Gemeinnützigkeit
BFH: Betriebskindergarten ist nicht per se gemeinnützig
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ZweckbetriebeDurchführung der Jägerprüfung ist ein Zweckbetrieb
| Wird ein gemeinnütziger Verein, zu dessen Zweck u. a. Naturschutz und Landschaftspflege durch Hege und Pflege von Wild gehört, mit der Durchführung der Jägerprüfung beliehen, fallen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang damit in den Zweckbetrieb. Diese Ansicht vertritt nach dem FG Berlin-Brandenburg nun auch der BFH. |
Das Brandenburgische Ministerium für Ländliche Entwicklung hatte dem Verein die Organisation und Durchführung der Jägerprüfung übertragen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, das sei kein Zweckbetrieb, weil der Verein damit keine satzungsmäßigen Zwecke verfolge. Dem widersprachen sowohl das FG Berlin-Brandenburg als auch der BFH. Der Wortlaut des § 65 Nr. 1 AO verlangt lediglich, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke „dient“, nicht aber eine „unmittelbare“ Erfüllung der gemeinnützigen satzungsmäßigen Zwecke durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Entscheidend sei, dass zur „Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wildlebenden Arten und die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände“ Jäger notwendig sind und es ohne die Organisation und Abnahme der Jagdprüfung binnen absehbarer Zeit keine Jäger mehr gebe. Die Prüfung ist daher unentbehrlich. Auch das Wettbewerbsverbot aus § 65 Nr. 3 AO greift nicht (BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 26/20, Abruf-Nr. 230788).
AUSGABE: VB 9/2022, S. 2 · ID: 48540573