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PraxisleitfadenErfolgsaussichten- und Mutwilligkeitsablehnung – Was müssen Sie beachten?

Abo-Inhalt23.10.20242438 Min. LesedauerVon RAin Susanne Beckmann, Mönchengladbach

1. Wo finden Sie diese Regelungen?

Es gibt verschiedene Regelungen für die Möglichkeit der Ablehnung mangels Erfolgsaussichten und wegen Mutwilligkeit. Das hängt davon ab, welche ARB dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrunde liegen. In den ARB 69 ist dies in § 17 ARB geregelt. In den ARB 75, 94, 2000 und auch noch teilweise in den ARB 2010 ist die Regelung in § 18 ARB zu finden. Ab den ARB 2010, spätestens in den ARB 2012 befindet sich diese Regelung in § 3a ARB je nach VR.

PRAXISTIPP | So sollten die Regelungen generell sein:

  • ARB 69, ARB 75 – nur Stichentscheid
  • Ab ARB 94 – nur Schiedsgutachterverfahren
  • Ab 2000 – bis heute Schiedsgutachterverfahren und Stichentscheid alternativ

Lassen Sie sich von Ihrem Mandanten die Unterlagen zur Rechtsschutzversicherung aushändigen, wie den Versicherungsschein und die zugrunde liegenden ARB.

2. In welchen Fällen sollten Sie mit Ablehnungen rechnen?

VR sind Wirtschaftsunternehmen. Sie haben Aufwand und Nutzen im Blick. Die Ablehnung mangels Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit kostet mehr Zeit als eine Zusage. Deshalb überlegen sich die Unternehmen ganz genau, in welchen Fällen sie aus diesen Gründen ablehnen.

a) Ablehnung mangels Erfolgsaussichten

Mangels Erfolgsaussichten darf der VR gem. § 18 Abs. 1 b) ARB 2000 nur in den Fällen des § 2 S. 2 Buchst. a – g ARB 2000 ablehnen. In neueren ARB wird diese Aufzählung noch erweitert. In diesen Fällen darf keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bestehen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht umfasst sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Seite. Nach dem BGH ist maßgeblich, ob der Standpunkt des VN aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest vertretbar ist (vgl. BGH NJW 94, 1161). Tatsächlich muss zumindest die Möglichkeit der Beweisführung bestehen (vgl. BGH NJW 88, 266).

Was heißt das für Sie als Rechtsanwalt? Wie weisen Sie die hinreichenden Erfolgsaussichten nach? Rechtlich muss der Sachvortrag schlüssig sein. Dabei sind auch die Einwendungen des Gegners zu berücksichtigen.

Tatsächlich müssen Sie den jeweiligen Sachvortrag mit den entsprechenden zulässigen Beweismitteln untermauern und diese anbieten. Da der VN gem. § 17 Abs. 5 ARB 2000 den VR umfassend und wahrheitsgemäß informieren muss, muss er dem VR auch die Einwendungen des Gegners mitteilen. Denn nur dann kann dieser einschätzen, ob das Vorbringen des VN nachweisbar sein wird. Bieten Sie zulässige Beweismittel an, wird der VR in der Regel keine Ablehnung der Erfolgsaussichten aussprechen können. Der VR darf nämlich das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht vorwegnehmen (BGH NJW 88, 266).

PRAXISTIPP | Rechtsschutz-VR sprechen in der Regel keine Ablehnungen mangels Erfolgsaussichten aus, bei

  • geringen Streitwerten bis 5.000 EUR – unwirtschaftlich
  • eindeutiger Haftung des Gegners
  • bei grundsätzlicher Bedeutung des Falls
  • bei der Beantwortung schwieriger Rechts- und Tatfragen

Ausgesprochen werden Erfolgsaussichtenablehnungen, bei

  • unschlüssigem Vortrag
  • Verjährung
  • Ablauf von Fristen/Notfristen
  • Klage/Klageerwiderung entgegen gefestigter Rechtsprechung

b) Ablehnung wegen Mutwilligkeit

Wichtig ist zunächst: Der VR darf den Einwand der Mutwilligkeit bei allen Leistungsarten des § 2 ARB 2000 erheben. Nach der Definition in § 3a Abs. 1 Buchst. b ARB 2012 liegt Mutwilligkeit vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Im Vergleich zu § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Formulierung in § 3a Abs. 1 Buchst. b ARB s2012 trenger. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Interessenwahrnehmung mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.

Letztlich wollen die VR nichts anderes als die Richter in einem Prozesskostenhilfeverfahren. Der durchschnittliche, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse beurteilende VN soll sich über Folgendes Gedanken machen, bevor er einen Prozess führen will:

Erstens: welchen Erfolg strebe ich an? Zweitens: hat das Ergebnis des Prozesses weitere Auswirkungen auf andere Verfahren für mich? Drittens: würde ich das Verfahren auch führen, wenn ich auf meine finanzielle Situation keine Rücksicht nehmen muss? Viertens: hätten andere VN in meiner Situation dieses Verfahren auch geführt?

