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Vollstreckungspraxis§ 765a ZPO: Das Arbeitsgericht bleibt außen vor …
| Ist bei arbeitsrechtlichen Titeln für einen Schutzantrag gemäß § 765a ZPO wahlweise das ArbG oder das AG als Vollstreckungsgericht zuständig? Nein, sagt das LAG Frankfurt/Main. Es entscheiden allein die Vollstreckungsgerichte (2.5.25, 10 Ta 402/25, Abruf-Nr. 248104). Ruft ein Schuldner das falsche Gericht an, ist sein Antrag zurückzuweisen. Der Fall zeigt auch: Immer wieder argumentieren Schuldner mit frei zusammengewürfelter Rechtsprechung und Literatur. |
Die Gläubigerin hatte vor dem ArbG ein Urteil erstritten, wonach die Schuldnerin verschiedene Versicherungsscheine herauszugeben hatte. Die Schuldnerin hatte hiergegen Berufung zum LAG Frankfurt/Main eingelegt. Zwischenzeitlich betrieb die Gläubigerin die Vollstreckung.
Die Schuldnerin stellte daraufhin beim ArbG einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hatte bereits Termin bestimmt. Es würde sie unbillig hart treffen, wenn sie im Rahmen der Vollstreckung die Versicherungsscheine herausgeben müsse. Mit der Herausgabe der Unterlagen würde die Hauptsache praktisch vorweggenommen. Die Schuldnerin bezog sich auf die Verweisungsvorschriften in § 62 Abs. 1 S. 2 und § 46 Abs. 2 ArbGG, nach denen für ihren Antrag nicht das AG, sondern das ArbG zuständig sei. Das ArbG wies den Schutzantrag allerdings wegen Unzuständigkeit zurück. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin blieb erfolglos.
Für Anträge auf Vollstreckungsschutz aufgrund Verstößen gegen gute Sitten gemäß § 765a ZPO ist dem Wortlaut nach das Vollstreckungsgericht zuständig. Es gilt eine ausschließliche Zuständigkeit (§§ 764 Abs. 1, 802 ZPO). Die Schuldnerin hatte zudem nicht einschlägige Rechtsprechung zitiert. Zwar hatte das von ihr genannte LAG Schleswig-Holstein vor 20 Jahren den § 765a ZPO materiell-rechtlich geprüft (28.7.05, 2 Ta 179/05). Dabei hat das LAG aber nicht zur Zuständigkeit der ArbG in erster Instanz Stellung genommen. Dies durfte es nach § 17 Abs. 5 GVG und § 65 ArbGG auch gar nicht mehr, da im Rechtsmittelverfahren nicht über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden wird.
Das ArbG ist auch nicht nach § 62 Abs. 1 S. 2-4 ArbGG zuständig, denn die Vorschrift betrifft nur Fälle, in denen das ArbG im Urteil selbst die Vollstreckung ausschließt oder einstellt – etwa, wenn ein nicht ersetzbarer Nachteil droht. Die Vorschrift regelt nicht die nachträgliche Einstellung nach Erlass des Titels gemäß § 765a ZPO.
Anträge nach § 765a ZPO stets an das Vollstreckungsgericht |
AUSGABE: VE 7/2025, S. 110 · ID: 50438292