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UmsatzsteuerVerein für Verkehrserziehung: Training kann steuerfrei sein

Abo-Inhalt01.03.20233237 Min. Lesedauer

| Bei einem Fahrsicherheitstraining kann es sich um „Kurse belehrender Art“ nach § 4 Nr. 22a UStG handeln, wenn die Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse konkret geeignet ist. Das entschied der BFH im Fall eines gemeinnützigen Vereins mit dem Zweck, die Verkehrssicherheit und die Verkehrserziehung zu fördern. Er führte Sicherheitstrainings für Pkw und Motorräder und speziell ein Sicherheitstraining für Senioren durch. |

Nach Auffassung des BFH konnten die Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfrei sein. Befreit sind nach dieser Vorschrift „die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die (...) von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden“. Vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsrechts (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) sind – so der BFH – nicht alle Kurse befreit, sondern nur die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen.

Das Fahrsicherheitstraining ist zwar nicht als Schul- und Hochschulunterricht steuerbefreit, weil Fahrunterricht ein spezialisierter Unterricht ist. Er kann aber eine Schulungsmaßnahme zum Erwerb oder zur Erhaltung beruflicher Kenntnisse sein. Das ist der Fall, wenn die Schulungsmaßnahme es Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse beruflich zu nutzen. Liegt eine solche Nutzung nur bei einigen Teilnehmern vor, muss sich die erforderliche Eignung leistungsbezogen aus der Schulungsmaßnahme selbst ergeben (BFH, Urteil vom 17.11.2022, Az. V R 33/21, Abruf-Nr. 233552).

AUSGABE: VB 3/2023, S. 2 · ID: 49217256

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