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PV-AnlageBetreiber erweitert PV-Altanlage: Darf er die gesamte PV-Anlage oder nur die Erweiterung entnehmen?

Abo-Inhalt16.07.20242 Min. Lesedauer

| Ein SSP-Leser betreibt seit 2010 eine PV-Anlage mit Volleinspeisung; im Jahr 2015 hat er diese noch erweitert. Die Besonderheit: Für die Erweiterung gilt aufgrund der Inbetriebnahme ab dem 01.04.2012 die Überschuss-einspeisung, für die Altanlage hingegen weiterhin die Volleinspeisung. Deswegen erstellt der Netzbetreiber auch zwei Abrechnungen. Der Leser fragt sich nun: Lässt sich die gesamte Anlage oder nur die Erweiterung aus dem Unternehmensvermögen entnehmen? |

Antwort | Zu solchen Fällen hat die Finanzverwaltung bislang nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Sie unterscheidet aber strikt zwischen Altanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.04.2012 (Abschn. 2.5 Abs. 4 bis 8 UStAE) und Neuanlagen mit Inbetriebnahme ab dem 01.04.2012 (Abschn. 2.5 Abs. 9 bis 16 UStAE). Das spricht dafür, die PV-Anlage auch für die Entnahme – wie eben schon der Netzbetreiber für die Vergütungen – in Altanlage und Neuanlage zu unterteilen. Um die Neuanlage aus dem Unternehmensvermögen entnehmen zu können, muss sie

  • künftig voraussichtlich zu mehr als 90 Prozent für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden, oder
  • alternativ ein Batteriespeicher, eine Wärmepumpe oder ein E-Auto vorhanden sein.

Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, ist die Entnahme der Neuanlage zulässig. Die Altanlage kann nur unternehmerisch genutzt werden, weil für sie über Abschn. 2.5 Abs. 4 ff. UStAE die vollständige Einspeisung fingiert wird. Somit kann sie aus dem Unternehmensvermögen nicht entnommen worden.

Praxistipp | Dass die Altanlage nicht entnommen werden kann, ist nicht weiter tragisch, weil der Netzbetreiber die Umsatzsteuer für Einspeisungen ohnehin vergütet. Somit entsteht keine Mehrbelastung. Möglich wäre auch zu prüfen, ob für die Altanlage zur Kleinunternehmerregelung optiert bzw. zurückgekehrt werden kann.
Weiterführender Hinweis
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AUSGABE: SSP 8/2024, S. 6 · ID: 50098775

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