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UmsatzsteuerSteuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen
| Die Beförderung kranker, verletzter oder behinderter Personen durch einen dafür anerkannten Unternehmer ist als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei. Das hat der BFH im Fall einer GmbH entschieden, die Personenbeförderungsleistungen für kranke, behinderte und verletzte Personen durchführt. |
Die GmbH rechnete diese Transportleistungen zum großen Teil direkt gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur teilweise vorlägen, weil die GmbH die Transporte nicht nur mit Fahrzeugen durchführte, die, wie diese Befreiungsregelung es verlangt, dafür besonders eingerichtet waren. Der BFH sah aber eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach sind eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen von als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift waren gegeben (BFH, Urteil vom 24.08.2022, Az. XI R 25/20, Az. 232944):
- Gegenstand der Personenbeförderung war ausschließlich der Transport kranker, verletzter oder behinderter Personen.
- Die GmbH war als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt. Das folgt daraus, dass die Krankenfahrten nach dem Sozialgesetzbuch verordnungsfähig waren. Die Kosten wurden zum großen Teil durch Krankenkassen und andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen.
AUSGABE: VB 3/2023, S. 1 · ID: 49217254