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KontopfändungZahl der Schuldnerkonten im PfÜB
| Kontenpfändungen spielen eine überragende Rolle. Es ist allerdings immer wieder streitig, wie viele Konten im PfÜB aufgeführt sein dürfen, damit sich der Gläubiger nicht einer Ausforschung ausgesetzt sieht. |
Inhaltsverzeichnis
1. Das sagt der BGH
Im PfÜB darf ein Gläubiger mehrere Konten eines Schuldners angeben, ohne automatisch unzulässige Ausforschung zu betreiben. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Privatpersonen bis zu drei Banken einträgt (BGH VE 04, 93). Bei gewerblichen Schuldnern hat der BGH keine Obergrenze genannt.
Beachten Sie | Um einen möglichen Rechtsmissbrauch zu vermeiden, sollten Sie dem Vollstreckungsgericht gegenüber substanziiert darlegen, dass die beabsichtigten Pfändungen nicht der Ausforschung des schuldnerischen Vermögens dienen. Nennen Sie konkrete Anhaltspunkte hierzu.
2. Drittauskunftsverfahren
Vor allem das Drittauskunftsverfahren nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO spielt hier eine große Rolle. Danach darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1, 1a AO bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). Besitzen Schuldner mehrere Bankverbindungen bei unterschiedlichen Kreditinstituten, werden diese dem Gerichtsvollzieher in der Auskunft mitgeteilt. Folge: Gläubiger sollten dem Gericht die ihnen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte Auskunft in Kopie mit dem PfÜB-Antrag übermitteln und zusätzlich in einem Anschreiben darauf hinweisen, um den Verdacht einer Ausforschung von vornherein zu entkräften. Im PfÜB-Antrag ist daher auf die entsprechenden Anlagen hinzuweisen.

Musterformulierung / Anlage |
Erkenntnisquelle angeben
Der Gläubiger setzt sich somit nicht dem Verdacht einer Ausforschung aus (vgl. auch BGH VE 04, 93). |
Checkliste / Handlungsempfehlungen |
Verdachtspfändung möglich
Maximalzahl an Konten
Belege oder Anhaltspunkte sammeln
Pfändung bei verschiedenen Banken
Gegen Missbrauchsvorwurf absichern
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- Klarna & Co.: Kontenabrufe bringen (viele) Konten ans Licht, VE 24, 200
- BGH zur Auskunft des Gerichtsvollziehers zu Konten Dritter, VE 22, 170
AUSGABE: VE 7/2025, S. 120 · ID: 50433365