Gemeinnützigkeit
BFH: Betriebskindergarten ist nicht per se gemeinnützig
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PraxisfallMitgliederversammlung: Kann ungünstige Beschlussfähigkeitsklausel umgangen werden?
| Viele Satzungen sehen für Mitgliederversammlungen ein Beteiligungsquorum vor. Die Versammlung ist also nur beschlussfähig, wenn eine bestimmte Zahl oder ein bestimmter Prozentteil der Mitglieder anwesend ist. Das kann leicht zum Problem werden, wenn nicht zugleich eine sog. Eventualeinberufung möglich ist. |
Frage: Unseren Verein gibt es lange. Nun wollen wir einige Satzungsänderungen vornehmen. Leider haben wir festgestellt, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Wir haben aber ganz überwiegend Fördermitglieder, die nie zur Versammlung erscheinen.
Antwort: Gefordert ist grundsätzlich nur die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder. Wird das hier nicht mehr erreicht, kann es evtl. mit Verweis auf die Unmöglichkeit der Satzungsregelung umgangen werden.
Unglückliche Satzungsgestaltung
Beschlussfähigkeitsquoren sind regelmäßig problematisch und meist auch nicht sinnvoll. Fast immer werden sie in der Satzung durch eine sog. Eventualeinberufung ergänzt (und damit unterlaufen), nach der eine beschlussunfähige Versammlung erneut einberufen werden kann und dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten beschlussfähig ist. Gibt es die Eventualeinberufungsklausel nicht, hat der Verein ein Problem.
Sind die Fördermitglieder stimmberechtigt?
Nach herrschender Meinung bezieht sich das Beschlussfähigkeitquorum nur auf die stimmberechtigten Mitglieder. Sie müssten also prüfen, ob die Satzung den Fördermitgliedern ein Stimmrecht einräumt. Das muss ausdrücklich geregelt sein. Haben die Fördermitglieder kein Stimmrecht, ist Ihre Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn ein Drittel der sonstigen stimmberechtigen Mitglieder anwesend ist.
„Unmögliche“ Satzungsklausel kann unwirksam sein
Ist auch das nicht erreichbar, gilt für Satzungsänderungen: Eine Beschlussfähigkeitsklausel ist unwirksam, wenn sich nach den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, dass die Satzung dadurch dauerhaft unabänderlich ist. Der Verein muss dem Registergericht hier nachweisen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Voraussetzungen für eine Satzungsänderung herbeizuführen (OLG München, Beschluss vom 30.01.2020, Az. 31 Wx 371/19, Abruf-Nr. 214336). Das bedeutet insbesondere, dass trotz wiederholter Einladung keine Versammlung beschlussfähig war.
Für den Leser-Fall: Da das Beteiligungsquorum nur bei einem Drittel liegt, könnte das Registergericht Bedenken haben. Sie sollten zusätzlich darstellen, dass Sie über die bloße Einladung zur Versammlung hinaus Einiges unternommen haben, um die Mitglieder zu mobilisieren.
AUSGABE: VB 9/2022, S. 20 · ID: 48543953