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ProzessrechtBeweisvereitelung durch den Versicherungsnehmer
Abo-Inhalt24.05.202465 Min. Lesedauer
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| Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet bzw. vorenthält oder deren Benutzung erschwert oder verhindert. |
Auf diesen Grundsatz wies das OLG Köln hin (15.3.24, 20 U 240/23, Abruf-Nr. 241608). Konkret ging es in dem Fall um einen Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung. Das OLG hat bei der Frage einer Beweisvereitelung durch den VN wie folgt unterschieden:
- Die Nichtwahrnehmung eines zum Erlass einer Geheimhaltungsverpflichtung sowie zur Übergabe geheimhaltungspflichtiger Unterlagen bestimmten Termins zur mündlichen Verhandlung durch den Hauptbevollmächtigten des VN stellt eine Beweisvereitelung seitens des VN dar (so schon OLG Köln 1.9.23, 20 U 50/23).
- Eine Beweisvereitelung kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bei einer Mehrfachvertretung des klagenden VN neben der Partei selbst mindestens ein Hauptbevollmächtigter bereit ist, sich zu der notwendigen Geheimhaltung nach § 174 Abs. 3 GVG verpflichten zu lassen.
AUSGABE: VK 6/2024, S. 91 · ID: 50032991
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