenburg 9.4.24, 13 U 48/23, Abruf-Nr. 242789, rechtskräftig).

Das OLG Oldenburg verurteilte den VR zur Auskunft über die personenbezogenen Daten und zur Herausgabe einer Kopie des Observationsberichts der Detektei. Es stellte fest, dass dem Mann ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSVGO zustehe, da personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet worden seien. Betroffenen stünde in solchen Fällen ein generell schutzwürdiges Interesse an der Auskunft zu. Denn das Auskunftsrecht verfolge gerade den Zweck, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu prüfen.

Grundsätzlich könne der Auskunftsanspruch zwar durch Rechte anderer Personen eingeschränkt sein. Ein solches Gegenrecht habe der VR hier aber nicht darlegen können. Bei den personenbezogenen Daten des Mannes handele es sich nicht um ein Geschäftsgeheimnis im Rechtssinne. Auch sonst bestehe kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, weil der VR die Erkenntnisse aus den Ermittlungsberichten bei späteren Rechtsstreitigkeiten ohnehin offenlegen und dem Mann eine Reaktion hierauf ermöglichen müsse. Auch dass der Mann die Informationen später in einem Rechtsstreit gegen den VR verwenden würde, sei nicht zwingend.

AUSGABE: VK 11/2024, S. 188 · ID: 50194347

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