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AbschreibungDie neue degressive AfA für Wohngebäude: Ist der Beginn der Herstellung oder das Anschaffungsdatum entscheidend?

Abo-Inhalt10.07.20242 Min. Lesedauer

| Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber eine degressive Abschreibung für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG) eingeführt. Nun fragt sich ein SSP-Leser: Kommt es für diese Abschreibungsart auf den Beginn der Herstellung oder das Datum der Anschaffung an? Oder ist gar das Datum der Fertigstellung relevant? |

Antwort | Sie müssen hier unterscheiden, ob Sie die Immobilie selbst herstellen oder eine fertiggestellte Immobilie erwerben:

  • Stellen Sie die Immobilie selbst her, müssen Sie für die degressive Abschreibung mit der Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnen. Als Beginn der Herstellung gilt dabei das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollte diese in Ihrem Bundesland nicht vorgeschrieben sein, müssen Sie erklären, dass Sie den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt haben. Keine Bedeutung hat das Datum der Fertigstellung; das ist nur dafür entscheidend, ab welchem Monat Sie die Abschreibung beanspruchen können.
  • Erwerben Sie eine bereits fertiggestellte Immobilie, muss die Anschaffung für die degressive Abschreibung aufgrund eines nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags und zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erfolgen. Deshalb sollten sich Käufer in Anschaffungsfällen unbedingt beim Verkäufer nach dem Fertigstellungsdatum erkundigen. Keine Relevanz hat in solchen Fällen hingegen das Datum des Beginns der Herstellung.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Mietwohnungsneubau: Diese neuen Abschreibungsmöglichkeiten haben Bauherren“ in SSP 4/2024, Seite 32 → Abruf-Nr. 49974444

AUSGABE: SSP 8/2024, S. 4 · ID: 50091846

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