Am Ende ist es immer eine Frage des Einzelfalls, ob Mutwilligkeit vorliegt. Der durchschnittliche VN wird in der Regel von Mutwilligkeit ausgehen, wenn es ihm nur ums Prinzip geht, er jemanden schikanieren und er unbedingt recht haben will. Oder einfach als Querulant agiert.

PRAXISTIPP | Mutwilligkeit wird z. B. bejaht, wenn

  • anstatt einer Klageerweiterung eine neue Klage erhoben wird,
  • ein vergleichbarer Prozess (Musterprozess) bereits kurz vor dem Abschluss steht, und trotzdem eine weitere Klage erhoben wird, ohne das Ergebnis abzuwarten,
  • von einem Teil der Rechtsprechung, wenn das Bußgeld keine Punkteeintragung nach sich zieht oder das Bußgeld äußerst gering ist. In der Regel lehnt der VR hier nicht wegen Mutwilligkeit ab. Der Aufwand ist zu hoch.

3. Wie können Sie sich dagegen zur Wehr setzen?

Je nach ARB kann der VN die Ablehnung mittels eines Schiedsgutachters, eines Stichentscheids oder einer Deckungsklage angreifen.

a) Schiedsgutachterverfahren im Allgemeinen

Was ist ein Schiedsgutachterverfahren? Die Regelung des § 3a ARB 2019 beruht auf § 128 VVG. Danach ist im Versicherungsvertrag ein Gutachterverfahren vorzusehen, wenn es Meinungsverschiedenheiten der Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung gibt.

Der VN kann im Falle dieser Meinungsverschiedenheiten verlangen, dass ein Schiedsgutachter vom VR eingeschaltet wird. Ein Schiedsgutachter ist nach § 3a ARB 2019 ein Rechtsanwalt, der mindestens 5 Jahre zugelassen ist. Er wird von der zuständigen RAK bestimmt, in dem der VN seinen Wohnsitz hat. Sobald er alle notwendigen Unterlagen für das Gutachten erhalten hat, soll er seine Entscheidung spätestens innerhalb eines Monats schriftlich begründen. An diese Entscheidung ist der VR gebunden.

Grundsätzlich kann sowohl der VN als auch der VR den Schiedsgutachter ohne Angabe von Gründen ablehnen. Eine Frist ist nicht festgelegt. In der Praxis wird von 2 Wochen ausgegangen, § 406 Abs. 2 S. 1 ZPO analog. Vom Schiedsgutachter wird verlangt, dass er unparteiisch ist. Insoweit können die für die Ablehnung gerichtlicher Sachverständiger gemäß § 406 ZPO entwickelten Grundsätze entsprechend angewendet werden. Er kann deshalb auch wegen Befangenheit abgelehnt werden.

b) Stichentscheid im Allgemeinen

Ein Stichentscheid ist eine begründete Stellungnahme. Sie soll Auskunft darüber geben, ob die Interessenwahrnehmung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Hierfür darf der VN sowohl den bisherigen Rechtsanwalt als auch einen anderen beauftragen.

Inhaltlich ist der Stichentscheid eine von der bisherigen Interessenvertretung losgelöste Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Rechtsanwalt soll den entscheidungserheblichen Streitstoff darstellen. Er muss angeben, inwieweit gegen bestrittenen Tatsachenvortrag Beweis und Gegenbeweis angetreten werden kann. Die rechtlichen Probleme sind herauszuarbeiten. Dabei ist die Rechtsprechung zu berücksichtigen. Und er muss sich auch mit Argumenten auseinandersetzen, die gegen die Erfolgsaussichten sprechen.

Das heißt: Befasst sich der Rechtsanwalt nur mit Argumenten, die für die Erfolgsaussichten sprechen, ist dies keine unparteiische Stellungnahme. Führt er nur eine summarische Prüfung durch und trägt unsubstanziiert vor, sind die Kriterien an einen Stichentscheid nicht erfüllt. Die Konsequenz ist: Der VR wird diese Beurteilung zurückweisen. Von dieser Möglichkeit machen die VR häufig Gebrauch. Oft lassen die Rechtsanwälte erkennen, dass sie nur im Parteiinteresse tätig werden. Allerdings darf der VR nicht bereits deshalb ablehnen, weil die Stellungnahme nicht mit „Stichentscheid“ benannt wird.

c) Deckungsklage

Der VN ist nicht verpflichtet, vor Erhebung einer Deckungsklage das Schiedsgutachterverfahren oder den Stichentscheid durchzuführen. Er kann sofort Klage erheben. Dann kann er aber im Nachhinein die Ablehnung nicht mehr mithilfe eines Schiedsgutachters oder Stichentscheids angreifen (vgl. hierzu Harbauer, 9. Aufl. 2018, § 3a Rn. 4, OLG Hamm VersR 91, 806).

