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UmsatzsteuerPorsche als Ausstellungsstück für Autohaus in Planung: FG Niedersachsen versagt Vorsteuer
| Der Erwerb eines „Supersportwagens“ als Ausstellungsstück für ein Autohaus in der Planungsphase kann zwar bereits vor der Erzielung von Ausgangsumsätzen eine Eingangsleistung sein, sich aber gleichwohl als gänzlich unangemessen erweisen. Nämlich dann, wenn die Erzielung von Umsätzen mit dem geplanten Autohaus noch in weiter Ferne liegt und von Umständen abhängt, auf die der Unternehmer keinen oder nur begrenzten Einfluss hat. Zu dem Schluss kommt das FG Niedersachsen in einer aktuellen Entscheidung. Die Urteilsdetails kennt SSP. |
Mobilfunk-Shop-Betreiber kauft Porsche für geplantes Sportwagenzentrum
Im konkreten Fall ging es um einen Unternehmer, der einen Mobilfunk-Shop betreibt. Daneben plante er die Eröffnung eines Sportwagenzentrums mit Werkstatt und Waschanlage. Dessen Bau wollte er aus den Erlösen seines Mobilfunk-Shops und mittels eines noch ausstehenden Darlehens finanzieren. Ein Grundstück für das geplante Autohaus hatte er bereits im Jahr 2017 erworben; Anfang 2021 beantragte er die entsprechende Baugenehmigung. Im Mai 2021 kaufte er einen neuen Porsche 911 GT 3 mit Touring-Paket zum Preis von 184.607 Euro zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 35.075 Euro. Als Rechnungs- bzw. Leistungsempfänger war der Mobilfunk-Shop angegeben.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gab der Unternehmer an, den Porsche nicht zu benutzen. Er sei eine Investition in die Zukunft des geplanten Autohauses und solle später dort repräsentativen Zwecken dienen. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass der Porsche für den Mobilfunk-Shop als Ausstellungsstück ungeeignet sei und für das geplante Autohaus ein Missverhältnis zwischen dem Fahrzeugpreis und den bisher nicht erzielten Umsätzen bestehe. Deshalb erkannte das Finanzamt nur einen aus seiner Sicht angemessen Teil der geltend gemachten Vorsteuer in Höhe von 11.400 Euro. an. In einer späteren Einspruchsentscheidung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug vollständig, da die Betriebseröffnung des geplanten Autohauses nicht innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Fahrzeugs erfolgt sei.
FG Niedersachsen verneint Vorsteuerabzug für Porsche
Diese Auffassung bestätigte nun das FG Niedersachsen. Es sei zwar prinzipiell nicht abwegig, einen hochwertigen Porsche zu Ausstellungszwecken in einem Autohaus für Sportwagen zu verwenden, um damit potentielle Käufer zu beeindrucken. Für ein noch nicht existierendes Autohaus sei der Kauf aber unangemessen. Schließlich sei die Eröffnung zum Zeitpunkt des Porsche-Kaufs unsicher und von der Gewährung eines Darlehens abhängig gewesen. Ein ordentlicher Unternehmer hätte den Kaufpreis daher eher in die Fertigstellung des Autohauses investiert, anstatt ein teures Fahrzeug zu erwerben, das möglicherweise nicht zum geplanten Zweck genutzt werden kann. Deshalb sei der Porsche eine unangemessene Ausgabe, die nach § 15 Abs. 1a UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.01.2024, Az. 5 K 148/23, Abruf-Nr. 243601).
AUSGABE: SSP 10/2024, S. 21 · ID: 50153431