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WerbungskostenArbeitnehmer hat häusliches Arbeitszimmer: Sind die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG zu erfüllen?
| Ein Leser fragt: In SSP 09/2024 wurden der Betriebsausgabenzug und die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG beim häuslichen Arbeitszimmer thematisiert. Gelten die erläuterten Grundsätze nur für Unternehmer oder auch für Arbeitnehmer? |
Antwort | Ja und Nein. Auch Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Voraussetzung ist nach § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG – wie bei den Gewinneinkünften –, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Nur dann lassen sich entweder die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten geltend machen. Arbeitnehmer haben aber einen entscheidenden Vorteil: Beim Werbungskostenabzug gilt die in § 4 Abs. 7 EStG verankerte Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung der Aufwendungen nicht. Deshalb können Arbeitnehmer unbesorgt erst im Rahmen der Erstellung der Einkommensteuererklärung die auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen zusammenstellen, die Einzelpositionen addieren und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil als Werbungskosten geltend machen.
Gleiches gilt übrigens beim Abzug der Arbeitszimmer-Aufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der Berufsausbildungs- und Studienkosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 4 EStG); auch hier findet die in § 4 Abs. 7 EStG verankerte Pflicht zur zeitnahen und gesonderten Aufzeichnung keine Anwendung.
- Beitrag „Aufzeichnungspflichten beim häuslichen Arbeitszimmer: So erfüllen Sie § 4 Abs. 7 EStG bp-sicher“, SSP 9/2024, Seite 13 → Abruf-Nr. 50090166
AUSGABE: SSP 10/2024, S. 3 · ID: 50116850