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VereinsregisterVereinsregister: Notarielle Beglaubigungen sind künftig per Videokonferenz möglich

Abo-Inhalt02.09.20228410 Min. Lesedauer

| Am 01.08.2022 sind die Neuregelungen aus dem „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)“ und zum „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG)“ in Kraft getreten. Für Vereine relevant ist dabei die Möglichkeit, öffentliche Beglaubigungen künftig per Videokonferenz zu ermöglichen. |

So liefen Anmeldungen zum Vereinsregister bisher

Anmeldungen zum Vereinsregister müssen nach § 77 BGB Vorstand oder Liquidatoren durch öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben. In den meisten Bundesländern bedeutet das eine notarielle Beurkundung.

Die Neuregelung: Beglaubigung jetzt auch „virtuell“

Durch die Neufassung des § 16c Beurkundungsgesetz kann die öffentliche Beglaubigung auch per Videokonferenz erfolgen. Das bedeutet, dass fast alle Anmeldungen zum Vereinsregister dann ohne den Gang zum Notariat möglich sind. Das gilt auch für die Ersteintragung von Vereinen. Ausgenommen sind lediglich Vorgänge nach dem Umwandlungsrecht, z. B. die Verschmelzung von Vereinen.

Wichtig | Möglich sind auch gemischte Beurkundungen, bei denen ein Teil des Vorstands persönlich beim Notar anwesend ist und die anderen Vorstandsmitglieder per Videokommunikation zugeschaltet sind. Eine gleichzeitige Beurkundung durch alle Vorstandsmitglieder ist aber schon jetzt nicht erforderlich. Sie können die Anmeldungen auch getrennt und bei verschiedenen Notaren vornehmen.

Der technische Ablauf des Onlineverfahrens

Das technische Verfahren ist vergleichsweise aufwändig, weil nur so die Identität der anmeldenden Vorstandmitglieder sichergestellt werden kann.

Die Voraussetzungen für virtuelle Beurkundungen

Um am Onlineverfahren teilnehmen zu können, werden benötigt

  • ein Computer mit Webcam und Mikrofon,
  • ein Smartphone mit NFC-Schnittstelle (üblicherweise zum berührungslosen Zahlen eingesetzt),
  • die Notar-App (sie ist im Google Play Store und im App Store kostenlos verfügbar) und
  • ein elektronischer Identitätsnachweis (eID). Das ist ein Personalausweis mit aktivierter Online-Funktion, eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel.

So läuft das Onlineverfahren ab

Bei der Registrierung wird die eID über das Smartphone mit der Notar-App ausgelesen. Zusätzlich wird das Lichtbild übermittelt, das auf dem Chip des Personalausweises hinterlegt ist. Am notariellen Onlineverfahren nehmen die Beteiligten dann per Computer über eine Internetplattform der Bundesnotarkammer teil, über die auch Dokumente ausgetauscht werden können. In der Videokonferenz werden die Beteiligten anhand der ausgelesenen eID-Daten und des ausgelesenen Lichtbilds durch den Notar identifiziert.

Wie bisher verliest der Notar die Urkunde (d. h. das elektronische Dokument) und erläutert bei Bedarf dessen Inhalt. Abschließend wird das Dokument durch die Beteiligten sowie durch den Notar jeweils mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Die Beteiligten erhalten dafür eine SMS-TAN auf ihr Smartphone und geben diese auf der Internetplattform ein. Die so entstandene elektronische Urkunde wird anschließend in die elektronische Urkundensammlung hochgeladen.

Sobald die Eintragung ordnungsgemäß im Register vollzogen wurde und der Notar das geprüft hat, können die Beteiligten über eine Mitteilung auf der Notar-App über den erfolgreichen Verfahrensabschluss informiert werden.

Auch Registerveröffentlichungen sind neu geregelt

Geändert worden ist auch das Bekanntmachungswesen für Registereintragungen. Seit dem 01.08.2022 werden Registerinformationen nicht mehr über ein separates Amtsblatt oder Portal bekanntgemacht. Das erfolgt stattdessen dadurch, dass sie in dem jeweiligen Register erstmalig (online) zum Abruf bereitgestellt werden. Das geschieht über das gemeinsame Registerportal der Länder (www.handelsregister.de).

Wichtig | Mit dem Inkrafttreten des DiRUG ist der Abruf der Registerinhalte kostenfrei. Eine Registrierung oder ein Login sind nicht mehr erforderlich. Die gesonderte Bekanntmachung der Ersteintragung eines Vereins ins Vereinsregister wird aufgehoben, weil alle Eintragungen in den Vereinsregistern schon über das Registerportal abrufbar sind.

Fazit | Da die Beurkundung auch künftig in synchroner Kommunikation erfolgt, ist die Vereinfachung für Vereine überschaubar. Letztlich fällt nur der Gang zum Notar weg. Schon bisher waren getrennte Beurkundungen für die beteiligten Vorstandsmitglieder möglich, d. h. sie müssen nicht zur gleichen Zeit beim gleichen Notar zusammenkommen. Die neue Form der Beglaubigung erfordert einiges an technischem Aufwand. Bei einer großen Zahl der Personalausweise ist die Online-Ausweisfunktion zudem noch nicht aktiviert und nicht jedes Smartphone besitzt die NFC-Funktion. Von Vorteil ist die Neuregelung also vor allem für mobilitätseingeschränkte Personen oder Vorstandsmitglieder, die sich im Ausland aufhalten.

Weiterführende Hinweise
  • „Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)“→ Abruf-Nr. 230900
  • „Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG)“ → Abruf-Nr. 230901

AUSGABE: VB 9/2022, S. 18 · ID: 48543956

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