Für diese Deckungsklage werden Sie dann aber keine Prozesskostenhilfe erhalten. Der BGH verlangt zuvor vom VN, dass er von dem kostengünstigeren Stichentscheid Gebrauch macht (BGH 3.6.87, IVa ZR 318/86). Hat der VN nur die Möglichkeit ein Schiedsgutachterverfahren durchzuführen, ist auf die Kostenregelung zu achten. Übernimmt der VR alle Kosten, ist dem VN Prozesskostenhilfe verwehrt, andernfalls nicht.

4. Welche Voraussetzungen muss der VR einhalten?

Sobald Sie die Deckungsanfrage beim VR gestellt haben, muss er auf verschiedene Voraussetzungen achten. Auch für die Ablehnung selbst gelten besondere Kriterien. Zuletzt ist die Vorgehensweise nach erfolgter Ablehnung an bestimmte Vorgaben geknüpft.

a) Nach Erhalt der Deckungsanfrage

Der VR hat die Deckungsanfrage erhalten. Jetzt muss er prüfen, ob alle für die Entscheidung über den Deckungsschutz notwendigen Unterlagen vorliegen. Seine Prüfungspflicht beginnt, sobald der VN den VR vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls informiert hat. Will der VR ablehnen, muss die Ablehnung unverzüglich erfolgen. Das bedeutet, ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 121 Abs. 1 S. 1 BGB. Der BGH hat sich zeitlich hierzu nicht festgelegt. Die überwiegende Rechtsprechung geht dabei von 2 bis 3 Wochen aus. Lehnt der VR ab, muss die Ablehnung klar und eindeutig formuliert sein. Kommen mehrere Ablehnungsgründe in Betracht, muss er alle in der Ablehnung aufführen und begründen. Er darf sich die Ablehnung mangels Erfolgsaussichten nicht vorbehalten. Tut er dies, wäre er später mit dieser Einwendung präkludiert.

PRAXISTIPP | Hier passieren bereits oft Fehler. In vielen Fällen lehnen die Sachbearbeiter nicht vollumfänglich ab. Sie stützen Ihre Ablehnung nur auf einen Ablehnungsgrund. Oder behalten sich die Ablehnung mangels Erfolgsaussichten vor. Beliebt ist auch: Der Sachbearbeiter fordert immer wieder Unterlagen an, die Sie bereits vorgelegt haben. Er zögert die Ablehnung damit hinaus. Damit ist die Unverzüglichkeit nicht gegeben.

b) Im Rahmen der Ablehnung mangels EA oder wegen Mutwilligkeit

Hat der VR mangels Erfolgsaussichten abgelehnt, muss er darauf hinweisen, dass der VN je nach Fassung der ARB die Möglichkeit hat, ein Schiedsgutachterverfahren innerhalb eines Monats einzuleiten. Oder der VN darf einen Rechtsanwalt beauftragen zur Abgabe eines Stichentscheids. Im Fall des Stichentscheids verwenden einige VR eine Monatsfrist zur Übergabe aller Unterlagen an den Stichentscheider. Auch hier handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Der VN darf sich exkulpieren, sofern ihn kein Verschulden trifft. Auf diese Frist muss der VR auch hinweisen.

Eine weitere Hinweis- und Belehrungspflicht besteht bezüglich der Kosten der jeweiligen Verfahren. Hier gibt es unterschiedliche Regelungen. Einige VR übernehmen die Kosten für das Schiedsgutachterverfahren nur in den Fällen, in denen sie selbst voll oder teilweise unterliegen. Manche VR übernehmen die Kosten auch, wenn der VN unterliegt. Die eigenen Kosten trägt der VR in der Regel in allen Fällen selbst. In manchen Fällen sind die Kosten direkt vom VR auszurechnen und in die Belehrung einzufügen. Im Rahmen des Stichentscheids trägt der VR immer die Kosten.

Der VR hat eine Hinweispflicht bzgl. der Kostenerstattung bei fristwahrenden Maßnahmen. Beispiel: Was passiert, wenn das Schiedsgutachterverfahren noch nicht beendet ist, aber gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden muss. Sind es notwendige Kosten, sind diese vom VR bis zum Abschluss des Schiedsgutachterverfahrens zu erstatten. In manchen ARB verlangt der VR im Falle des Unterliegens des VN diese Kosten von diesem zurück.

