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KontopfändungZahl der Schuldnerkonten im PfÜB

Abo-Inhalt27.06.20253 Min. Lesedauer

| Kontenpfändungen spielen eine überragende Rolle. Es ist allerdings immer wieder streitig, wie viele Konten im PfÜB aufgeführt sein dürfen, damit sich der Gläubiger nicht einer Ausforschung ausgesetzt sieht. |

1. Das sagt der BGH

Im PfÜB darf ein Gläubiger mehrere Konten eines Schuldners angeben, ohne automatisch unzulässige Ausforschung zu betreiben. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Privatpersonen bis zu drei Banken einträgt (BGH VE 04, 93). Bei gewerblichen Schuldnern hat der BGH keine Obergrenze genannt.

Beachten Sie | Um einen möglichen Rechtsmissbrauch zu vermeiden, sollten Sie dem Vollstreckungsgericht gegenüber substanziiert darlegen, dass die beabsichtigten Pfändungen nicht der Ausforschung des schuldnerischen Vermögens dienen. Nennen Sie konkrete Anhaltspunkte hierzu.

2. Drittauskunftsverfahren

Vor allem das Drittauskunftsverfahren nach § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO spielt hier eine große Rolle. Danach darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1, 1a AO bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 AO). Besitzen Schuldner mehrere Bankverbindungen bei unterschiedlichen Kreditinstituten, werden diese dem Gerichtsvollzieher in der Auskunft mitgeteilt. Folge: Gläubiger sollten dem Gericht die ihnen durch den Gerichtsvollzieher mitgeteilte Auskunft in Kopie mit dem PfÜB-Antrag übermitteln und zusätzlich in einem Anschreiben darauf hinweisen, um den Verdacht einer Ausforschung von vornherein zu entkräften. Im PfÜB-Antrag ist daher auf die entsprechenden Anlagen hinzuweisen.

Musterformulierung / Anlage

Dem Gläubiger sind die vorgenannten Kontoverbindungen des Schuldners bekannt aufgrund:
  • Kontobewegungen/Überweisungen an den Gläubiger (Belege liegen bei).
  • Ermittlungen gemäß § 802l ZPO bzw. SCHUFA-Auskünften.
  • Eintragungen im Vermögensverzeichnis vom [Datum, ggf. Aktenzeichen].
Der Gläubiger setzt sich somit nicht dem Verdacht einer Ausforschung aus (vgl. auch BGH VE 04, 93).

Checkliste / Handlungsempfehlungen

Verdachtspfändung möglich
  • Es ist nicht erforderlich, dass Gläubiger die Nummer/den Namen des zu pfändenden Kontos genau bezeichnen. Deshalb ist auch eine Verdachtspfändung möglich.
  • Gläubiger können die Pfändung der angeblichen Konten des Privatschuldners bei – bis zu drei – ortsansässigen Banken ohne Anhaltspunkte, dass der Schuldner dort auch tatsächlich ein Konto besitzt, beantragen, wenn ihm kein Konto bekannt ist BGH (VE 04, 93).
  • Insoweit können auch Vorpfändungen ausgebracht werden.
Maximalzahl an Konten
  • Der BGH (VE 04, 93) gibt explizit die Zahl „drei“ nur bei privaten – nicht gewerblichen – Schuldnern vor.
  • Werden mehr als drei Konten angegeben, desto höher das Risiko, dass das Gericht die Pfändung als Ausforschung einstuft.
  • Empfehlung: maximal 2 bis 3 Konten pro Pfändungsbeschluss.
  • Mehr als drei Konten: Für jedes Konto muss Anhaltspunkt bestehen.
Belege oder Anhaltspunkte sammeln
  • Kontoauszüge, Schriftverkehr, frühere Zahlungen, E-Mail-Korrespondenzen, SCHUFA-Auskünfte oder Ermittlungen (z. B. aus dem Vermögensverzeichnis, Drittauskunftsverfahren).
  • Diese Informationen sollten die Existenz oder frühere Existenz konkret stützen.
Pfändung bei verschiedenen Banken
  • Möglich, wenn für jede Bank ein konkreter Bezug besteht.
  • Keine „Rundumschläge“ gegen alle Banken in einer Region ohne Anhaltspunkte.
Gegen Missbrauchsvorwurf absichern
  • Ggf. im Antrag kurz darlegen, woher die Information über das jeweilige Konto stammt.
  • Bei Unsicherheit: Getrennte Pfändungsbeschlüsse für verschiedene Konten beantragen.
Weiterführende Hinweise
  • Klarna & Co.: Kontenabrufe bringen (viele) Konten ans Licht, VE 24, 200
  • BGH zur Auskunft des Gerichtsvollziehers zu Konten Dritter, VE 22, 170

AUSGABE: VE 7/2025, S. 120 · ID: 50433365

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