Unfallflucht
Neues zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
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LenkzeitenVerstöße des Unternehmers gegen FahrpersonalG
| Das OLG Hamm hatte in zwei Fällen zu entscheiden, in denen dem Betroffenen Verstöße gegen § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG zur Last gelegt worden waren (Überwachung der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten, etc.). |
Im Beschluss vom 19.3.24 (III-4 ORbs 31/24, Abruf-Nr. 241511) ging es um die erforderlichen Feststellungen: § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG nimmt Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Diese Verordnung gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 a) aber nur für Güterbeförderungen im Straßenverkehr, deren zulässige Höchstmaße einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt. Gem. Art. 2 Abs. 2 gilt die Verordnung in räumlicher Hinsicht zudem ausschließlich für Beförderungen im Straßenverkehr innerhalb der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft, der Schweiz und den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Im Urteil müssen also Feststellungen zum Fahrzeug und auch zur Strecke enthalten sein. Sonst bleibt unklar, ob der Anwendungsbereich der Bußgeldnorm überhaupt eröffnet ist.
Im zweiten Beschluss (19.3.24, III-4 ORbs 334/23, Abruf-Nr. 241512) reichten dem OLG die Feststellungen zur Eigenschaft des Betroffenen als „Unternehmer“ nicht aus. Der Begriff des Unternehmers ist im FPersG nicht definiert. Die Rechtsprechung knüpft u. a. an § 3 PBerfG an. Danach ist Unternehmer, wer den Verkehr im eigenen Namen unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt. Indizien hierfür sind, wer für den Fahrzeugeinsatz verantwortlich ist, Verträge abschließt, Arbeitskräfte einstellt und entlässt, Art und Inhalt der Buchführung bestimmt, auf wen das Gewerbe angemeldet ist usw. Für die rechtliche Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist dabei vor allem die Eintragung im Handelsregister, die Gewerbeanmeldung sowie die Erteilung der CEMT-Genehmigung für den Verkehr zwischen Staaten der EU und anderen Staaten der EU ein wichtiges Indiz. Das muss das Tatgericht konkret feststellen (so schon OLG Bamberg 4.12.07, 2 Ss OWi 1265/07).
Hinsichtlich der Geldbuße muss das Gericht Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen treffen (§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG). Dabei können die Einkünfte geschätzt werden. Eine Schätzung ist angezeigt, wenn ein Betroffener keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der konkreten Geldbuße in einem unangemessenen Verhältnis stünde. Als Kriterium einer Schätzgrundlage kommen regelmäßig der ausgeübte Beruf eines Betroffenen, aber auch sonstige Anzeichen seines sozialen Status in Betracht (BayObLG 11.2.20, 201 ObOWi 2771/20; OLG Hamm 10.7.19, III-3 RBs 82/19; OLG Zweibrücken 30.9.21, 1 OWi 2 SsBs 62/20). An der Stelle ist also Vorsicht geboten. Denn macht der Betroffene keine Angaben zu seinen Einkünften, kann das AG im Wege einer Schätzung z. B. das durchschnittliche Gehalt des Geschäftsführers bzw. Verkehrsleiters eines Speditionsunternehmens der Größenordnung des in Rede stehenden Unternehmens zugrunde legen. Bewertungskriterien dürfen dabei nach Auffassung des OLG insbesondere der Jahresumsatz, die Anzahl der Mitarbeiter und die Größe des Fuhrparks sein.
AUSGABE: VA 12/2024, S. 220 · ID: 50035242