PRAXISTIPP | Prüfen Sie die Belehrungen der Ablehnungen! Enthalten Sie alle notwendigen Hinweise? Vergleichen Sie die Regelungen in den zugrunde liegenden ARB, ob diese identisch sind.

c) Nach der Ablehnung

Fordert der VN die Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens, muss der VR dies innerhalb eines Monats nach Zugang des Verlangens tun. Dazu muss er den Präsidenten der zuständigen RAK um Benennung eines Schiedsgutachters bitten und den VN darüber informieren. Lässt der VR die Frist verstreichen, gilt der Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz als festgestellt. Weiterhin muss der VR dem Schiedsgutachter alle notwendigen Unterlagen für die Entscheidung zur Verfügung stellen.

5. Bindende Entscheidung

Der VR ist in jedem Fall an die Entscheidung des Schiedsgutachters gebunden. Der VN hingegen kann trotz negativem Ausgangs des Schiedsgutachterverfahrens noch Deckungsklage erheben. Hinsichtlich des Stichentscheids ist der VR an die Entscheidung nur gebunden, wenn sie nicht offenbar erheblich von der wirklichen Sach- und Rechtslage abweicht. Auch der VN darf, wenn er von einer fehlenden Bindungswirkung ausgeht, Deckungsklage erheben. Das Gericht prüft dann aber, ob diese Wirkung besteht oder nicht. Verneint das Gericht die Bindungswirkung, entscheidet es über den Versicherungsanspruch.

PRAXISTIPP | Haben Sie schon mehrmals Stichentscheide selbst verfasst und gewonnen, verfahren Sie genauso weiter. Fehlt Ihnen die Erfahrung und wollen Sie den Anschein der Unparteilichkeit vermeiden, raten Sie dem Mandanten einen unabhängigen RA für die Erstellung eines Stichentscheids zu beauftragen. Das Schiedsgutachterverfahren ist mittlerweile aufgrund der Verfahrensdauer und gerade im Hinblick der Gefahr der Kostentragungspflicht für fristwahrende Maßnahmen unattraktiv.

6. Billigungsreife und neue Rechtsprechung

Bei der Prüfung, ob das Deckungsgesuch hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist auf den Zeitpunkt der sog. Billigungsreife abzustellen. Was heißt das?

a) Billigungsreife

Billigungsreife meint den Zeitpunkt, in dem der VR seine Entscheidung trifft (BGH 5.6.24, IV ZR 140/23 Rn. 20). Es handelt sich hierbei um eine Prognoseentscheidung. Das Gleiche gilt für die Ablehnung wegen Mutwilligkeit.

Wird eine Deckungsanfrage nach Abschluss des Verfahrens gestellt, muss der VR auch in diesem Fall die Voraussetzungen des § 3a ARB prüfen. Die nachträgliche Prüfung bezieht sich dann rückwirkend auf den Zeitpunkt der Billigkeitsreife. Auch hier ist wieder eine Prognoseentscheidung zu treffen. Das heißt: Der VR darf dann nicht im Falle einer negativen gerichtlichen Entscheidung zwangsläufig auch eine Ablehnung mangels Erfolgsaussichten aussprechen.

b) neue Rechtsprechung BGH 5.6.24, IV ZR 140/23

In diesem Fall hatte der Rechtsschutz-VR die Erfolgsaussichten der Klage eines VN in einem sog. Abgasskandalverfahren u. a. mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Hiergegen hatte sich der VN zunächst erfolglos mittels eines Stichentscheids gewehrt. Deshalb erhob er Deckungsklage. Der BGH bestätigte die Auffassung des Berufungsgerichts und entschied:

Erfolgt nach dem Zeitpunkt der Billigungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den EuGH) zugunsten des VNs, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich (BGH 5.6.24, IV ZR 140/23 Rn. 19).

Der BGH begründet diese Auffassung u. a. mit dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck des § 3a Abs. 1 ARB 2026, der Verfahrensökonomie und der Identität der sachlichen Voraussetzungen im Rechtsschutzversicherungs- und Prozesskostenhilfeverfahren. Für Sie als Rechtsanwalt bedeutet das: Ändert sich während eines solchen Deckungsprozesses die obergerichtliche Rechtsprechung zugunsten Ihres Mandanten, müssen Sie keine zweite Deckungsanfrage stellen. Es ist auf den Zeitpunkt des letzten Erkenntnisstands abzustellen. Das ist der Zeitpunkt, in dem das Gericht seine Entscheidung fällt. Der VR muss Ihnen Versicherungsschutz für die beabsichtigte Rechtsverfolgung erteilen. Prozessökonomisch ist auch nichts anderes vertretbar.

AUSGABE: VK 11/2024, S. 193 · ID: 50161316

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