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Aktuelle GesetzgebungAuswirkungen der Änderungen des § 16 GVO

Abo-Inhalt21.06.20256446 Min. Lesedauer

| Zum 1.5.25 ist eine bedeutende Änderung des § 16 GVO in Kraft getreten. Sie regelt die Zuständigkeit für Zustellungen durch Gerichtsvollzieher neu. Diese Neuregelung hat direkte Auswirkungen auf Gläubiger und ihre Vertreter – insbesondere im Bereich der Zwangsvollstreckung. |

Die bisherige Regelung besagte: Die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers richtete sich nach dem Wohnsitz oder Geschäftssitz des Auftraggebers oder des Zustellungsempfängers. Neu ist: Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder, falls dieser nicht vorhanden ist, der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 16 Abs. 1 GVO). Neu ist auch: Persönliche Zustellungen von Schriftstücken (§ 193 ZPO) dürfen nur durch den Gerichtsvollzieher erfolgen, in dessen Bezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 16 Abs. 2 GVO).

Ebenfalls neu ist, dass der nach § 16 Abs. 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z. B. Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) die persönliche Zustellung auch an andere im selben Amtsgerichtsbezirk ansässige Zustellungsadressaten vornehmen darf (§ 16 Abs. 3 GVO). Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und Vermittlung durch das Gericht, wie dies bei Beantragung von PfÜB i. d. R. geschieht.

Gibt der nach § 16 Abs. 1 GVO zuständige Gerichtsvollzieher den Zustellungsauftrag an den nach Nr. 2 zuständigen ab, darf dieser jetzt auch die Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig ist (§ 16 Abs. 4 GVO). Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist nun für die Zustellung an den Schuldner (§ 829 Abs. 2 S. 2 ZPO) der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig (§ 16 Abs. 5 GVO). Für Gläubiger empfiehlt sich daher, Folgendes zu berücksichtigen:

  • Da die Änderungen eine Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregelungen für Gerichtsvollzieher mit sich bringen, sollten sich Gläubiger(Vertreter) mit den neuen Bestimmungen vertraut machen und ihre Prozesse entsprechend anpassen, um eine effiziente und rechtssichere Zustellung von Schriftstücken sicherzustellen.
  • Überprüfung der Zuständigkeit: Vor Beauftragung eines Gerichtsvollziehers sollte der allgemeine Gerichtsstand des Schuldners oder Zustellungsempfängers ermittelt werden, um den zuständigen Gerichtsvollzieher korrekt zu bestimmen.
  • Koordination bei mehreren Zustellungsadressaten: Bei Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern sollte geprüft werden, ob alle Adressaten im selben Amtsgerichtsbezirk ansässig sind, um eine effiziente Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher zu ermöglichen.
  • Kommunikation mit Gerichtsvollziehern: Bei Unklarheiten hinsichtlich der Zuständigkeit sollte frühzeitig Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufgenommen werden, um Verzögerungen zu vermeiden.

AUSGABE: VE 7/2025, S. 109 · ID: 50433360

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