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MitgliederversammlungVirtuelle Mitgliederversammlung (Teil 2): Probleme bei hybriden Versammlungen meistern

Abo-Inhalt05.09.20228515 Min. Lesedauer

| Zum 31.08.2022 läuft die Übergangsregelung des GesRuaCOVBekG aus. Mitgliederversammlungen können dann nur noch in elektronischer Form durchgeführt werden, wenn die Satzung das ausdrücklich ermöglicht. Die VB-Beitragsreihe klärt die rechtlichen Voraussetzungen und gibt praxisnahe Tipps zur Satzungsgestaltung und organisatorischen Umsetzung. In Teil 2 erfahren Sie, welche Probleme hybride Versammlungen mit sich bringen und wie Sie diese gut meistern. |

Hybride Versammlung stellt hohe Anforderungen

Sind die technischen, organisatorischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine virtuelle Mitgliederversammlung geschaffen, liegt es nahe, auch Mischformen anzubieten. Die Idee dabei ist meist, dass die Mitgliederversammlung grundsätzlich in Präsenz erfolgt, aber Mitglieder, die daran nicht teilnehmen können oder wollen, sich online zuschalten. Tatsächlich ist die Umsetzung einer hybriden Versammlung aber deutlich anspruchsvoller als eine rein virtuelle Versammlung – zumindest, wenn es sich um größere Mitgliederzahlen handelt. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass es generell keinen Unterschied machen darf, ob ein Mitglied virtuell oder vor Ort teilnimmt.

Mit der Livestream-Übertragung ist es nicht getan

Es ist also nicht damit getan, die Präsenzversammlung als Livestream zu übertragen. Vielmehr müssen den online zugeschalteten Mitgliedern grundsätzlich die gleichen Mitwirkungsmöglichkeiten geboten werden wie den Mitgliedern, die vor Ort anwesend sind. Das bedeutet:

  • Jedes Mitglied hat Rederecht und muss davon online genauso Gebrauch machen können wie vor Ort.
  • Jedes Mitglied kann Anträge einbringen.
  • Alle Mitglieder müssen sich an Abstimmungen beteiligen können. Die Ergebnisse müssen so schnell vorliegen, dass sie bei der Auszählung der Stimmen mit denen der Anwesenden zusammengefasst werden.

Bei der Durchführung einer hybriden Mitgliederversammlung sollten die online Teilnehmenden eine guten „Blick“ auf das Geschehen vor Ort haben. Umgekehrt müssen über Bildschirme/Projektionen die Onlineteilnehmer sichtbar gemacht werden – zumindest bei Redebeiträgen. In jedem Fall muss für jeden Beteiligten erkennbar sein, wer gerade spricht.

Sonderregelungen für Online-Teilnahme?

Das könnte zu der Überlegung führen, die Online-Teilnahme technisch zu beschränken. Denkbar wäre z. B., Redebeiträge nur per Chat oder ähnlichem zu erlauben. Das ist zwar grundsätzlich denkbar, erfordert aber wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine entsprechende Satzungsregelung. Auf keinen Fall darf das Rede- und Antragsrecht faktisch beschränkt werden.

Doppelten Aufwand einkalkulieren

In der Praxis kann sich bei hybriden Versammlungen der Aufwand gegenüber rein virtuellen und Präsenzversammlungen leicht verdoppeln:

  • Ist bei größeren Teilnehmerzahlen eine Abstimmung per Handzeichen nicht möglich, müssen die Stimmen der Teilnehmer getrennt und meist nach verschiedenen Verfahren erfasst und ausgezählt werden.
  • In der Regel kann die Versammlungsleitung nicht die anwesenden und die zugeschalteten Mitglieder gleichzeitig im Blick behalten. Es muss also zusätzlich jemanden geben, der die Beiträge der Online-Teilnehmer moderiert und sie bei Bedarf zuschaltet.
  • Eventuelle Unterlagen für die Mitglieder, die nicht vor Ort sind, müssen rechtzeitig (in digitaler Form) zugesendet werden.

Wichtig | Es muss unterschieden werden zwischen einer synchronen Teilnahme an der Versammlung und einer nachträglichen (oder auch vorausgehenden) Stimmabgabe. Im zweiten Fall handelt es sich um Formen der schriftlichen Abstimmung, die eigens geregelt werden müssen. Zur eigentlichen Mitgliederversammlung gehört nur, was zwischen der Eröffnung und der Schließung der Versammlung passiert. Es spielt keine Rolle, wenn dabei verschiedene Medien eingesetzt werden – etwa ein Videokonferenzsystem und ein Abstimmungstool auf getrennter Hard- oder Softwaregrundlage.

Regelungsbedarf in der Satzung

Erlaubt die Satzung eine virtuelle Versammlung, wird sich daraus nicht automatisch die Möglichkeit ergeben, Mischformen durchzuführen. Die Möglichkeit einer hybriden Versammlung sollte in der Satzung also ausdrücklich geregelt sein. Stellt sich später heraus, dass hybride Versammlungen im jeweiligen Verein nicht praktikabel sind, ist das kein Problem. Grundsätzlich entscheidet das Einberufungsorgan (Vorstand) über die Art der Durchführung. Ein Anspruch der Mitglieder auf eine Online-Teilnahme jedenfalls gäbe es nur, wenn die Satzung das so regelt.

Praxistipp | VB empfiehlt, die Satzungsgrundlage für eine hybride Mitgliederversammlung nicht zu detailliert auszugestalten, weil sich die technischen Grundlagen und Softwarelösungen sehr schnell entwickeln und dann eine Satzungsänderung erforderlich wäre. Besser lagert man Einzelfragen in eine Geschäftsordnung aus. Vielfach will der Verein rechtzeitig eine verbindliche Festlegung der Mitglieder, ob sie online oder vor Ort teilnehmen. Das muss dann die Satzung regeln, weil die Teilnahme an der Mitgliederversammlung nicht ohne Weiteres beschränkt werden darf. Die Satzung kann aber bestimmen, dass sich Mitglieder bis zu einem vorgegebenen Zeitpunkt festlegen müssen, ob sie physisch teilnehmen wollen.

Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Virtuelle Mitgliederversammlung: So verankern Sie sie in der Satzung und setzen sie praktisch um“, VB 8/2022, Seite 17 → Abruf-Nr. 48492749

AUSGABE: VB 9/2022, S. 14 · ID: 48549023

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